Erbschaftsteuer: Kabinett beschließt Reform

Der Kompromiss scheint endlich gefunden: Nach langem Streit in der GroKo um die genaue Gestaltung der neuen Rechtsprechung zur Erbschaftsteuer haben die Spitzen der Koalitionsfraktionen und des BMF ihre Differenzen am 6. Juli 2015 beilegen können und sich auf eine gemeinsame Richtung geeinigt.

Bereits kurze Zeit später wurde der mit Spannung erwartete Gesetzentwurf zur Erbschaftsteuer im Kabinett beschlossen. Das geplante Reformvorhaben bleibt jedoch nach wie vor umstritten.


Hintergrund:

Zuletzt hatte vor allem die CSU, aber auch die SPD die bereits nachgebesserten Pläne des Finanzministers zur Reform der Erbschaftsteuer kritisiert.

Die CSU hatte großzügigere Auflagen zur Bevorzugung von Firmenerben bei der Erbschaft- und Schenkungssteuer gefordert. Der SPD hingegen gingen die ersten Korrekturen am Referentenentwurf des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts zugunsten der Wirtschaft zu weit. Sie forderte striktere Regelungen.


Teilsieg für die CSU

Um eine Einigung noch vor der Sommerpause zu erzielen, einigte man sich darauf, die Vorgaben zur Verschonung von Firmenerben nochmals zu lockern – vor allem die CSU hatte sich für diesen Punkt starkgemacht. Der jetzt erzielte Kompromiss ist daher als Teilsieg für die Partei zu werten.

Im Gegensatz zur ursprünglichen Planung des Finanzministers sieht der Gesetzentwurf nun gelockerte Prüfschwellen für die Verschonung vor. Der Wert wurde von ursprünglich 20 Mio. EUR auf nun 26 Mio. EUR je Erbe angehoben.

Der Entwurf – die wichtigsten Eckpunkte

Lesen Sie hier die wichtigsten Änderungen des Gesetzentwurfs und bringen Sie sich in nur wenigen Minuten auf den neuesten Stand.

Eine übersichtliche Betrachtung der neuen Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen stellen wir Ihnen ebenso als Download bereit. Klicken Sie hier und laden Sie sich die Tabelle zur Änderung der Verschonungregeln kostenlos herunter!

Verschonungsregeln

Auch nach der neuen Rechtslage kann das begünstigte Vermögen nach Wahl des Erwerbers zu einem bestimmten Prozentsatz von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit werden. Hierzu sind folgende Voraussetzungen notwendig:

Für eine Verschonung i. H. v. 85 %: Der Betrieb muss mindestens weitere 5 Jahre fortgeführt werden (Behaltensfrist). Innerhalb dieser 5 Jahre darf die Lohnsumme nachweislich 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten (Lohnsummenregelung).

Für eine Verschonung i. H. v. 100 %: Der Betrieb muss mindestens weitere 7 Jahre fortgeführt werden. Innerhalb dieser Zeit darf die Lohnsumme nachweislich 700 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten.

Abgrenzung des begünstigten Vermögens

Nach der geplanten Gesetzesänderung soll künftig nur noch sogenanntes „begünstigtes Vermögen“ von der Steuer verschont werden.

Begünstigtes Vermögen ist solches, das seinem Hauptzweck nach einer freiberuflichen, einer land- und forstwirtschaftlichen oder einer gewerblichen Tätigkeit dient. Durch diese Abgrenzung verhindert der Gesetzgeber vor allem missbräuchliche Gestaltungen, wie z.B. in mehrstufigen Unternehmensstrukturen mit Beteiligungsgesellschaften (sog. Kaskadeneffekt).

Kleine und Kleinstunternehmen

Galt bisher die Regelung, dass Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten von der Lohnsummenregelung ausgeschlossen, soll dies mit der kommenden Reform geändert werden.

Hierzu sieht der Gesetzentwurf jetzt eine stufenweise Steigerung der Anforderung an die Lohnsummenregel vor, abhängig von der Anzahl der Beschäftigten:

Unternehmen mit bis zu 3 Beschäftigte:

Auf die Prüfung der Lohnsummenregelung wird verzichtet.

