Steuertatbestände setzen häufig einen Erwerb voraus. Den Sonderfall des Erwerbs kraft Erbschaft regelt das Erbschaftsteuergesetz. Jeder, der aus einer Erbschaft etwas erwirbt, sei es als Erbe, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigter oder Begünstigter einer Auflage, unterliegt dem Grunde nach der Steuerpflicht nach den Bestimmungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Die Steuerschuld entsteht für den Erben dabei mit dem Todesfall. Hier finden Sie mehrere informative Fachbeiträge, in denen die Thematik genau behandelt wird sowie einschlägige Gerichtsentscheidungen. Klicken Sie weiter, um mehr zu lesen!
In diesem Beitrag werden verschiedene Problemkreise im Zusammenhang mit der steuerrechtlichen Behandlung der Erbschaft dargestellt, die für den Erben im Steuerrecht auftreten können. Eingeschlossen werden sollen dabei aber auch der Erblasser und der Schenker beziehungsweise der Beschenkte. Näher gehen wir beispielsweise auf Themenbereiche wie das Abzugsverbot der Erbschaftsteuer bei der Einkommensteuer, Beerdigungskosten oder auch das Verhältnis von Erbe und Körperschaftsteuerrecht ein. Dazu geben wir Ihnen an entsprechender Stelle hilfreiche Hinweise und Beispiele zur Veranschaulichung. Mit einem Klick geht es zum Fachbeitrag!
Mehr erfahren
Die Erbschaftsteuer entsteht mit Eintritt des Todes des Erblassers. Damit die Erbschaftsteuer allerdings überhaupt bei dem Steuerschuldner entstehen kann, bedarf es zunächst einer irgendwie gearteten Erbeinsetzung. Erbeinsetzung bedeutet die Bestimmung einer Person oder mehrerer Personen für den Erbfall als Gesamtrechtsnachfolger. Hier erörtern wir, in welchen Formen eine Erbeinsetzung erfolgen kann, worauf bei den einzelnen Gestaltungsarten zu achten ist sowie die genaue Rechtsstellung des Erben vor und nach Erbfall. Hierzu geben wir praxisnahe Beispiele und Formulierungsvorschläge. Klicken Sie gleich weiter, um auch in diesem Bereich topinformiert zu sein!
Mehr erfahren
Beim Tod einer natürlichen Person geht nach den Vorschriften des Zivilrechts (§ 1922 BGB) deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über – sogenannte Gesamtrechtsnachfolge. Wer im Einzelnen Erbe wird, richtet sich entweder nach der gesetzlichen Erbfolge oder nach dem Testament beziehungsweise dem Erbvertrag. Für den oder die Erben entsteht mit dem Erbfall aber auch eine Reihe von steuerlichen Pflichten. Denn aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge gehen die Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis auf die Erben über (§ 45 Abs. 1 AO), während die Erben gemäß § 45 Abs. 2 AO zudem für die rückständigen Steuerschulden des Erblassers haften. Neben der Erfüllung etwaiger Zahlungsverpflichtungen gehen außerdem Steuererklärungs- und Mitwirkungspflichten auf die Erben über. Um mehr über die steuerliche Gesamtrechtsnachfolge und die Erbschaft im Steuerrecht im Allgemeinen zu erfahren, klicken Sie hier auf unseren Fachbeitrag!
Mehr erfahren
Das FG Düsseldorf hatte in seinem Urteil unter anderem darüber zu entscheiden, inwieweit eine Kürzung der erworbenen Pensionsansprüche im Verhältnis zu der bereits vor dem Erbfall bestehenden eigenen KG-Beteiligung der Witwe in Betracht kommen kann. Wie das FG Düsseldorf diese Frage beantwortete, lesen Sie mit einem Klick auf die nächste Seite!
Mehr erfahren
In dem vom FG München zu beurteilenden Fall war zu klären, ob ein Abzug als Nachlassverbindlichkeit nicht bei ihm allein, sondern bei jedem Miterben entsprechend der Erbquote möglich ist, wenn abweichend von einem Prozessvergleich nachträglich ein Pflichtteilergänzungsanspruch erhöht und vom beschenkten Miterben erfüllt wird. Das Urteil des FG München finden Sie auf dieser Seite!
Mehr erfahren
Der BFH verhielt sich in seinem Urteil zu Fragen, wie, nach welchem Recht zu bestimmen ist, ob ein Ereignis steuerrechtlich in die Vergangenheit zurückwirkt oder auch, ob ein rückwirkendes Ereignis, das eine Änderung der Erbschaftsteuerfestsetzung ermöglichen würde, darin liegt, wenn nach Bestandskraft des Erbschaftsteuerbescheides ein Einkommensteuerbescheid, der den Erblasser betrifft und zu einer Steuernachzahlung führt, ergeht. Zum Urteil des BFH geht es hier!
Mehr erfahren
Der BFH hatte in seinem Urteil vom 27.09.2017 darüber zu befinden, inwiefern die zukünftige ertragsteuerrechtliche Belastung aufgrund einer im Bewertungszeitpunkt lediglich beabsichtigten, aber noch nicht beschlossenen Liquidation der Kapitalgesellschaft bei der Ermittlung des Substanzwerts als Mindestwert wertmindernd zu berücksichtigen ist oder nicht. Wie der BFH entschied erfahren Sie auf der nächsten Seite aus dem Bereich „Rechtsprechung zu Erbschaft im Steuerrecht“. Klicken Sie hier!
Mehr erfahren
In dem von dem BFH zu beurteilenden Sachverhalt ging es unter anderem darum, ob eine wegen der kumulativen Belastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer behauptete Übermaßbesteuerung (Art. 14 Abs. 1 GG) durch Rechtsbehelf gegen den Einkommensteuerbescheid geltend zu machen ist oder welche anderen Verteidigungsmöglichkeiten hierbei in Betracht kommen. Wie der BFH sich zu dieser Fragestellung verhielt, erfahren Sie auf der folgenden Seite!
Mehr erfahren
Der BFH hatte in seinem Urteil insbesondere darüber zu entscheiden, ob die zur Entstehung der Erbschaftsteuer führende Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs die Bezifferung des Anspruchs voraussetzt oder nicht. Wie der BFH sich hierzu verhielt und von welchen Erwägungen er sich dabei leiten ließ, lesen Sie in dieser Entscheidung aus unserer Rubrik „Rechtsprechung zu Erbschaft im Steuerrecht“. Klicken Sie gleich hier!
Mehr erfahren