Stundung der Erbschaftsteuer: Das sollten Sie unbedingt beachten!

Steuerschulden können für den Steuerschuldner unter Umständen unerwartet entstehen. Im Besonderen gilt dies wohl für die Erbschaftsteuer. Das Steuerrecht bietet für Zwangssituationen im Zusammenhang mit der Belastung mit der Erbschaftsteuer eine Lösung. Die Erben von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und unter bestimmten Umständen auch zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke oder zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnungen oder Häuser können gemäß § 28 ErbStG beim Finanzamt eine Stundung der Erbschaftsteuer für diese Vermögenswerte beantragen. Auf dieser Seite gehen wir genauer auf die Möglichkeit der Stundung der Erbschaftsteuer ein, um Ihnen als Steuerberater einen bestmöglichen Überblick über die Materie zu verschaffen. Klicken Sie hier weiter!

 

Stundung und Erbschaftsteuer: Das gilt es zu wissen!

Auch, wenn erbberechtigte Verwandte und Ehepartner im deutschen Erbschaftsteuerrecht mit durchaus ansehnlichen Freibeträgen ausgestattet sind, kann eine Erbschaft den betroffenen Erben dennoch in finanzielle Schwierigkeiten bringen. Die Gefahr finanzieller Überforderung kommt vor allem dann in Betracht, wenn die Erbschaft in wesentlichem aus Vermögenswerten besteht, an deren Erhalt der Erbe ein hohes Interesse hat und die ganz oder zum Teil veräußert werden müssten, um die auf diese Vermögenswerte entfallende Erbschaftsteuer entrichten zu können. Um dieser misslichen Lage Herr zu werden hat der Gesetzgeber mit § 28 ErbStG die Möglichkeit der Stundung der Erbschaftsteuer geschaffen. Wie eine solche Stundung erwirkt werden kann und welcher Voraussetzungen sie bedarf, erläutern wir in diesem Fachbeitrag und veranschaulichen die Problematik mithilfe mehrerer Beispiele. Um mehr zu erfahren, klicken Sie hier!

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Stundung der Erbschaftsteuer und weitere Erleichterungen

Mit der Erbschaftsteuerreform 2016 wurde § 28 Abs. 1 ErbStG vollständig neu gefasst. Das Gesetz lässt nunmehr eine siebenjährige Stundung der Erbschaftsteuer zu, die auf den Erwerb von begünstigtem Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 ErbStG entfällt. Dies gilt jedoch nur beim Erwerb von Todes wegen. Neben der Stundung der Erbschaftsteuer sollten Ihnen als Steuerberater die weiteren Erleichterungen im Zusammenhang mit der Erbschaftsteuer bekannt sein. Um Ihnen die Erschließung dieses Themenbereichs zu erleichtern, haben wir in diesem Beitrag das Wichtigste zur Stundung der Erbschaftsteuer und den weiteren Erleichterungen darüber hinaus in kompakter Form zusammengefasst. Zum Fachbeitrag geht es hier!

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Stundung der Erbschaftsteuer und die Erbschaftsteuerrichtlinien 2019: R E 28 ErbStR2019 Stundung

Nachdem die Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 inzwischen erlassen und veröffentlicht wurden, sind sie für erbschaftsteuerrechtliche Sachverhalte von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Dies gilt nicht zuletzt auch für die Stundung der Erbschaftsteuer. Daher haben wir auf der nachfolgenden Seite die Richtlinie zur Stundung der Erbschaftsteuer (R E 28 ErbStR2019 Stundung) für Sie bereitgestellt. Mit nur einem Klick geht es zur Richtlinie!

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Rechtsprechung zur Stundung der Erbschaftsteuer: Keine Stundung der Schenkungsteuer gem. § 25 ErbStG bei Verkauf des nießbrauchsbelasteten Vermögensstammes und Einbringung des Erlöses in eine GbR mit teilweiser Fortsetzung des Nießbrauchs (FG Münster - Urteil vom 14.06.2007 3 K 2319/04 Erb)

In diesem vom FG Münster zu entscheidenden Fall war zu klären, ob die Stundung der Erbschaftsteuer auch dann endet, wenn der Beschenkte den unter Vorbehaltsnießbrauch stehenden Schenkungsgegenstand veräußert und der Nießbrauch durch gleichzeitige Vereinbarung seiner Fortsetzung an dem Surrogat des Schenkungsgegenstandes fortgesetzt wird. Zu welchem Ergebnis das FG Münster hierbei gelangte, lesen Sie auf der nächsten Seite aus der Rubrik „Rechtsprechung zur Stundung der Erbschaftsteuer“. Klicken Sie hier!

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Rechtsprechung zur Stundung der Erbschaftsteuer: Tatbegriff bei falscher Steuererklärung und Unterlassen der Berichtigung einer unvollständigen Steuererklärung (BGH - Urteil vom 11.09.2007 5 StR 213/07)

Der BGH hatte hier unter anderem darüber zu entscheiden, ob die Abgabe einer falschen Steuererklärung und das Unterlassen der Berichtigung einer unvollständigen Steuererklärung dieselbe prozessuale Tat darstellen können. In diesem Zusammenhang war auch fraglich, ob eine Stundung der Erbschaftsteuer als rechtmäßig anzusehen war. Das Urteil des BGH haben wir auf der folgenden Seite für Sie zur Verfügung gestellt. Mit einem Klick geht es weiter!

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