Ein wichtiger Berührungspunkt von Zivilrecht und Steuerrecht findet sich dort, wo es um die interessengerechte Aufteilung von Nachlässen geht. Neben der erbrechtlichen Dimension stellt sich nämlich stets die Frage, wie steuerrechtlich mit der Erbauseinandersetzung umzugehen ist. Besonders praxisrelevant und zugleich nicht ganz trivial sind dabei Konstellationen, in denen – aus welchem konkreten Grund auch immer – ein oder mehrere Miterben aus der Miterbengemeinschaft ausscheiden. Hierbei lassen sich zunächst solche Fälle, in denen der Miterbe ohne Abfindung ausscheidet, von solchen abgrenzen, wo eine Abfindung gewährt wird. Auf der nächsten Stufe können die sogenannten Barabfindungen von Sachwertabfindungen unterschieden werden. Sie wollen mehr über das Ausscheiden von Miterben aus steuerlicher Sicht erfahren? Dann klicken Sie hier weiter und lesen Sie, was für Ihre Steuerpraxis von Relevanz ist!
Grundsätzlich kann jeder Miterbe gemäß § 2042 BGB die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen. Die Auseinandersetzung ist die Liquidation des Nachlasses durch Abwicklung aller schwebenden Geschäfte, Befriedigung der Nachlassgläubiger sowie anschließender Teilung des verbleibenden Restnachlasses unter den Miterben. Scheidet ein Miterbe allerdings ohne Abfindung aus der Erbengemeinschaft aus, stellt sich insbesondere die Frage, welche rechtlichen Grundsätze zur Anwendung zu kommen haben. Näheres hierzu haben wir auf dieser Seite für Sie zusammengefasst. Klicken Sie hier!
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Scheidet ein Miterbe nicht unentgeltlich, sondern gegen Abfindung aus der Erbengemeinschaft aus, kann zum einen eine Barabfindung und zum anderen eine Sachwertabfindung vereinbart werden. Daneben sind jedoch ebenfalls Mischmodelle denkbar. Scheidet ein Miterbe gegen Barabfindung aus der Erbengemeinschaft aus, finden die Grundsätze über den Verkauf eines Erbteils Anwendung. Wie steuerrechtlich hiermit zu verfahren ist und worauf Sie als Steuerberater bei der Betreuung Ihres Mandanten achten sollten, erläutern wir in diesem Beitrag und geben dazu ein übersichtliches Beispiel zur besseren Veranschaulichung. Mit einem Klick geht es weiter!
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Neben dem Ausscheiden eines Miterben gegen Barabfindung und derjenigen ganz ohne Abfindung ist die Variante des Ausscheidens eines Miterben gegen Sachwertabfindung zu nennen. Denn soweit ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, kann seine Beteiligung an dieser Gesellschaft auch dadurch kompensiert werden, dass ihm anstelle von Geld – also einer Barabfindung – ein adäquater Ausgleich für den zu hinterlassenden Gesellschaftsanteil in Sachwerten überlassen wird.
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Der BGH hatte sich in seinem Urteil dazu zu verhalten, inwieweit ein Miterbe auch aus einer Erbengemeinschaft, zu der ein Grundstück gehört, formfrei im Wege der Abschichtung ausscheiden kann und inwiefern es für die Formbedürftigkeit des Ausscheidens von Bedeutung ist, ob seine Abfindung aus dem Nachlass oder aus dem Privatvermögen des (oder der) anderen Erben geleistet wird. Die Entscheidung des BGH finden Sie hier!
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Der BGH hatte darüber zu befinden, inwieweit für den Fall, dass Miterben ihre Anteile am Nachlass jeweils zu gleichen Bruchteilen auf mehrere Erwerber übertragen, eine Bruchteilsgemeinschaft nur an den Erbteilen entsteht und ob hinsichtlich des Nachlasses die Inhaber der Erbteile gesamthänderisch verbunden bleiben oder nicht. Den Beschluss des BGH lesen Sie auf dieser Seite!
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Das OLG Stuttgart hatte darüber Beschluss zu fassen, inwiefern ein Miterbe auch dann berechtigt ist, die Grundbuchberichtigung zu beantragen, wenn das betreffende Grundstück der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers unterliegt. Die Entscheidung aus dem Bereich „Rechtsprechung zu Ausscheiden eines Miterben“ haben wir hier für Sie bereitgestellt. Mit einem Klick geht es weiter!
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Der BGH hatte in seinem Urteil dazu Stellung zu nehmen, ob für den Fall, dass ein Miterbe zum Zweck der Auseinandersetzung Klage auf Feststellung einzelner Streitpunkte erhebt und eine solche Feststellung einer sinnvollen Klärung der Grundlagen der Erbauseinandersetzung dient, die Klage zulässig ist oder nicht. Zur BGH-Entscheidung geht es hier!
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Der BFH verhielt sich in diesem Urteil dazu, inwieweit die Eigenschaft der Erbengemeinschaft als Mitunternehmerschaft hinsichtlich des Besitzunternehmens zur Folge hat, dass die Einkünfte dieser Mitunternehmerschaft für die Dauer ihres Bestehens einheitlich und gesondert festgestellt werden müssen. Wie der BFH entschied, erfahren Sie mit einem Klick auf diese Seite!
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Gegenstand dieses Beschlusses des BVerfG war, ob es gegen die Erbrechtsgewährleistung (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) oder auch gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb bei gesetzlicher Erbfolge nach Maßgabe von §§ 13 ff. des Grundstücksverkehrsgesetzes einem Miterben zugewiesen werden kann und die übrigen Miterben nach dem Ertragswert des Betriebs abgefunden werden. Zum Beschluss des BVerfG geht es gleich hier!
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Fraglich in diesem vom BGH zu entscheidenden Fall war, inwieweit einer von mehreren Miterben verlangen kann, dass eine persönlich beschränkte Teilauseinandersetzung nur in Bezug auf ihn stattfindet, während die Erbengemeinschaft im Übrigen unter den anderen Miterben fortbestehen solle. Wie der BGH sich hierzu verhielt lesen Sie auf der nächsten Seite unserer Sparte „Rechtsprechung zu Ausscheiden eines Miterben“!
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Unter anderem hatte der BFH darüber zu entscheiden, ob Voraussetzung für die Annahme einer mitunternehmerisch tätigen Erbengemeinschaft ist, dass zum Nachlassvermögen im Sinne des § 1922 BGB ein Vermögenswert des gewerblichen Unternehmens des Erblassers gehörte. Dieses Urteil unserer Rubrik „Rechtsprechung zu Ausscheiden eines Miterben“ haben wir auf der folgenden Seite für Sie zur Verfügung gestellt. Klicken Sie hier!
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