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Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) – Startschuss 1.1.2023
Eine Verschiebung jagte die nächste, die Probleme um die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) rissen nicht ab. Doch nun kommt die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) tatsächlich – Start ist der 1.1.2023.
Die Einführung einer eAU hat der Gesetzgeber bereits am 18.09.2019 im Bürokratieentlastungsgesetz III beschlossen. Ursprünglich sollte sie bereits zum 01.01.2022 starten. Die Coronapandemie führte jedoch zur Verzögerung der technischen Umsetzung bei den Ärzten, so dass die Einführungsphase verschoben wurde.
Nun werden auch die Arbeitgeber für die Arbeitsverhältnisse, die der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, ab Beginn des Jahres 2023 in die Pflicht genommen; sie müssen jetzt ihrerseits bei der jeweiligen Krankenkasse den Abruf der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vornehmen. Damit beschreitet der Gesetzgeber digitales Neuland für die AU-Bescheinigung, worauf sich vor allem die Arbeitgeber unter Ihren Mandanten vorbereiten müssen.
Aktuelle Rechtslage: Wann kommt die eAU?
Im Fall einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG – ohne Rücksicht darauf, ob er einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat – verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen (sog. Anzeigepflicht). Zudem muss er gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG eine AU-Bescheinigung vorlegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage andauert (sog. Nachweispflicht).
Gesetzlich angeordnet ist die Vorlage am folgenden Arbeitstag; der Arbeitgeber kann die AU-Bescheinigungsvorlage früher verlangen. Auch diese Verpflichtung besteht unabhängig von einem Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der von dem Arbeitnehmer vorgelegten AU-Bescheinigung angegeben, so hat der Arbeitnehmer eine neue Bescheinigung vorzulegen. Legt der Arbeitnehmer keine AU-Bescheinigung vor, so kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung bis zur Vorlage verweigern (§ 7 Abs. 1 EFZG), es sei denn, der Arbeitnehmer hat die Nichtvorlage nicht zu vertreten.
Änderungen im Entgeltfortzahlungs-Gesetz zum 1.1.2023
Mit Wirkung zum 01.01.2023 wird die Vorschrift zur Nachweispflicht des Arbeitnehmers geändert. Dazu wird ein neuer § 5 Abs. 1a in das EFZG eingeführt. Diese Änderung korrespondiert mit der Änderung in § 109 SGB V, der das Verfahren zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und den Arbeitgebern regelt (vgl. Art. 11 Bürokratieentlastungsgesetz III, Art. 12b RentÜG, Art. 4b Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen).
Unberührt hiervon bleibt die Anzeigepflicht des Arbeitnehmers. Dieser hat auch künftig seinem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG).
Spezialreport eAU 2023
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