Genau wie bei der Veräußerung anderer körperlicher oder unkörperlicher Gegenstände spielen ebenfalls bei der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile die in Zusammenhang stehenden Kosten sowie der erzielte Gewinn eine herausragende Rolle. Dies gilt in gleicher Weise für die betriebswirtschaftliche, wie für die steuerrechtliche Perspektive auf die Veräußerung. Was Sie als Steuerberater über den Gewinn und die Kosten bei der Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen unbedingt wissen sollten, erläutern wir auf der nachfolgenden Seite in mehreren Fachbeiträgen und geben Ihnen darüber hinaus Zugang zu einer Reihe von einschlägigen Gerichtsentscheidungen. Um mehr zu lesen, klicken Sie hier!
Für die Beteiligten an der Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile sowie für die betreuenden Steuerberater ist naturgemäß die Ermittlung des Veräußerungsgewinns von erheblicher Bedeutung für die steuerrechtliche Beurteilung des Veräußerungsvorgangs. Dabei dringend zu beachten ist, dass § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG hierfür eine spezielle Gewinnermittlungsvorschrift enthält, die den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften für die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften vorgeht. Darauf, wie die Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG auszulegen und anzuwenden ist und welche Konsequenzen sie für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei einbringungsgeborenen Anteilen hat, gehen wir in diesem Beitrag näher ein. Hier geht es weiter!
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Neben dem Gewinn und den Kosten, der aus der Veräußerung einbringungsgeborenen Anteilen hervorgeht, beziehungsweise, die im Zusammenhang mit der Veräußerung verbunden sind, ist auch der Veräußerungspreis ein Gesichtspunkt, auf den ein Blick zu werfen sich lohnt. Kurz gesagt ist der Veräußerungspreis im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG der gemeine Wert aller Leistungen, die der Veräußerer vom Erwerber oder anderen Personen für die Übertragung der Anteile erhält. Weiteres zu dem Begriff des Veräußerungspreises erläutern wir übersichtlich in dem nächsten Fachbeitrag!
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Der Begriff der sogenannten Veräußerungskosten ergibt sich zunächst einmal aus der Rechtsprechung des BFH als Aufwendungen des Anteileigners der einbringungsgeborenen Anteile, die in einem Veranlassungszusammenhang mit der Veräußerung oder den Ersatztatbeständen stehen. Welche Aufwendungen dies im Einzelnen sein können und inwieweit sie bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen sind, erfahren Sie in dem folgenden Beitrag!
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Für den Gewinn und die Kosten bei der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile ist – die Kosten betreffend – auch der Begriff der Anschaffungskosten ein Aspekt von nicht zu unterschätzender Relevanz. Denn neben den Veräußerungskosten werden bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ebenfalls die Anschaffungskosten vom Veräußerungserlös abgezogen. Aus diesem Grund findet sich in § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG ein entsprechender Verweis bezüglich der abzugsfähigen Anschaffungskosten auf § 20 Abs. 4 UmwStG. Mehr zum Thema Anschaffungskosten lesen Sie auf dieser Seite!
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In dem vom FG Hessen zu beurteilenden Fall ging es insbesondere darum, ob § 21 Abs. 3 UmwStG in der Fassung vor dem Steuerbereinigungsgesetz 1999 vom 22.12.1999 die Steuerbefreiung für Veräußerungsgewinne von einbringungsgeborenen Anteilen an wegen Gemeinnützigkeit von der Körperschaftssteuer befreiten Körperschaften ausschließt oder nicht. Das Urteil des FG Hessen haben wir auf dieser Seite bereitgestellt!
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Das FG München entschied darüber, inwieweit eine verdeckte Einlage vorliegt, wenn ein GmbH-Gesellschafter im Wege des "Schütt-aus Hol-zurück"-Verfahrens neue Gesellschaftsanteile zu einem über dem tatsächlichen Wert der Anteile liegenden Kaufpreis erwirbt und der Kaufpreis den angemessenen Preis für die neuen Anteile übersteigt. Die Entscheidung des FG München aus dem Bereich „Rechtsprechung zu Gewinn und Kosten bei einbringungsgeborenen Anteilen“ gibt es hier!
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Gegenstand dieses vom FG Baden-Württemberg gefällten Urteils war, inwieweit die Antragsbesteuerung die weiterhin bestehende Steuerverstrickung nach § 17 EStG berührt, wenn ein Antrag auf Steuerentstrickung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UmwStG gestellt wird und eine wesentliche Beteiligung vorliegt. Mit nur einem Klick gelangen Sie zu dem Urteil des FG Baden-Württemberg!
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Der BFH fasste hier Beschluss darüber, ob der Gewinn aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile sich sowohl auf die stillen Reserven, welche im Zeitpunkt der Einbringung bereits vorhanden war, als auch auf jene stillen Reserven, die erst nach Einbringung unter Fortführung der Buchwerte angewachsen sind, erstreckt oder nicht. Die Entscheidung des BFH stellen wir Ihnen auf der nächsten Seite zur Verfügung, klicken Sie hier!
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Der BFH hatte dazu Stellung zu nehmen, inwiefern eine Vereinbarung zwischen dem Veräußerer und Erwerber einer wesentlichen Kapitalbeteiligung im Sinne des § 17 EStG, wonach diese sich im Rahmen der Kaufpreisbestimmung darüber verständigen, die aufgelaufenen und im Verkaufsjahr entstehenden Gewinne jeweils zur Hälfte an beide auszuschütten, eine Gewinnverteilungsabsprache darstellt. Wie der BFH entschied, erfahren Sie auf dieser Seite!
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Der BFH hatte die Frage zu beantworten, ob für den Fall, dass ein Anteilseigner, nachdem der Umfang seiner Beteiligung auf 25 v. H. gesunken ist, bei einer Kapitalerhöhung weitere Geschäftsanteile hinzuerwirbt, ohne dass sich der v. H.-Satz seiner Beteiligung ändert, auch der auf diese Anteile entfallende Veräußerungsgewinn gemäß § 17 EStG zu erfassen ist. Zu welchem Ergebnis der BFH hierbei gelangte, lesen Sie auf der folgenden Seite aus unserer Sparte „Rechtsprechung zu Gewinn und Kosten bei einbringungsgeborenen Anteilen“!
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I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war persönlich haftender Gesellschafter der A-KG; Kommanditist war sein Bruder, der Beigeladene zu 1. Die KG betätigte sich als Bauträger, vermietete aber auch eigene [...]
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Fraglich in diesem vom FG Baden-Württemberg zu entscheidenden Sachverhalt war unter anderem, ob, wenn stille Reserven von Gesellschaftsanteilen, die durch Sacheinlage gemäß § 20 Abs. 1 UmwStG erworben worden sind (einbringungsgeborene Alt-Anteile), bei einer Kapitalerhöhung auf junge, durch Bareinlage erworbene Anteile des nämlichen Gesellschafters übergehen, diese Reserven steuerverhaftet bleiben oder nicht. Zur Entscheidung des FG Baden-Württemberg geht es hier!
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