Das Wahlrecht nach § 24 UmwStG - Rechtsprechung, Praxishinweise sowie Wissenswertes zum Anwendungsbereich

Die Einbringung einer Personengesellschaft nach § 24 UmwStG stellt einen tauschähnlichen Vorgang dar. Bei diesem Vorgang ist unter anderem zu beachten, dass ausschließlich die aufnehmende Personengesellschaft das Betriebswahlrecht iSd § 24 UmwStG wahrnehmen darf. Daraus resultieren verschiedene praktische Konsequenzen, die Sie im Folgenden erläutert finden.

Außerdem informieren wir über die aktuelle Rechtsprechung des BFH im Bezug auf die Einbringung nach § 24 UmwStG und führen praxisorientierte Beispiele mit Lösungshinweisen für Sie auf, die die wichtigsten Probleme verdeutlichen.

Einbringung nach § 24 UmwStG - Rechtsprechung und Praxisbeispiel

Bisher war man allgemein davon ausgegangen, dass es zur (teilweisen) Aufdeckung stiller Reserven kommt, wenn und soweit die Gegenleistung für die Einbringung einer Sachgesamtheit nicht nur in der Gutschrift auf einem (Eigen-)Kapitalkonto, sondern auch in der Gutschrift auf einem Darlehenskonto bzw. Verrechnungskonto besteht.

Demgegenüber hat der BFH abweichend der Auffassung des BMF in einer aktuellen Entscheidung jedoch anders entschieden. Wissenswerte Details bezüglich dieser Entscheidung sowie praxisbezogene Beispiele zur Einbringung nach § 24 UmwStG haben wir hier für Sie zusammengefasst.

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Übertragungsvorgänge bezüglich Sachgesamtheiten - Anwendungsbereich des § 24 UmwStG

Übertragungsvorgänge bezogen auf Sachgesamtheiten in der Form von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen werden von § 24 UmwStG erfasst. So auch die Einbringung eines Betriebs in eine neu gegründete Personengesellschaft im Wege der Einzelrechtsnachfolge.

Dieser Fall ist gleichbedeutend mit der Aufnahme "eines Gesellschafters in ein Einzelunternehmen gegen Einlage".

Trotz Übertragung von Sachgesamtheiten steht das Wahlrecht des § 24 UmwStG aber in manchen Fällen nicht zur Verfügung.

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Ausübung des Wahlrechts nach § 24 UmwStG

Liegen die Voraussetzungen für eine Einbringung i.S.d. § 24 UmwStG vor, hat die übernehmende Personengesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen nach § 24 Abs. 2 Satz 1 UmwStG in ihrer Bilanz einschließlich der Ergänzungsbilanzen für ihre Gesellschafter mit dem gemeinen Wert anzusetzen.

Abweichend davon kann das übernommene Betriebsvermögen auch auf Antrag mit dem Buchwert angesetzt werden, soweit das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des eingebrachten Betriebsvermögens nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird.

Auch Wirtschaftsgüter, an denen der Unternehmer nicht das zivilrechtliche, sondern nur das wirtschaftliche Eigentum hat, sind Teil seines Betriebsvermögens und können nach § 24 UmwStG zum Buchwert eingebracht werden.

Lesen Sie im folgenden Fachbeitrag, was ein Antrag im Bezug auf das Bewertungswahlrecht nach § 24 UmwStG beinhalten muss und was Sie bezüglich der Steuerbilanz zu beachten haben.

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