Nach § 119 Abs. 1 AO muss ein Steuerbescheid inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dazu muss er u.a. angeben, wer die Steuer schuldet (§ 157 Abs. 2 Satz 2 AO). Lässt ein Bescheid den Schuldner nicht erkennen oder bezeichnet er ihn so ungenau, dass Verwechselungen nicht ausgeschlossen sind, kann er wegen inhaltlicher Unbestimmtheit nicht befolgt werden und ist deshalb unwirksam.
Ein Einkommensteuerbescheid, der sich an Erben als Gesamtrechtsnachfolger eines Verstorbenen richtet, ist diesen gegenüber grundsätzlich daher nur dann wirksam, wenn die Erben namentlich als Inhaltsadressaten aufgeführt sind.
Der BFH lässt jedoch eine Ausnahme zu. Nach der neueren Rechtsprechung müssen die Steuerschuldner nicht mehr zwingend aus dem Bescheid selbst erkennbar sein. Entscheidend sei vielmehr, ob der Inhaltsadressat durch Auslegung anhand der den Betroffenen bekannten Umstände hinreichend sicher bestimmt werden könne (BFH-Urteil vom 01.12.2004, II R 10/02). In seinem letzten Urteil zu der Problematik hat der BFH folgerichtig nunmehr bezüglich der Adressierung an eine Erbengemeinschaft entschieden, dass ein Steuerbescheid selbst dann wirksam ist, wenn lediglich in den Erläuterungen des an die Erbengemeinschaft gerichteten Bescheids auf einen Betriebsprüfungsbericht verwiesen wird, in dem die Beteiligten der Erbengemeinschaft namentlich aufgeführt sind. Nach Meinung des BFH bestehe in einem solchen Fall kein Zweifel für die Betroffenen, an wen sich der Bescheid richte.
BFH-Urteil vom 17.11.2005 (III R 8/03)