Empfang von Elektronischen Rechnungen (E-Rechnung) bei inländischen B2B-Umsätzen ab 2025 verpflichtend!
Im Rahmen der EU-Initiative „VAT in the Digital Age (ViDA)“ und des deutschen Referentenentwurfs zum „Wachstumschancengesetz“ vom 14.07.2023 wird derzeit die Einführung einer E-Rechnung für inländische B2B-Umsätze vorbereitet.
Hierzu ist dem Vernehmen nach gerade eine entsprechende Ermächtigung für den deutschen Fiskus auf EU-Ebene zur Einführung der E-Rechnung in Deutschland in Arbeit.
Leider hat die EU-Kommission die Gelegenheit der neuen EU-Initiative ViDA nicht dazu genutzt, ein EU-weit einheitliches System in sämtlichen Mitgliedstaaten gleichzeitig einzuführen.
Hinweis zur aktuellen Rechtslage: Auf Basis der derzeit (August 2023) noch aktuellen Fassung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie sieht § 14 UStG noch einen Vorrang der Papierrechnung vor der E-Rechnung vor. Der Versand einer E-Rechnung ist gegenwärtig auch nur bei vorheriger Zustimmung des Empfängers möglich.
Die Eckpunkte der vorgesehenen Einführung der E-Rechnung („Wachstumschancengesetz“) lauten wie folgt:
- Definition E-Rechnung: Eine in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellte, übermittelte und empfangene Rechnung, die eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. § 14 Abs. 1 S. 3 und 4 UStG-E bestimmt, dass E-Rechnungen nach den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU (CEN-Norm 16931) auszustellen sind. Eine Übermittlung über einen EDI-Kanal wäre aber bis zum 31.12.2027 weiterhin zulässig (§ 27 Abs. 39 Nr. 2 UStG-E).
Hinweis: Bloße PDF-Rechnungen würden dann als „sonstige Rechnungen“ gelten.
- Frist zur Ausstellung der Rechnung: Es bleiben weiterhin 6 Monate Zeit zur Ausstellung einer Rechnung, wenn der Unternehmer hierzu verpflichtet ist.
- Sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich: Die E-Rechnungspflicht soll zunächst ausschließlich für inländische B2B-Umsätze zwischen im Inland ansässigen Unternehmern bestehen. Damit sind Umsätze an Unternehmer in anderen Mitgliedstaaten und an Endverbraucher von dieser Verpflichtung nicht betroffen.
Zeitlicher Anwendungsbereich:
- „Moratorium 1“: Zwischen dem 01.01.2025 und dem 31.12.2025 ausgeführte Umsätze können befristet bis zum 31.12.2025 statt per E-Rechnung auch noch per sonstiger Rechnung auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format abgerechnet werden.
- „Moratorium 2“: Zwischen dem 01.01.2026 und dem 31.12.2027 ausgeführte Umsätze können befristet bis zum 31.12.2027 statt per E-Rechnung auch per sonstiger Rechnung in einem anderen elektronischen Format ausgestellt werden kann, wenn diese mittels dem EDI-Verfahren übermittelt wird. Diese Übergangsfrist sollte nach hier vertretener Auffassung verlängert werden, um Unternehmen, die in das EDI-Verfahren investiert haben, nicht zu benachteiligen.
Auswirkungen: Zurecht weist der Referentenentwurf zum „Wachstumschancengesetz“ auf die Chance hin, dass durch eine medienbruchfreie Übermittlung der Rechnungsdaten Fehler bei der sonst notwendigen manuellen Erfassung auf Seiten des Rechnungsempfängers vermieden werden können. Dennoch wird es auf Seiten des Rechnungsausstellers zu einem erheblichen Anpassungsbedarf kommen.