Das sollten Sie als Steuerberater bei Erbschaftsteuer-DBA unbedingt beachten!

Bei grenzüberschreitenden Erbfällen, das heißt, wenn ein ausländischer Erblasser oder Erbe involviert ist oder ausländisches Vermögen zum Nachlass gehört, wird nicht selten das Erbschaftsteuerrecht verschiedener Staaten eingreifen mit dem unangenehmen Effekt, dass der Erwerber gegebenenfalls gleich mehrfach Steuern auf sein Erbe zu zahlen hat. Dabei ist die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer nach deutschem Recht nur eingeschränkt möglich, wenn überhaupt. Aus diesem Grund hat die Bundesrepublik Deutschland mit verschiedenen Staaten ein sogenanntes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) im Bereich des Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht abgeschlossen, um eine Doppelbesteuerung der Steuerpflichtigen zu vermeiden. Hier fassen wir die wichtigsten Informationen zu Erbschaftsteuer-DBA zusammen und stellen Ihnen einschlägige Rechtsprechung zur Verfügung. Mit einem Klick geht es weiter!

 

Der Begriff der Erbschaftsteuer-DBA

Das Erbschaftsteuer-Doppelbesteuerungsabkommen oder auch Erbschaftsteuer-DBA regelt Nachlässe von Erblassern und Schenkungen von natürlichen Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes beziehungsweise der Schenkung einen Wohnsitz entweder in der Bundesrepublik Deutschland, einem anderen Vertragsstaat des Doppelbesteuerungsabkommens oder beiden Staaten hatten. Dabei wird das Besteuerungsrecht an bestimmten Vermögenswerten in der Regel einem der beiden Staaten zugewiesen. Um Ihnen als Steuerberater die Materie der Doppelbesteuerungsabkommen, insbesondere am Beispiel der Erbschaftsteuer nahezubringen, haben wir in diesem Fachbeitrag das Wichtigste zu Erbschaftsteuer-Doppelbesteuerungsabkommen in kompakter Form für Sie zusammengefasst. Klicken Sie gleich hier!

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Derzeitiger Stand der Erbschaftsteuer-DBA

Doppelbesteuerungsabkommen sind völkerrechtliche Verträge zwischen Staaten, in denen geregelt wird, in welchem Umfang das Besteuerungsrecht einem Staat für die in einem der beiden Vertragsstaaten erzielten Einkünfte oder für das in einem der beiden Vertragsstaaten belegene Vermögen zusteht. Während die Bundesrepublik Deutschland bei den Steuern vom Ertrag und Einkommen zahlreiche DBA abgeschlossen hat, existieren zurzeit nur sechs Erbschaftsteuer-DBA. In diesem Fachbeitrag erläutern wir in kompakter Form, welche Doppelbesteuerungsabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland zur Zeit bestehen. Erfahren Sie mehr mit nur einem Klick!

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Anrechnung ausländischer Steuern bei Fehlen eines Erbschaftsteuer-DBA: Das sollten Sie wissen!

Aufgrund der nur beschränkten Anzahl von Erbschaftsteuer-DBA lässt sich in vielen Fällen eine internationale Doppelbesteuerung in Erbfällen nicht vermeiden. Zur einseitigen Abmilderung der Doppelbesteuerung sieht die komplexe Regelung des § 21 ErbStG unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit vor, eine ausländische Steuer auf die deutsche Steuer anzurechnen. Eine Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer erfolgt allerdings nach dem eindeutigen gesetzlichen Wortlaut des § 21 Abs. 1 ErbStG nicht von Amts wegen, sondern auf Antrag. In diesem Beitrag gehen wir genauer darauf ein, wie die Anrechnung ausländischer Steuern bei Fehlen eines Erbschaftsteuer-DBA abläuft. Klicken Sie hier und lesen Sie weiter!

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Diese DBA bestehen auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuern!

Mit BMF-Schreiben vom 22.01.2013 hat die Finanzverwaltung einen Überblick über den gegenwärtigen Stand der DBA und Abkommensverhandlungen der Bundesrepublik Deutschland mit verschiedenen Staaten auf dem Gebiet der Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern gegeben. Um Ihnen als Steuerberater eine Übersicht zu den derzeit bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen zu geben, finden Sie in dem folgenden Fachbeitrag den von der Finanzverwaltung erstellten Überblick. Lesen Sie Näheres mit einem Klick auf den Beitrag!

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Rechtsprechung zu Erbschaftsteuer-DBA: Besteuerungsrecht für Abfindungszahlungen an eine im Inland tätig gewesene, aber in der Schweiz wohnende EU-Staatsbürgerin (FG München - Urteil vom 24.10.2008 8 K 3902/07)

Das FG München entschied darüber, ob eine Abfindungszahlung auch aufgrund der sogenannten überdachenden Besteuerung nach Art. 4 Abs. 4 DBA-Schweiz dem Besteuerungsrecht Deutschlands unterliegt, wenn die Wohnsitzverlagerung nicht erfolgt, um die inländische Steuerpflicht zu umgehen, sondern der Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit in der Schweiz und daneben der Begründung eines gemeinsamen Hausstandes mit dem Schweizer Ehemann dient. Das Urteil des FG München gibt es hier!