Unternehmen mit 4 – 10 Beschäftigten:

Behaltensfrist: 5 Jahre; die Lohnsumme darf 250 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten

Behaltensfrist: 7 Jahre; die Lohnsumme darf 500 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten

Unternehmen mit 11 – 15 Beschäftigten:

Behaltensfrist: 5 Jahre; die Lohnsumme darf 300 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten

Behaltensfrist: 7 Jahre; die Lohnsumme darf 565 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten

Beachten Sie:

Beschäftigte in Elternzeit, Mutterschutz, Azubis und Langzeiterkrankte werden bei der Berechnung nicht mit einbezogen.

Verschonungsbedarf bei Betriebsvermögen

Neu mit der Reform des Erbschaftsteuerrechts eingeführt wird eine Prüfschwelle für die Anwendung der Verschonungsregeln beim Erwerb von größeren Unternehmensvermögen.

Ab einem begünstigten Vermögen von über 26 Mio. EUR sieht der Gesetzentwurf ein Wahlrecht vor zwischen einem besonderen Verschonungsabschlag (Verschonungsabschmelzmodell) oder einer individuellen Verschonungsbedarfsprüfung.

Liegen bestimmte gesellschaftsvertragliche Beschränkungen (Familienunternehmen) vor, steigt die Prüfschwelle auf 52. Mio. EUR je Erbfall.

Individuelle Schonungsbedarfsprüfung

Sofern der Erbe nachweisen kann, dass er die Steuerschuld nicht aus sonstigem nichtbetrieblichen Vermögen (vorhandenes nicht begünstigtes Vermögen, einschließlich Privatvermögen und mit dem Erbe bzw. der Schenkung übergegangenes nicht begünstigtes Vermögen) begleichen kann, wird die fällige Steuer zu 100 % erlassen.

Verschonungsabschmelzmodell

Bei der Anwendung des Verschonungsabschmelzmodells erfolgt eine Teilverschonung des Vermögens, die mit Zunahme des Vermögens schrittweise verkleinert wird.

Für ein Vermögen von bis zu 26 Mio. EUR liegt der Verschonungsabschlag bei 85 % (bei einer Haltefrist von 5 Jahren), bzw. bei 100 % (bei einer Haltefrist von 7 Jahren). Liegt der Erwerb über der Prüfschwelle, sinkt die Verschonung schrittweise für jede zusätzliche 1,5 Mio. EUR um 1 % ab. Ab einem begünstigten Vermögen von 116 Mio. EUR (bzw. 142 Mio. EUR bei Vorliegen bestimmter gesellschaftsvertraglicher Beschränkungen) gilt pauschal eine einheitliche Verschonung von 20 % (Haltefrist: 5 Jahre) bzw. 35 % (Haltefrist: 7 Jahre).

Erneute Kritik direkt am Gesetzentwurf

Auch wenn eine Einigung in der GroKo nach einem Erfolg klingen mag: Kritik an der geplanten Änderung der Erbschaftsteuer lässt nicht nach.

Bereits kurz nach der Bekanntgabe der Einigung am 6. Juni hatten sich mehrere Politiker zu Wort gemeldet und ihre Unzufriedenheit mit der aktuellen Formulierung des Gesetzentwurfs geäußert. Weiterer Änderungs- und Anpassungsbedarf ist ihrer Ansicht nach unumgänglich.

Die Bundesminister Alexander Dobrint, Christian Schmidt und Gerd Müller sind bei Weitem noch nicht zufrieden mit der jetzigen Ausgestaltung des Gesetzentwurfs. In der Kabinettssitzung am 8. Juni stimmten sie dem Entwurf zwar zu, jedoch nur unter Vorbehalt: In einer Protokollerklärung sprachen sie sich für weitere Änderungen zugunsten der Wirtschaft – besonders der Familienunternehmen – aus.

