Stundung und Erbschaftsteuer: Das gilt es zu wissen!
Auch, wenn erbberechtigte Verwandte und Ehepartner im deutschen Erbschaftsteuerrecht mit durchaus ansehnlichen Freibeträgen ausgestattet sind, kann eine Erbschaft den betroffenen Erben dennoch in finanzielle Schwierigkeiten bringen. Die Gefahr finanzieller Überforderung kommt vor allem dann in Betracht, wenn die Erbschaft in wesentlichem aus Vermögenswerten besteht, an deren Erhalt der Erbe ein hohes Interesse hat und die ganz oder zum Teil veräußert werden müssten, um die auf diese Vermögenswerte entfallende Erbschaftsteuer entrichten zu können. Um dieser misslichen Lage Herr zu werden hat der Gesetzgeber mit § 28 ErbStG die Möglichkeit der Stundung der Erbschaftsteuer geschaffen. Wie eine solche Stundung erwirkt werden kann und welcher Voraussetzungen sie bedarf, erläutern wir in diesem Fachbeitrag und veranschaulichen die Problematik mithilfe mehrerer Beispiele. Um mehr zu erfahren, klicken Sie hier!