Welche Kosten sind bei einem Erbfall als Nachlassverbindlichkeiten absetzbar? Der BFH hat entschieden, dass Ansprüche aus einer Sterbegeldversicherung, die der Erblasser vor seinem Tod an ein Bestattungsunternehmen abgetreten hat, als Sachleistungsanspruch der Erben den Nachlass erhöhen. Allerdings sind dann die Bestattungskosten vollumfänglich als Nachlassverbindlichkeiten steuerlich abzugsfähig.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seiner Entscheidung vom 10.07.2024 (II R 31/21) die Grundsätze zur Abzugsfähigkeit von Bestattungskosten bei der Erbschaftsteuer weiter konkretisiert.
Sachverhalt im Besprechungsfall
K und seine Schwester sind Erben ihrer Tante (Erblasserin), die eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen und das Bezugsrecht für die Versicherungssumme zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen zur Deckung der Kosten ihrer Bestattung abgetreten hat.
Das Bestattungsunternehmen stellte nach dem Tod der Erblasserin seine Leistungen in Rechnung. Davon bezahlte die Sterbegeldversicherung rund die Hälfte.
Zwischen dem Erben K und dem Finanzamt (FA) entstand Streit darüber, wie die Sterbegeldversicherung erbschaftsteuerlich zu behandeln ist. Das Finanzgericht (FG) gab dem FA recht und wies die Klage des Erben ab. Der BFH sah den Fall anders.
Entscheidung im Besprechungsfall
Wenn der Erblasser eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen und den bei seinem Tod entstehenden Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung unmittelbar an ein Bestattungsunternehmen abgetreten hat, dann gehört der Zahlungsanspruch selbst nicht zur Erbmasse.
Gleichwohl geht in einem solchen Fall ein Sachleistungsanspruch des Erblassers gegenüber dem Bestattungsunternehmen auf die Erben als Gesamtrechtsnachfolger über.
Dieser Anspruch fällt in den Nachlass und ist mit dem gemeinen Wert zu bewerten, der üblicherweise mit dem abgetretenen Versicherungsanspruch identisch ist. Folglich hat sich der Nachlass um den von der Sterbegeldversicherung ausgezahlten Betrag erhöht.
Gleichzeitig sind u.a. die Kosten für die Bestattung des Erblassers grundsätzlich als Nachlassverbindlichkeiten von dem Erbe abzugsfähig.
Ohne weiteren Nachweis wird für diese Kosten insgesamt ein Betrag von 10.300 € abgezogen - allerdings für mehrere Miterben nur einmal. Der Abzug von Nachlassverbindlichkeiten ist durch diesen Pauschbetrag jedoch nicht begrenzt.
Sind nachweislich höhere Kosten entstanden, so können die Erben diese steuermindernd geltend machen, wenn sie diese auch tatsächlich getragen haben. Dies ist auch dann der Fall, wenn das Bestattungsunternehmen Leistungen erbringt, die durch die Leistung der Sterbegeldversicherung abgedeckt sind.
Denn die Erben sind auch in diesem Fall wirtschaftlich belastet. Weil das FG nicht geprüft hatte, ob die von K im Zusammenhang mit dem Erbfall geltend gemachten Kosten überhaupt zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören, hob der BFH die Entscheidung auf und verwies den Rechtsstreit zurück.
Praxishinweis: Der BFH hat die Grundsätze zur Behandlung von Bestattungskosten bei der Erbschaftsteuer konkretisiert: Hat der Erblasser Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten, erhöht dieser Anspruch den Nachlass. Gleichzeitig sind die Kosten der Bestattung im vollen Umfang als Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen.
BFH, Urt. v. 10.07.2024 - II R 31/21