Ein ganz anderes Signal kommt aus den Reihen der SPD sowie der Opposition: Fraktionsübergreifend kritisieren sie, dass der Gesetzentwurf bereits jetzt zu großzügig gestaltet ist. Ihrer Ansicht nach bleiben mit der Gesetzesänderung deutlich zu viele Firmenerben von der Steuer verschont.

Massive Kritik kommt indes von verschiedenen Wirtschaftsverbänden. Im Gesetzentwurf sehen sie eine „systematische Benachteiligung“ kleinerer Firmen, die zugunsten größerer Firmen zur Kasse gebeten werden. In diesem Zusammenhang betonten sie besonders die Rolle der kleinen und mittelständigen Wirtschaft als Stütze der deutschen Volkswirtschaft. Nach Einschätzung ihrer Sachverständigen kommt daher nur eine Lösung infrage: Die völlige Abschaffung der Erbschaftsteuer.

Falscher Ansatz?

Auch Steuerberaterverbände sind mit dem Gesetzentwurf mehr als unzufrieden. So merkt die BStBK (Bundessteuerberaterkammer) an, dass eine verfassungskonforme Ausgestaltung der Neuregelung notwendig sei – dennoch „solle die Politik die Warnungen der Praktiker ernst nehmen“, so die Bundessteuerberaterkammer.

Sie äußert vor allem Bedenken hinsichtlich der Praxistauglichkeit des geplanten Gesetzes und unterstellt dem Finanzministerium eine falsche Herangehensweise. Nach ihrer Ansicht habe es den Gesetzentwurf lediglich aus einer juristischen Perspektive beleuchtet, um ihn (verfassungs-)rechtlich möglichst unangreifbar zu machen. Welche Tragweite die neuen Regelungen besonders auf Betriebe und Investitionen haben werden, stellte sich bei der Formulierung des Gesetzentwurfs scheinbar nicht.

Unser Fazit zum Gesetzentwurf

Zwar kommt der Gesetzgeber mit der jetzigen Ausgestaltung des Gesetzentwurfs den Kritikern entgegen. Im Wesentlichen orientieren sich die geplanten Maßnahmen jedoch am bereits Anfang Juni veröffentlichten Referentenentwurf – die von den Praktikern geforderten Änderungen blieben bisweilen aus.

Angesichts der neuen und umfangreichen Änderungswünsche ist fraglich, ob alle Maßnahmen und Details des Gesetzentwurfs am Ende der parlamentarischen Beratung weiterhin Bestand haben werden.

Hier lesen Sie den Gesetzentwurf zur Erbschaft- und Schenkungssteuer im Volltext.

 

Zurück zur Übersichtsseite Erbschaftsteuerreform.

Rechtliche Probleme und Lösungen rund um folgende Themen: Nießbrauch, Pflichtteil, Rückforderungsrechte, Rückabwicklung, Ausstattung vs. Schenkung, Nachrangprinzip, Genussverzicht, Wart- und Pflegepflichten, Abfindungen und viele mehr!

» Jetzt gratis downloaden

Unnötige Steuerlast vermeiden - so geht's

Kompakt zusammengefasst für Ihre Mandanten: Welche Möglichkeiten gibt es, um bei Erbschaft und Schenkung Steuern einzusparen oder sogar steuerfrei zu schenken?

Nutzen Sie das Merkblatt ergänzend zur individuellen Beratung. Sie selber verringern Nachfragen und kommen schneller durchs Mandat.

» Jetzt gratis anfordern

Alle Änderungen auf einen Blick!

Was ändert sich 2019 bei der Erbschaftsteuer? In diesem Spezialreport sehen Sie alle relevanten Anpassungen mit zahlreichen Praxisbeispielen und Experten-Hinweisen.

» Jetzt gratis anfordern

Kommentierte Synopse ErbStG 2016

Synopse und Spezialreport in einer PDF

Nutzen Sie die Expertentipps im Spezialreport und die Synopse ErbStG alt vs. neu: Mit diesem Gratis-Download haben Sie alle wichtigen Änderungen bei der Erbschaftsteuer im Griff.

» Hier gratis herunterladen!