Als Miterbe können Sie Ihren Erbteil insgesamt an einen Dritten übertragen. Sie können den Erbteil verkaufen oder verschenken. Sie können Ihren Anteil auch nur zu einem Bruchteil auf einen Dritten übertragen. Der Übertragungsvertrag bedarf allerdings immer der notariellen Beurkundung. Die Veräußerung beziehungsweise die Übertragung von Erbteilen hat neben der erbrechtlichen Seite ebenfalls eine steuerrechtliche Dimension, die es gerade für Sie als Steuerberater zu beachten gilt. Um mehr über diese zu erfahren und darüber wie Sie in diesem Bezug die bestmögliche Betreuung Ihres Mandanten gewährleisten, klicken Sie sich gleich hier durch unsere Beiträge!
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Der Miterbe ist in der Verfügung über seinen Erbanteil nicht beschränkt. Zivilrechtlich ist er nicht daran gehindert, seinen Erbanteil zu verschenken oder zu verkaufen. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Verfügung auf den gesamten Erbteil erstreckt, da § 2033 Abs. 2 BGB bestimmt, dass über einzelne Gegenstände des Nachlasses nicht verfügt werden darf, solange keine Erbauseinandersetzung stattgefunden hat. Der Vertrag, mit dem über diesen Erbanteil verfügt wird, bedarf nach § 2033 Abs. 1 Satz 2 BGB der notariellen Form. Näheres zur Übertragung eines Erbteils erläutern wir auf der nachfolgenden Seite. Klicken Sie hier, um mehr zu lesen!
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Der BGH hatte unter anderem darüber Beschluss zu fassen, ob für den Fall, dass Miterben ihre Anteile am Nachlass jeweils zu gleichen Bruchteilen auf mehrere Erwerber übertragen, eine Bruchteilsgemeinschaft nur an den Erbteilen oder gegebenenfalls auch darüber hinaus entsteht. Wie der BGH entschied und wie er sein Ergebnis begründete, lesen Sie auf dieser Seite!
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Der BFH hatte zu beurteilen, inwieweit für den Fall, dass ein Miterbe entgeltlich den Erbteil eines anderen Miterben überträgt, diesem insoweit Anschaffungskosten für ein zum Nachlass gehörendes Grundstück entstehen, die dazu führen, dass der Gewinn aus der Veräußerung dieses Grundstücks nach § 23 EStG a.F. steuerbar ist, wenn es innerhalb der Spekulationsfrist von nicht mehr als zwei Jahren seit Erwerb des Erbteils veräußert wird. Das Urteil des BFH finden Sie auf der nächsten Seite!
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Das OLG Hamburg hatte darüber zu befinden, ob bei Anordnung der Testamentsvollstreckung für lediglich einen Teil des Nachlasses nur der betreffende (Mit-)Erbe – und nicht etwa alle Miterben nach ihrer Erbquote – die Vergütung für den Testamentsvollstrecker schuldet. Die Entscheidung des OLG Hamburg aus dem Bereich „Rechtsprechung zu Übertragung eines Erbteils“ haben wir auf dieser Seite für Sie bereitgestellt. Klicken Sie hier!
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