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Diese folgenreiche Änderung in der Rechtsprechung sollten Sie in der Beratung unbedingt beachten:
Obwohl in der Sozialversicherungsentgeltverordnung keine zeitliche Begrenzung für die tatsächliche Durchführung der Pauschalversteuerung vorgegeben ist, wird die Beitragsfreiheit von pauschalbesteuerten bzw. lohnsteuerfreien Zuwendungen nach § 40 Abs. 2 EStG nur dann bejaht, wenn die entsprechenden Änderungen bis zum 28.02. des Folgejahres vorgenommen werden. SG Oldenburg 29.1.2020 und LSG Niedersachsen 24.3.2022 hatten zuvor anders entschieden, nämlich gegen eine Fristbindung und zugunsten des Arbeitgebers.
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