Was regeln die neuen ErbStR bei der Investitionsklausel (R E 13b.24 EStR) - und was bleibt unklar?

Die Investitionsklausel nach § 13b Abs. 5 Satz 1 und 2 ErbStG ermöglicht es, innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall schädliches Verwaltungsvermögen nachträglich dem begünstigten Vermögen zuzurechnen. Entscheidend ist, dass die Investition auf einem Plan des Erblassers erfolgt und innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall getätigt wird.

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Nach R E 13b.24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ErbStR müssen die dadurch geschaffenen Gegenstände unmittelbar einer land- und forstwirtschaftlichen oder originär gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit dienen. Hier ist nicht ganz klar, ob darunter auch das Umlaufvermögen verstanden wird.

An sich kann eine Investition in das Umlaufvermögen auch der betrieblichen Tätigkeit dienen. Es findet sich in der Richtlinie auch kein Hinweis, ob es eine Voraussetzung ist, dass die Investition „dauernd“ dem Geschäftsbetrieb dienen muss, wie es beim Anlagevermögen notwendig ist. Für junge Finanzmittel soll dies jedoch nicht gelten (R E 13b.24 Abs. 2 Satz 3 ErbStR).

Für die Fristberechnung der zwei Jahre ist das obligatorische Rechtsgeschäft und nicht erst die zivilrechtliche Wirksamkeit maßgeblich (R E 13b.24 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 ErbStR).

Die Finanzverwaltung vertritt in R E 13b.24 Abs. 2 S. 3 ErbStR die Ansicht, dass die Investitionsklausel nicht auf junge Finanzmittel angewendet werden kann. Diese neue Auffassung war weder im Gesetzeswortlaut noch den AEErbSt enthalten.

Ist der Erblasser Minderheitsgesellschafter, so reicht es aus, wenn die Geschäftsleitung zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers einen konkreten Investitionsplan gefasst hatte und diesen innerhalb der Frist von zwei Jahren verwirklicht. Dieser Plan und seine Umsetzung werden dem Erblasser zugerechnet (R E 13b.24 Abs. 3 S. 7, 8 ErbStR).

Nach R E 13b.24 Abs. 3 Satz 9 ErbStR kann die Investitionsklausel auch auf nachgelagerte Beteiligungsstufen angewendet werden. Voraussetzung soll hierfür sein, dass der Erblasser seinen Willen respektive seinen Reinvestitionsplan auf einen nachgelagerten Betrieb tatsächlich durchsetzen konnte (R E 13b.24 Abs. 3 Satz 10 ErbStR).

Eine Zurechnung der Entscheidung der Geschäftsleitung erfolgt nicht (R E 13b.24 Abs. 3 Satz 11 ErbStR). Dies führt dazu, dass bei einer mittelbaren Beteiligung keine Zurechnung erfolgt und dadurch für einige Minderheitsgesellschafter die Anwendung der Investitionsklausel nicht möglich ist.

Entscheidend ist allerdings auch bei einem Mehrheitsgesellschafter nicht sein Stimmanteil, sondern ob er die Investition nach Satzung oder Gesellschaftsvertrag durchsetzen könnte. Diese Anforderung ist aber im Gesetz so nicht vorgesehen und war auch nicht im AEErbst enthalten.

Bei Saisonbetrieben muss nach R E 13b.24 Abs. 4 ErbStR nachgewiesen werden, dass aufgrund wiederkehrender saisonaler Schwankungen vorübergehend Einnahmen fehlen.

Wie lange „vorübergehend“ ist, ist aus den Richtlinien nicht herauszulesen. Das Gesetz sieht jedoch eine solche zeitliche Komponente als Anforderung nicht vor. Dies war auch im AEErbst enthalten. Neu ist, dass dies nicht bei jungen Finanzmitteln anzuwenden ist (R E 13b.24 Abs. 4 S. 3 ErbStR).

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