Wie die Entstehung von einbringungsgeborenen Anteilen im Allgemeinen vonstattengeht, in welchen einzelnen Schritten sie sich vollzieht und welche Einbringungsvorgänge in diesem Zusammenhang von Bedeutung sind, sollte einem jeden Steuerberater, der im Bereich des Unternehmens- und Gesellschaftssteuerrechts tätig ist, bekannt sein, um die bestmögliche Betreuung seines Mandanten gewährleisten zu können. Um die Materie der Entstehung von einbringungsgeborenen Anteilen zu veranschaulichen, haben wir aus diesem Grunde auf der folgenden Seite die wichtigsten Informationen zu dieser Thematik im Rahmen mehrerer Fachbeiträge für Sie zusammengefasst und gewähren Ihnen darüber hinaus Zugang zu insofern wesentlicher Rechtsprechung. Um mehr zu lesen, klicken Sie gleich hier!
Bringt ein Gesellschafter einen Betrieb, einen Teilbetrieb, einen Mitunternehmeranteil oder auch eine mehrheitsvermittelnde Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft zu einem Wert in eine Kapitalgesellschaft ein, der unter dem Teilwert liegt, und erhält er hierfür neue Anteile als Gegenleistung, so handelt es sich bei diesen neuen Anteilen um sogenannte einbringungsgeborene Anteile im Sinne von § 21 UmwStG. Was Sie als Steuerberater zur Entstehung von einbringungsgeborenen Anteilen unbedingt wissen sollten, haben wir in diesem Beitrag in kompakter Form für Sie erläutert. Mit einem Klick geht es weiter!
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Wie bei allen Tatbeständen im Zivilrecht wie auch im Steuerrecht müssen auch für die wirksame Entstehung von einbringungsgeborenen Anteilen im Sinne von § 21 UmwStG bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die insoweit zwingend erforderlichen Voraussetzungen können Sie aus der zur Veranschaulichung dienenden Übersicht auf der nachfolgenden Seite ersehen. Außerdem erläutern wir hieran anknüpfend die verschiedenen Voraussetzungen und geben praxisnahe Beispiele. Sie wollen mehr erfahren? Klicken Sie gleich hier!
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Im Zusammenhang mit den für die Entstehung von einbringungsgeborenen Anteilen relevanten Einbringungsvorgänge ist zu allererst zu bemerken, dass die Einbringung von Betriebsvermögen in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung neuer Anteile der übernehmenden Kapitalgesellschaft aus ertragsteuerlicher Sicht einen Tausch darstellt. Dabei kommen gleich mehrere Formen der Einbringung in Betracht, um die Entstehung von einbringungsgeborenen Anteilen herbeizuführen. Allerdings entstehen bei solchen Einbringungstatbeständen auch nicht zwingend und bedingungslos einbringungsgeborene Anteile. Näheres zum Thema relevante Einbringungsvorgänge bei der Entstehung von einbringungsgeborenen Anteilen erläutern wir in diesem Fachbeitrag auf der nächsten Seite!
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In diesem Urteil vom 11.07.2019 hatte der BFH darüber zu befinden, inwieweit der durch die Einbringung des gesamten Anteils an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft in eine Kapitalgesellschaft (hier: Aktiengesellschaft) zum Buchwert und der anschließenden Veräußerung eines Teils der erhaltenen Anteile (hier: Aktien) durch den Einbringenden oder seinen Erben innerhalb der Sperrfrist, ausgelöste Einbringungsgewinn I der Gewerbesteuer zu unterliegen hat, wenn die Einbringung zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre. Zur BFH-Entscheidung geht es hier!
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I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) brachte mit Wirkung zum 1. Januar 1990 seinen Betrieb zu Buchwerten in die Fa. H GmbH (GmbH) ein. Im Jahr 1990 übertrug er seiner Ehefrau zum Ausgleich des Zugewinns (wegen [...]
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Zwischen Herrn 'B' und dem beklagten Finanzamt war beim Finanzgericht (FG) Düsseldorf zu 8 K 3950/00 E die Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung sog. einbringungsgeborener Anteile streitig. Über die Klage wurde [...]
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I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Inhaber einer Blumengroßhandlung. Bedingt durch hohe Entnahmen belief sich das Betriebskapital des Unternehmens am 31. Dezember 1977 auf ./. 248.478,24 DM. Mit Wirkung zum [...]
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I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hatte im Februar 1977 die K-GmbH mit einem Stammkapital von 20.000 DM gegründet und einen Geschäftsanteil von 19.500 DM übernommen. Später erwarb er auch den weiteren [...]
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I. Streitpunkt ist, ob der Inhaber im Betriebsvermögen gehaltener sog. einbringungsgeborener Anteile an einer Kapitalgesellschaft einen Entnahmegewinn versteuern muss, wenn er die Anteile unentgeltlich auf Dritte [...]
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Im Besonderen hatte das FG Hessen in diesem Fall darüber zu urteilen, ob der Wertansatz bei der aufnehmenden Kapitalgesellschaft nach § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG nicht ausschließlich als Veräußerungspreis der einbringenden Gesellschafter, sondern zugleich auch als Anschaffungskosten der – für die Einbringung – erhaltenen Gesellschaftsanteile gilt oder nicht. Diese Entscheidung aus unserer Sparte „Rechtsprechung zu Entstehung von einbringungsgeborenen Anteilen“ halten wir auf der folgenden Seite für Sie bereit!
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