Steuerbefreiungen stellen eine Teilmaterie des Steuerrechts dar, die naturgemäß von besonderem Interesse für den Steuerschuldner sind. Gerade aus diesem Grund sollten Sie als Steuerberater über etwaige Möglichkeiten, Steuerbefreiungen zu erwirken, bestens Bescheid wissen. Beispielsweise kommt eine Steuerbefreiung auch bei der Erbschaftsteuer in Betracht. Die Voraussetzungen für eine sachliche Steuerbefreiung von der Erbschaftsteuer müssen dabei, soweit nichts anderes bestimmt ist, im Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuer erfüllt sein. Sind sie erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten, kommt eine Steuerbefreiung nicht mehr in Betracht. In unseren Fachbeiträgen gehen wir genauer auf die Voraussetzungen und Besonderheiten ein, die Sie bei der Steuerbefreiung von der Erbschaftsteuer beachten müssen. Um mehr zu lesen, klicken Sie gleich hier weiter!
Um die Problematik der Steuerbefreiung bei der Erbschaftsteuer erschließen zu können, ist es unverzichtbar, in einem ersten Schritt, festzuhalten, welche Vorgänge im Zusammenhang mit einem Erbfall überhaupt die Erbschaftsteuer auslösen. Was steuerpflichtige Vorgänge beim Erbanfall angeht, ist zunächst folgende Faustregel zu beachten: Jeder, der im Zusammenhang mit einem Erbfall etwas erhält, ist verpflichtet, den Vorgang binnen einer Frist von drei Monaten beim Finanzamt anzuzeigen, § 30 ErbStG. Weiter sind grundsätzlich sämtliche unentgeltlichen Vermögensübertragungen von der Erbschaft- und Schenkungsteuer erfasst, unabhängig davon, ob als Erwerb von Todes wegen oder als Zuwendung unter Lebenden. In diesem Beitrag erläutern wir, welche steuerpflichtigen Vorgänge im Einzelnen zur Entstehung der Erbschaftsteuer führen und geben hierzu eine Vielzahl von Hinweisen und anschaulichen Beispielen. Mit einem Klick lesen Sie mehr!
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Für eine sachliche Steuerbefreiung müssen grundsätzlich alle Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer vorliegend sein. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn etwas anderes bestimmt ist. Wenn es um die Steuerbefreiung von der Erbschaftsteuer geht, gilt es eine Reihe von Fallkonstellationen, die einer besonderen Betrachtung bedürfen und die Ihnen als Steuerberater bekannt sein sollten, damit Sie für Ihren Mandanten die bestmögliche Betreuung gewährleisten können. In diesem Beitrag gehen wir auf diese Fallgestaltungen näher ein und geben an entsprechender Stelle hilfreiche Hinweise und praxisnahe Beispiele, um die Thematik zu veranschaulichen. Klicken Sie hier weiter!
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Ein nicht zu unterschätzender Gesichtspunkt bei der steuerrechtlichen Methode der sogenannten Betriebsaufspaltung ist die Möglichkeit hierdurch eine Steuerbefreiung auszulösen. Denn auch bei der Unternehmensnachfolge kann die „Flucht“ in die Betriebsaufspaltung zu Steuervorteilen führen. Die Steuerbefreiung für Betriebsvermögen bei der Erbschaft-, Schenkungssteuer erfasst dabei allerdings nur Grundstücke die eigenbetrieblich genutzt werden oder im Rahmen einer Betriebsaufspaltung überlassen werden. In diesem Beitrag befassen wir uns eingehend mit dem Begriff der Betriebsaufspaltung, ihrer verschiedenen Varianten und Rechtsfolgen. Um weiterzulesen, klicken Sie hier!
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In diesem Fall, den das FG München zu entscheiden hatte, war das Vorliegen, beziehungsweise Nichtvorliegen einer erbschaftsteuerlichen Steuerbefreiung als Familienheim bei einem Eigentumsanwartschaftsrecht streitig. Welche Auffassung das FG München in Bezug auf den konkreten Sachverhalt vertrat und welche Entscheidungsgründe es für sein Ergebnis anführte, lesen Sie auf der nachfolgenden Seite aus dem Bereich „Rechtsprechung zu Steuerbefreiung bei der Erbschaftsteuer“. Mit einem Klick geht es weiter!
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Der BFH hatte in seinem Urteil vom 28.05.2019 über die Erbschaftsteuerpflicht des Erwerbs eines Hausgrundstücks von Todes wegen zu befinden. Im Besonderen ging es dabei um die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „unverzüglich“ aus § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG und daran anknüpfend um die Frage, nach welcher Zeit der Erwerber darlegen und glaubhaft machen muss, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung als Familienheim entschlossen hat, aus welchen Gründen ein Einzug nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat. Die Entscheidung des BFH finden Sie auf dieser Seite!
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Hier hatte der BFH dazu Stellung zu nehmen, ob die Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner rückwirkend entfällt, wenn der Erwerber das Eigentum an dem Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb auf einen Dritten überträgt und bejahendenfalls, ob dies auch dann gelten muss, wenn er die Selbstnutzung zu Wohnzwecken aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchs fortsetzt. Zum Urteil des BFH geht es hier!
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In seinem Urteil vom 24.02.2016 hatte sich das FG München dazu zu verhalten, inwieweit bei einem Wechsel des Wohnsitzes nach dem Erbfall eine erbschaftsteuerliche Freistellung einer Immobilie als Familienheim in Betracht kommen kann. Wie das FG München dabei letztlich entschied und von welchen Erwägungen es sich bei seiner Entscheidung leiten ließ, erfahren Sie auf der folgenden Seite der Rubrik „Rechtsprechung zu Steuerbefreiung bei der Erbschaftsteuer“. Mit nur einem Klick geht es zum Urteil!
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Das FG Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG der Erwerb des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland belegenen und bebauten Grundstück im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG durch den überlebenden Ehegatten steuerfrei sein kann, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim). Zur Entscheidung des FG Düsseldorf geht es hier!
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Der BFH hatte sich in seinem Urteil insbesondere dazu zu verhalten, ob die Feststellung der Ausgangslohnsumme und die Feststellung der Anzahl der Beschäftigten im Sinne des § 13a Abs. 1a Satz 1 ErbStG als eine zusammenhängende Feststellung anzusehen ist oder aber als zwei getrennte Feststellungen, die jeweils eigenständig einer Überprüfung im Einspruchs- und Klageverfahren zugänglich sind. Das Urteil des BFH haben wir auf dieser Seite für Sie bereitgestellt. Klicken Sie hier!
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In dem vom FG Köln zu beurteilenden Sachverhalt war dazu Stellung zu nehmen, welche Voraussetzungen für das Vorliegen der Ersatzerbsteuer im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG vorliegen müssen. Wie das FG Köln die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG auslegte und wie es seine Auslegung argumentativ und dogmatisch untermauerte, lesen Sie auf der nachfolgenden Seite. Mit nur einem Klick geht es weiter zur Entscheidung!
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