Einbringungsgeborene Anteile sind bei einer Veräußerung in jedem Fall einkommensteuerpflichtig. Das gilt auch dann, wenn sie nicht zu einer wesentlichen Beteiligung gehören. Entgehen kann der Steuerpflichtige der Einkommenssteuer ausschließlich dadurch, dass er freiwillig zu einem früheren Zeitpunkt die in den einbringungsgeborenen Anteilen enthaltenen stillen Reserven versteuert. Die Besteuerung einbringungsgeborener Anteile stellt eine Sondermaterie im Steuerrecht dar, auf die ein näherer Blick zu werfen sich lohnt. Damit Sie als Steuerberater auch in diesem Bereich des Steuerrechts eine bestmögliche Betreuung gewährleisten können, haben wir alle relevanten Fakten zur Besteuerung von Veräußerungen einbringungsgeborener Anteile für Sie zusammengefasst. Klicken Sie hier, um mehr zu erfahren!
Bei der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile kann das Halbeinkünfteverfahren von Bedeutung sein. Dringend zu beachten ist dabei allerdings, dass das Halbeinkünfteverfahren nur dann anzuwenden ist, wenn eine siebenjährige Sperrfrist zwischen der Einbringung des Betriebs, Teilbetriebs oder des Mitunternehmer-Anteils und der Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile eingehalten wird. Näheres zum Halbeinkünfteverfahren im Allgemeinen und seiner Anwendbarkeit bei der Besteuerung einbringungsgeborener Anteile erläutern wir in diesem Beitrag. Mit einem Klick geht es weiter!
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Ein Gesichtspunkt im Zusammenhang mit der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen, der in keinem Fall unterschätzt werden sollte, ist der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG. Die wichtigsten Informationen zum Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG haben wir in dem nachfolgenden Fachbeitrag in kompakter Form zusammengefasst. Klicken Sie hier!
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Bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft oder – insoweit der Gründung einer Kapitalgesellschaft gleichgestellt – bei einer Kapitalerhöhung bei einer Kapitalgesellschaft, an der einbringungsgeborene Anteile bestehen, kann gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 VO zu § 180 Abs. 2 AO seit dem 30.12.1999 eine einheitliche beziehungsweise eine gesonderte Feststellung vorgenommen werden. Gegenstand dieser Feststellungen können unterschiedliche Aspekte und Umstände sein, wie beispielsweise ob und in welchem Umfang stille Reserven von einbringungsgeborenen Anteilen auf andere Anteile übergehen und damit die anderen Anteile zu einbringungsgeborenen Anteilen werden. Genauer befasst sich der nächste Beitrag mit der gesonderten Feststellung mit Blick auf die Besteuerung einbringungsgeborener Anteile. Klicken Sie hier, um weiterzulesen!
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Der BFH hatte darüber zu entscheiden, inwieweit für den Fall, dass eine natürliche Person ihren gesamten Anteil an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft in eine Kapitalgesellschaft (hier: Aktiengesellschaft) zum Buchwert einbringt und daraufhin der Einbringende oder sein Erbe einen Teil der erhaltenen Anteile (hier: Aktien) innerhalb der Sperrfrist veräußert, der hierdurch ausgelöste Einbringungsgewinn I der Gewerbesteuer unterliegt, wenn die Einbringung zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre. Das Urteil des BFH vom 11.07.2019 gibt es auf der nächsten Seite!
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Das FG Schleswig-Holstein hatte in seinem Urteil vom 21.03.2018 dazu Stellung zu nehmen, inwiefern der Einbringungsgewinn II gemäß § 22 Abs. 2 UmwStG der Gewerbesteuer unterliegt, wenn die Einbringung der GmbH-Anteile zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre. Welche Überlegungen das FG Schleswig-Holstein hierbei anstellte und zu welchem Ergebnis es letztlich gelangte, lesen Sie auf dieser Seite!
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Das FG Münster verhielt sich unter anderem zu den Fallgruppen einer derivativen Steuerverhaftung von Altanteilen an einer Kapitalgesellschaft als einbringungsgeboren im Sinne von § 21 UmwStG 1995 und zur Versagung der Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 2 KStG gemäß § 8b Abs. 4 KStG a.F. sowie dazu, ob der Gewinn aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile bei einer ansonsten von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 3 Nr. 2 UmwStG 1995 stets in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entsteht oder nicht. Zur Entscheidung des FG Münster geht es hier!
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Der BFH hatte hier Beschluss darüber zu fassen, ob die Anschaffungskosten von Aktien nach Durchschnittswerten zu ermitteln sind, wenn ein Teil der Aktien an einer AG aus einem Sammeldepot veräußert wird und ein Teil der Aktien einbringungsgeboren ist, sämtliche Aktien des Sammeldepots aber sowohl nach § 17 Abs. 1 EStG 1997 als auch nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG 1997 steuerverstrickt sind. Den Beschluss des BFH vom 26.08.2010 lesen Sie gleich hier!
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In diesem vom BFH zu beurteilenden Sachverhalt war insbesondere zu klären, ob die siebenjährige Sperrfrist des § 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 KStG 2002 im Hinblick auf die aus einer (ersten) Einbringung resultierende Steuerverstrickung von Kapitalgesellschaftsanteilen erneut zu laufen beginnt, wenn der Gesellschafter innerhalb der Frist eine weitere Sacheinlage zu einem Wert unterhalb des Teilwerts erbracht hat oder wenn die Anteile zusammengelegt beziehungsweise geteilt worden sind. Das Urteil aus unserer Rubrik „Rechtsprechung zu Besteuerung einbringungsgeborener Anteile“ finden Sie auf dieser Seite!
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Der BFH hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, inwieweit für den Fall, dass infolge einer Kapitalerhöhung stille Reserven von einbringungsgeborenen Alt-Anteilen auf die neuen Anteile übergehen, die neuen Anteile zu gleicher Quote steuerverhaftet sind oder sogar dem Inhaber der neuen Anteile ein Wahlrecht zusteht, die Steuerverhaftung in anderer Weise auf diese Anteile zu verteilen. Wie der BFH hier befand, erfahren Sie mit einem Klick!
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Im Besonderen ging es in dieser Entscheidung des BFH darum, ob die Rückausnahme des § 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 KStG 1999/2002 in den Fassungen des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes und des sogenannten Korb II-Gesetzes voraussetzt, dass weder die in Halbsatz 1 definierten negativen Tatbestandsmerkmale noch das in Halbsatz 2 definierte negative Tatbestandsmerkmal vorliegen. Das BFH-Urteil aus unserem Bereich „Rechtsprechung zu Besteuerung einbringungsgeborener Anteile“ haben wir auf dieser Seite für Sie zur Verfügung gestellt. Klicken Sie hier!
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Der BFH hatte einen Sachverhalt zu bewerten, in welchem sich die Beteiligung an der übertragenden GmbH im Betriebsvermögen des übernehmenden Alleingesellschafters befand, der als Einzelgewerbetreibender seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Fraglich war nun, ob es bei dieser Konstellation möglich ist, den Beteiligungsaufwand vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag der Verschmelzung mit der Begründung als Betriebsausgabe abzuziehen, der Aufwand sei infolge aufgelaufener Verluste der GmbH bereits vor diesem Zeitpunkt endgültig verloren gewesen. Diese Entscheidung aus unserem Segment „Rechtsprechung zu Besteuerung einbringungsgeborener Anteile“ halten wir auf der nächsten Seite für Sie bereit!
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