 

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Rechtsprechung zu Erbschaftsteuer-DBA: Freistellung von Zinserträge einer US-amerikanischen Personengesellschaft durch das DBA-USA 1989 a.F. von der deutschen Besteuerung (BFH - Urteil vom 28.04.2010 I R 81/09)

Der BFH hatte sich in diesem Urteil zu Fragen im Zusammenhang mit dem DBA-USA 1989 zu verhalten. Beispielsweise war zu beantworten, inwieweit Zinserträge aus der Anlage von Mieteinnahmen in den USA belegener Immobilien als Einkünfte "jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens" im Sinne von Art. 6 Abs. 3 DBA-USA 1989 a.F. anzusehen sein können. Wie der BFH hier urteilte, lesen Sie auf der nächsten Seite!

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Rechtsprechung zu Erbschaftsteuer-DBA: Außerbilanzielle Hinzurechnung von Zinsen als verdeckte Gewinnausschüttungen nach § 8a Absatz 6 KStG 2005, Schrankenwirkung der DBA-Fremdvergleichsartikel (FG Köln - Urteil vom 18.05.2015 13 K 1830/09)

In dem vom FG Köln entschiedenen Fall war streitig, ob § 8a Abs. 6 KStG eine bis an die Grenzen des dem Gesetzgeber Möglichen typisierende Missbrauchsverhinderungsvorschrift ist, die verbindlich ist sowie, ob § 8a Abs. 6 KStG aufgrund der zu beachtenden Schrankenwirkung der DBA-Fremdvergleichsartikel gegen Art. 6 Abs. 1 DBA Niederlanden verstößt, wenn die konzerninterne Finanzierung eines Anteilserwerbs dem materiellen Fremdvergleich genügt. Die Entscheidung des FG Köln lesen Sie hier mit nur einem Klick!

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Rechtsprechung zu Erbschaftsteuer-DBA: Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH betreffend die Ermäßigung der Erbschaftsteuer bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens bei mit ausländischer Erbschaftsteuer belastetem Vorerwerb (BFH - Beschluss vom 20.01.2015 II R 37/13)

Der BFH legte dem EuGH die Frage vor, ob die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 65 AEUV der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die bei einem Erwerb von Todes wegen durch Personen einer bestimmten Steuerklasse eine Ermäßigung der Erbschaftsteuer vorsieht, wenn der Nachlass Vermögen enthält, das in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb bereits von Personen dieser Steuerklasse erworben worden ist und für diesen Vorerwerb Erbschaftsteuer in dem Mitgliedstaat festgesetzt wurde, während eine Steuerermäßigung ausscheidet, wenn für den Vorerwerb Erbschaftsteuer in einem anderen Mitgliedstaat erhoben wurde. Die Entscheidung finden Sie auf dieser Seite!

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Rechtsprechung zu Erbschaftsteuer-DBA: Steuerfreistellung nach DBA-Schachtelprivileg und Hinzurechnung fiktiver Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG (FG Düsseldorf - Urteil vom 16.09.2014 6 K 2018/12 K)

Das FG Düsseldorf hatte zu beurteilen, ob es auch dann zu einer außerbilanziellen Hinzurechnung fiktiver Betriebsausgaben von 5 % der nach DBA steuerfrei gestellten Dividenden nach § 8b Abs. 5 KStG kommt, wenn die Beteiligungseinkünfte bereits auf der Basis eines DBA-Schachtelprivilegs und nicht erst aufgrund des nationalen Schachtelprivilegs des § 8b Abs. 1 KStG von der Besteuerung ausgenommen werden. Mit einem Klick geht es zum Urteil des FG Düsseldorf!

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Rechtsprechung zu Erbschaftsteuer-DBA: Erwerb von Kapitalforderungen und Anrechnung spanischer Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer (BFH - Beschluss vom 16.01.2008 II R 45/05)

Der BFH legte dem EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens Fragen zur Anrechnung auf die deutsche Erbschaftsteuer vor. Unter anderem war zu klären, ob Art. 73b Abs. 1 EGV/Art. 56 Abs. 1 EG dahin auszulegen ist, dass die Erbschaftsteuer, die ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union beim Erwerb von Kapitalforderungen eines zuletzt in Deutschland wohnenden Erblassers gegen Kreditinstitute in jenem Mitgliedstaat durch einen ebenfalls in Deutschland wohnenden Erben erhebt, auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden muss oder nicht. Klicken Sie hier, um zur Entscheidung zu gelangen!

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Rechtsprechung zu Erbschaftsteuer-DBA: Harmonisierung des Doppelbesteuerungsrechts und DBA-Großbritannien (FG München - Urteil vom 07.05.2007 7 K 5254/04)

Das FG München hatte sich in seinem Urteil zu Problembereichen zu verhalten, wie dem Besteuerungsrecht Deutschlands hinsichtlich des von einer inländischen GmbH erzielten Gewinns aus der Veräußerung einer in Großbritannien belegenen verpachteten Farm nach Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a Satz 1 DBA-Großbritannien oder auch den Voraussetzungen der britischen Steuerpflicht der Veräußerung von in Großbritannien belegenem Grundbesitz gem. Sec. 10 Abs.1 i.V.m. Abs. 2 und 3 des Taxation of Chargeable Gains Act 1992 (TCGA). Zu welchem Ergebnis das FG München dabei kam, erfahren Sie auf der nächsten Seite!

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