Diese Neuerungen bei der Erbschaftsteuer sollten Ihnen bekannt sein!

Über Neuerungen im Recht Bescheid zu wissen und immer auf dem neuesten Stand zu sein, ist für einen jeden Praktiker von entscheidender Bedeutung. Das gilt für Rechtsanwälte und Steuerberater gleichermaßen. Um Ihnen als Steuerberater einen umfänglichen Einblick in die rechtlichen Neuerungen bei der Erbschaftsteuer zu verschaffen, stellen wir Ihnen auf der nachfolgenden Seite Fachbeiträge zu den Vergünstigungen für das Betriebsvermögen und anderes Produktivvermögen bis 2008, zur Erbschaftsteuerreform 2016 sowie zu den neuen Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 zur Verfügung und ergänzen dies mit Rechtsprechung rundum die Erbschaftsteuer. Klicken Sie hier, um auch in diesem Bereich topinformiert zu sein!

 

Die Vergünstigungen für das Betriebsvermögen und anderes Produktivvermögen bis 2008: Das müssen Sie zu den Neuerungen bei der Erbschaftsteuer wissen!

Das Betriebsvermögen, wesentliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften sowie das land- und forstwirtschaftliche Vermögen wurden bis 2008 bei der Erbschaftsteuer durch Gewährung eines Freibetrags von 225.000 Euro und durch einen Bewertungsabschlag für das übersteigende Vermögen von 35 % ab 2004 entlastet (§ 13a ErbStG 2008). Für Erwerbe vor 2004 betrugen der Freibetrag 256.000 Euro und der Bewertungsabschlag 40 %. Durch die Vergünstigungen wollte der Gesetzgeber den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Rechnung tragen, die soziale Gebundenheit des Betriebsvermögens und die daraus resultierende verminderte Leistungsfähigkeit des Erwerbers entsprechend bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs zu berücksichtigen. Näheres zu der unterschiedlichen Rechtslage vor 2008 zu nach 2008 erläutern wir in diesem Beitrag und geben eine Reihe hilfreicher Hinweise für Ihre Beratungspraxis. Hier geht es weiter!

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Neuerungen bei der Erbschaftsteuer und die Erbschaftsteuerreform 2016

Mit dem sogenannten "Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts" ist nach einer langen Periode der Uneinigkeit die Erbschaftsteuerreform 2016 verabschiedet worden. Wichtig ist zunächst festzuhalten, dass sich durch die Erbschaftsteuerreform im privaten Bereich – zum Beispiel bei der Übertragung eines privaten Wohnhauses oder von Geldvermögen – keine Änderungen ergeben haben. Beim Betriebsvermögen hingegen wurden die bisherigen Vergünstigungen entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts teilweise erheblich eingeschränkt. Auf welche Aspekte des Erbschaftsteuerrechts sich die Reform besonders auswirkte und welche Punkte gerade für Sie als Steuerberater von Relevanz sind, erfahren Sie in diesem Fachbeitrag zu Neuerungen bei der Erbschaftsteuer. Klicken Sie hier!

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Neuerungen bei der Erbschaftsteuer durch die Erbschaftsteuerrichtlinien 2019

Die Erbschaftsteuerrichtlinien (ErbStR) 2019 ersetzen die ErbStR 2011. Dies ist auch notwendig, da sich aufgrund der Erbschaftsteuerreform 2016 einige Rechtsänderungen ergeben haben. In der Praxis musste man dadurch neben den Richtlinien noch einige Erlasse zu den Änderungen berücksichtigen. Auch gelten die Regelungen nunmehr wieder einheitlich. Um Ihnen als Steuerberater die Neuerungen bei der Erbschaftsteuer bestmöglich nahezubringen, gehen wir in Folgendem insbesondere auf ausgewählte, besonders relevante Änderungen, vor allem im Bereich des Betriebsvermögens, ein. Hierzu finden Sie zudem eine Vielzahl von Beispielen und Hinweisen für die Steuerpraxis. Mit einem Klick geht es zum Beitrag!

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Rechtsprechung zu Neuerungen bei der Erbschaftsteuer: Begriff der unmittelbaren Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft i.S. von § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG a.F. (BFH - Urteil vom 11.06.2013 II R 4/12)

Der BFH hatte in diesem Urteil darüber zu befinden, ob ein Erblasser oder Schenker nur dann im Sinne des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG a.F. unmittelbar am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft beteiligt war, wenn er auch zivilrechtlich deren Gesellschafter war. Wie der BFH hier entschied und welche Begründung er für sein Ergebnis anführte, erfahren Sie auf der nächsten Seite!

