Wann besteht die Pflicht, eine elektronische Steuererklärung abzugeben?
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat näher erläutert, wann die Abgabe einer Einkommensteuerklärung in elektronischer Form wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Weil es auf die Relation zwischen Einkünften und den Aufwendungen für eine elektronische Übermittlung ankommt, gilt dies insbesondere für Kleinbetriebe.
Mit Urteil vom 12.10.2016 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden, dass es einem Selbständigen mit jährlichen Einnahmen von ca. 6.000 € nicht zuzumuten ist, seine Einkommensteuererklärung in elektronischer Form abzugeben.
Im betreffenden Fall erzielte ein selbständiger Zeitungszusteller aus seiner Tätigkeit Einnahmen von knapp 6.000 € jährlich, wobei er seinen Lebensunterhalt mit Einkünften aus seinem Kapitalvermögen bestritt. Seine Einkommensteuererklärungen gab er auf amtlichem Vordruck handschriftlich ab.
Daraufhin forderte ihn das Finanzamt auf, seine Einkommensteuererklärung zukünftig in elektronischer Form abzugeben. Dagegen richtete sich der Zeitungszusteller mit einem Einspruch und forderte dabei, seine Einkommensteuererklärung aus Billigkeitsgründen weiterhin in Papierform abgeben zu dürfen.
Er verfüge weder über die technischen Voraussetzungen noch über das nötige Wissen für die elektronische Übermittlung. Das Finanzamt lehnte den Einspruch ab. Das daraufhin angerufene FG hingegen hob die Entscheidung des Finanzamts auf und gab der Klage statt. Der Selbständige habe einen Anspruch darauf, von der Verpflichtung der elektronischen Form befreit zu werden.
Einkommensteuererklärung: Abgabepflicht in elektronischer Form
Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 sind alle Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielen, verpflichtet, die Einkommensteuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Ausnahme von der Abgabeverpflichtung
Das Finanzamt kann allerdings auf Antrag und zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten. Maßgebend für die Bewilligung eines solchen Antrags ist, ob beim Steuerpflichtigen eine wirtschaftliche oder persönliche Unzumutbarkeit vorliegt. In § 150 Abs. 8 Satz 2 AO werden lediglich Regelbeispiele für die Unzumutbarkeit aufgeführt, so dass der Anspruch auf Befreiung von der elektronischen Abgabe einzelfallbezogen betrachtet werden muss.
Bei Anwendung der Härtefallregelungen ist ferner zu berücksichtigen, dass diese geschaffen wurden, um die Reduzierung des Zugangs zur Finanzverwaltung durch das „aufgedrängte E-Government“ unter den Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit verfassungsgemäß zu gestalten.
Demzufolge sind die Härtefallregelungen großzügig anzuwenden.
Vorliegen einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit
Bei der Beurteilung, ob eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit vorliegt – was nach dem entsprechenden Regelbeispiel in § 150 Abs. 8 Satz 2 AO der Fall ist, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre –, ist nach den Ausführungen des FG sowohl auf die Einkommens- als auch auf die Vermögensverhältnisse abzustellen.
Zudem bestätigt das FG, dass die Verpflichtung zur elektronischen Abgabe bei Gewinneinkünften nach § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG unabhängig von der Höhe der Einkünfte besteht, da die Verpflichtung für alle Gewinneinkünfte gilt.
Wie das FG weiter ausführt, sind für die Beurteilung eines Härtefalls jedoch nicht das Gesamteinkommen oder das Gesamtvermögen des Steuerpflichtigen ausschlaggebend. Betrachtet werden die Kosten der Umstellung auf den elektronischen Verkehr mit dem Finanzamt.
Zu diesen Aufwendungen gehören neben der Anschaffung der Hard- und Software auch die Kosten für deren Einrichtung und die Wartung sowie für die Hilfestellung bei Fehlfunktionen. Ausschlaggebend ist nun, ob diese Gesamtaufwendungen in einer wirtschaftlich sinnvollen Relation zu den aus dem betreffenden Betrieb erzielten Einkünften und dessen Betriebsvermögen stehen.
Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit ist also nicht auf die allgemeine finanzielle Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen abzustellen, sondern auf die Verhältnisse des Betriebs. Bei Kleinunternehmern, d.h. bei Betrieben mit Einnahmen von unter 17.500 €, fallen die Umstellungskosten umso mehr ins Gewicht.
Dementsprechend hat das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 29.09.2016 ausdrücklich bekanntgegeben, dass bei derartigen Betrieben auf die elektronische Übermittlung verzichtet wird.
Praxishinweis: Das FG hat mit diesem Urteil die kürzlich veröffentlichte Verwaltungsauffassung bestätigt: Bei Betrieben mit Einnahmen von weniger als 17.500 € im Wirtschaftsjahr wird es nicht beanstandet, wenn der Steuererklärung anstelle des Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird. Auf die elektronische Übermittlung der Steuererklärung wird daher seitens der Finanzverwaltung verzichtet. Steuerpflichtige sollten jedoch beachten, dass die sonstigen gesetzlichen Aufzeichnungspflichten weiterhin zu erfüllen sind.
FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 12.10.2016 - 2 K 2352/15 BMF, Schreiben v. 29.10.2016 - IV C 6 - S-2142/07/10001 :011
Dipl.-Volkswirt Volker Küpper