Wird im Rahmen einer Erbauseinandersetzung ein Nachlass im Wege der sogenannten Realteilung aufgeteilt und erhält ein Miterbe wertmäßig mehr, als ihm nach seiner Erbquote zusteht und zahlt er dann für dieses "Mehr" an seine Miterben einen Spitzenausgleich oder auch einen Wertausgleich als Abfindung, so liegt insoweit ein Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäft vor. Sie wollen Näheres über die Realteilung bei der Erbauseinandersetzung erfahren, um Ihrem Mandanten in steuerlichen Sachen auch in diesem Bereich die bestmögliche Steuerberatung zuteil werden zu lassen? Klicken Sie gleich hier und lesen Sie das Wichtigste zum Thema!
Gehört zum Nachlass nur Betriebsvermögen und wird der Nachlass durch Realteilung ohne Zahlung von Abfindungen aufgeteilt, ist die Aufteilung kein entgeltlicher Vorgang, da es sich dabei weder um einen Tausch von (Miteigentums-)Anteilen an den einzelnen Wirtschaftsgütern des Nachlasses noch um einen Tausch eines Gesamthandsanteils gegen Alleineigentum an den zugeteilten Wirtschaftsgütern, sondern um die Erfüllung des durch die Auseinandersetzungsvereinbarung konkretisierten gesetzlichen Auseinandersetzungsanspruchs handelt. Sie wollen mehr über die Realteilung in der Variante ohne Ausgleichszahlung wissen? In unserem Beitrag gehen wir genauer hierauf ein, klicken Sie hier!
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Nicht immer ist es möglich, eine Realteilung der Mitunternehmerschaft in der Weise durchzuführen, dass nur durch die Zuordnung von vorhandenen Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen oder Einzelwirtschaftsgütern die Auseinandersetzung vollzogen werden kann. Nicht selten scheitert diese "glatte" Auseinandersetzung an der mangelnden Teilbarkeit der zur Disposition stehenden Wirtschaftsgüter, sodass eine den Ansprüchen oder Quoten entsprechende Verteilung ausscheidet. Genauer auf die Realteilung mit Ausgleichszahlung gehen wir in dem folgenden Fachbeitrag ein und geben dazu anschauliche Beispiele zum besseren Verständnis. Mit einem Klick geht es weiter!
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Der BFH hatte zu beurteilen, inwiefern im Falle der Realteilung einer ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelnden (freiberuflichen) Mitunternehmerschaft ohne Spitzenausgleich eine Verpflichtung zur Erstellung einer Realteilungsbilanz nebst Übergangsgewinnermittlung besteht, wenn die Buchwerte fortgeführt werden und die Mitunternehmer unter Aufrechterhaltung der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung ihre berufliche Tätigkeit in Einzelpraxen weiterbetreiben. Zum Urteil des BFH geht es hier!
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Das FG Düsseldorf befand dazu, ob für den Fall, dass den Mitgliedern einer Grundstücksgemeinschaft als Erben zugefallene Grundstücksanteile zunächst in ungeteilter zweigliedriger Erbengemeinschaft verwaltet und sodann im Wege der Realteilung auf einen der Erben übertragen werden, die Übernahme von dem Erblasser zuzurechnenden Schulden zu Anschaffungskosten führt oder nicht. Wie das FG Düsseldorf sich hierzu verhielt, lesen Sie auf dieser Seite!
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Das FG Düsseldorf entschied unter anderem darüber, inwieweit die über den Wert des Erbanteils hinausgehende Übernahme der von der Erbengemeinschaft zur Finanzierung von Verwaltungskosten aufgenommenen Darlehen mit dem dem weichenden Erben zuzurechnenden Anteil nach Aufgabe der sogenannten Einheitstheorie als Anschaffungsaufwand zu beurteilen ist. Das Urteil des FG Düsseldorf aus dem Bereich „Rechtsprechung zu Realteilung bei der Erbauseinandersetzung“ finden Sie auf dieser Seite!
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Das FG Münster hatte sich dazu zu verhalten, inwiefern der in der Ergänzungsbilanz eines Mitunternehmers passivierte Minderwert für einen Mandantenstamm, der nicht entsprechend den Abschreibungen in der steuerlichen Gesamthandsbilanz ratierlich gewinnerhöhend aufgelöst wurde, nach Realteilung der Mitunternehmerschaft zum Buchwert aufgrund formellen Bilanzzusammenhangs in der ersten noch offenen Schlussbilanz des Realteilers beziehungsweise der übernehmenden Mitunternehmerschaft gewinnerhöhend aufzulösen ist. Wie das FG Münster entschied, erfahren Sie gleich hier!
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Das FG München hatte unter anderem dazu Stellung zu nehmen, inwieweit eine gewinnneutrale Realteilung im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 voraussetzt, dass die Teilbetriebe bereits in der aufgegebenen Gesellschaft vorhanden waren und ob es ausreichend ist, wenn Teilbetriebe erst durch die Übertragung entstehen. Zur Entscheidung des FG München zum Thema „Teilbetrieb bei einer Realteilung“ geht es mit nur einem Klick!
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Das FG Baden-Württemberg befand darüber, ob bei einer Erbauseinandersetzung durch Realteilung ein entgeltlicher Vorgang nur insoweit gegeben ist, als der Erbe gegen eine Ausgleichzahlung mehr erhält, als seiner Gesamthandsbeteiligung am Nachlass entspricht. Das Urteil des FG Baden-Württemberg aus der Rubrik „Rechtsprechung zu Realteilung bei der Erbauseinandersetzung“ haben wir auf der nachfolgenden Seite für Sie bereitgestellt. Klicken Sie hier!
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Der BFH hatte darüber Beschluss zu fassen, inwiefern bis zur Neuregelung in § 16 Abs. 3 EStG eine Realteilung eines Betriebes unter den Miterben sogar dann angenommen werden konnte, wenn diese bei der Auflösung der Mitunternehmerschaft nur Einzelwirtschaftgüter erhielten, sofern diese nach der Realteilung in ein Betriebsvermögen überführt wurden. Zur Entscheidung aus unserer Reihe „Rechtsprechung zu Realteilung bei der Erbauseinandersetzung“ gelangen Sie mit nur einem Klick auf die nächste Seite!
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