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Rechtsprechung zu Neuerungen bei der Erbschaftsteuer: Voraussetzungen für das Vorliegen der Ersatzerbsteuer im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (FG Köln - Urteil vom 25.05.2016 7 K 291/16)

In seiner Entscheidung vom 25.05.2016 hatte das FG Köln einen Sachverhalt zu beurteilen, bei dem zwischen den Parteien streitig war, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (sogenannte Ersatzerbschaftsteuer) vorliegen. Welche Ausführungen das FG Köln zu den erforderlichen Voraussetzungen für die Ersatzerbschaftsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG machte, lesen Sie auf der folgenden Seite aus der Rubrik „Rechtsprechung zu Neuerungen bei der Erbschaftsteuer“. Klicken Sie hier!

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Rechtsprechung zu Neuerungen bei der Erbschaftsteuer: Wirtschaftliches Eigentum im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht nach der Erbschaftsteuerreform 2009 (FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 04.09.2015 3 V 3121/15)

Hauptproblempunkt in diesem vom FG Berlin-Brandenburg zu entscheidenden Fall war die Frage, ob der Begriff des wirtschaftlichen Eigentums nach den Änderungen des BewG durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 jedenfalls für die Fälle des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden auch Bedeutung für die Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuer erlangt hat. Den Beschluss des FG Berlin-Brandenburg finden Sie auf dieser Seite mit nur einem Klick!

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Rechtsprechung zu Neuerungen bei der Erbschaftsteuer: Verfassungswidrigkeit von § 12 Abs. 1, Abs. 2 ErbStG (BVerfG - Beschluss vom 22.06.1995 2 BvR 552/91)

Das BVerfG hatte in seinem Beschluss über die Verfassungsmäßigkeit des § 12 Abs. 1, Abs. 2 ErbStG zu befinden. Kernfrage dabei war, ob der Gesetzgeber die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig umsetzen und – ungeachtet verfassungsrechtlich zulässiger Differenzierungen – die Steuerpflichtigen gleichmäßig belasten muss, wenn er sich bei der Erbschaftsteuer für eine gesonderte Bewertung der zu besteuernden Güter entscheidet. Die Entscheidung des BVerfG haben wir auf der nächsten Seite für Sie bereitgestellt. Klicken Sie hier!

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Rechtsprechung zu Neuerungen bei der Erbschaftsteuer: Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung betreffend die erbschaftsteuerliche Anzeigepflicht EU-ausländischer Zweigstellen eines inländischen Kreditinstituts (BFH - Beschluss vom 01.10.2014 II R 29/13)

Der BFH legte dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahren die Frage vor, ob die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV, ex-Art. 43 EG) einer Regelung in einem Mitgliedstaat entgegensteht, nach der ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland beim Tod eines inländischen Erblassers auch dessen Vermögensgegenstände, die in einer unselbständigen Zweigstelle des Kreditinstituts in einem anderen Mitgliedstaat verwahrt oder verwaltet werden, dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer im Inland zuständigen Finanzamt anzuzeigen hat, wenn in dem anderen Mitgliedstaat keine vergleichbare Anzeigepflicht besteht und Kreditinstitute dort einem strafbewehrten Bankgeheimnis unterliegen. Wie sich der EuGH zu dieser Frage verhielt, lesen Sie auf dieser Seite!

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Rechtsprechung zu Neuerungen bei der Erbschaftsteuer: Rechtmäßigkeit der Aufforderung eines inländischen Kreditinstituts zur Anzeige nach § 33 Abs. 1 ErbStG (BFH - Urteil vom 16.11.2016 II R 29/13)

In dem vom BFH zu entscheidenden Fall war unter anderem zu klären, inwieweit ein inländisches Kreditinstitut verpflichtet ist, in die Anzeigen nach § 33 Abs. 1 ErbStG auch Vermögensgegenstände einzubeziehen, die von einer unselbständigen Zweigniederlassung im Ausland verwahrt oder verwaltet werden, selbst wenn dort ein strafbewehrtes Bankgeheimnis zu beachten ist. Wie der BFH hier entschied und von welchen Erwägungen er sich dabei leiten ließ, erfahren Sie auf der folgenden Seite. Hier geht es zur Entscheidung!

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