Der einbringungsgeborene Anteil ist ein Begriff aus dem deutschen Umwandlungssteuergesetz. Einen einbringungsgeborenen Anteil an einer Kapitalgesellschaft erhält danach, wer einen Betrieb, einen Teilbetrieb oder einen Mitunternehmeranteil nach § 20 UmwStG a. F. zum Buchwert oder zum Zwischenwert gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine Kapitalgesellschaft einbringt. Der Anteil wird insofern sozusagen durch die Einbringung des Betriebes in die Kapitalgesellschaft „geboren“. Auf dieser Seite beschäftigen wir uns eingehend mit der Materie der Veräußerung solcher einbringungsgeborenen Anteile. Wenn Sie also mehr erfahren wollen über die Grundlagen der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile oder auch insoweit dringend zu beachtende Besonderheiten, klicken Sie gleich hier durch unsere Fachbeiträge. Zur Ergänzung erhalten Sie darüber hinaus Zugriff auf diverse Gerichtsentscheidungen rundum die Veräußerung einbringungsgeborener Anteile. Hier geht es weiter!
Bei der Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen gilt der Gewinn gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG als Veräußerungsgewinn im Sinne von § 16 EStG. Dabei wird der Begriff der Veräußerung allerdings nicht näher definiert. Nach einer Auslegung aus dem Sinnzusammenhang zwischen § 21 UmwStG und § 16 EStG kann indes geschlossen werden, dass unter Veräußerung nur entgeltliche Vorgänge verstanden werden sollen. Näheres zu den Grundlagen, die für die zivilrechtliche und insbesondere die steuerrechtliche Beurteilung der Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen von Bedeutung sind, erläutern wir in dem folgenden Beitrag. Klicken Sie hier, um weiterzulesen!
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Neben der Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen, gibt es im Umwandlungssteuerrecht ebenfalls die Fallgruppe der „einer Veräußerung gleichgestellten Vorgänge“. Darauf, welche Vorgänge konkret einer Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen steuerrechtlich gleichgestellt sind und was dies für die Steuerpraxis bedeutet, gehen wir auf dieser Seite in kompakter Weise ein. Mit einem Klick geht es zu unserem Beitrag!
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Ein Vorgang, bei dem die Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen von besonderer Relevanz ist, ist die Kapitalerhöhung. Bestehen an einer Kapitalgesellschaft einbringungsgeborene Anteile, so ist nämlich zu beachten, dass es im Rahmen einer Kapitalerhöhung einerseits zu Veräußerungen im Sinne des § 21 UmwStG kommen kann, andererseits aber auch durch Übertragung von stillen Reserven aus den Altanteilen auf die neuen Anteile neue einbringungsgeborene Anteile entstehen können. Sie wollen mehr zu der Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung erfahren? Das Wichtigste hierzu finden Sie auf dieser Seite!
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Das FG Rheinland-Pfalz hatte in seinem Urteil vom 12.04.2016 darüber zu befinden, ob der im Rahmen einer Abwärtsverschmelzung erfolgende Übergang der Anteile an der übernehmenden Körperschaft auf ausländische Anteilseigner zwangsläufig zur Aufdeckung der stillen Reserven führt oder nicht. Diese Entscheidung aus unserem Bereich „Rechtsprechung zu Veräußerung einbringungsgeborener Anteile“ haben wir auf dieser Seite für Sie bereitgestellt. Klicken Sie hier!
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Der BFH hatte dazu Stellung zu nehmen, inwiefern ursprünglich einbringungsgeborene Anteile an einer GmbH, die durch einen Antrag nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG entstrickt wurden, der Besteuerung gemäß § 17 Abs. 1 EStG unterfallen und ob der Veräußerungsgewinn nach § 17 Abs. 2 EStG in Bezug auf derartige Anteile derjenige Betrag ist, um den der Veräußerungspreis den gemeinen Wert der Anteile gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 UmwStG übersteigt. Zum Urteil geht es gleich hier!
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Das FG Düsseldorf hatte unter anderem darüber zu entscheiden, ob die Feststellungslast dafür, dass Anteile einbringungsgeboren sind, bei der Finanzbehörde oder aber dem Steuerpflichtigen liegt und welcher der Beteiligten daher den Nachteil der Unvollständigkeit einer in den Handelsregisterakten aufzubewahrenden notariellen Urkunde (hier: der Gründungsvertrag einer GmbH) zu tragen hat. Die Entscheidung finden Sie mit einem Klick auf diese Seite!
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Das FG Hessen hatte hier im Besonderen zu beantworten, ob § 21 Abs. 3 UmwStG in der Fassung vor dem Steuerbereinigungsgesetz 1999 vom 22.12.1999 die Steuerbefreiung für Veräußerungsgewinne von einbringungsgeborenen Anteilen an wegen Gemeinnützigkeit von der Körperschaftssteuer befreiten Körperschaften ausschließt oder nicht. Wie das FG Hessen hierzu befand, lesen Sie auf der nächsten Seite!
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In dem vom FG Rheinland-Pfalz zu entscheidenden Fall ging es insbesondere um die Frage, inwiefern einbringungsgeborene Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die nicht mehr als 25 % des Nennkapitals der Gesellschaft ausmachen, erbschaftssteuerrechtlich beziehungsweise schenkungsteuerrechtlich gemäß § 13a Abs. 4 Nr. 3, Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 ErbStG begünstigt sind. Wie sich das FG Rheinland-Pfalz hierzu verhielt, lesen Sie auf der nachfolgenden Seite unserer Rubrik „Rechtsprechung zu Veräußerung einbringungsgeborener Anteile“!
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Gegenstand dieser BFH-Entscheidung war, inwieweit der Gewinn aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile steuerlich rückwirkend geändert wird, wenn die Vertragsparteien wegen Streitigkeiten über Wirksamkeit oder Inhalt des Vertrages einen Vergleich schließen und den Veräußerungspreis rückwirkend mindern. Zu welchem Ergebnis der BFH hierbei gelangte und auf welche Argumente er dieses stützte, lesen Sie auf dieser Seite!
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