Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass unter Lebensgefährten die Einladung zu einer gemeinsamen Reise nicht der Schenkungsteuer unterliegt. Im Streitfall hatte ein Mann seine Lebensgefährtin zu einer Luxuskreuzfahrt mit Gesamtkosten von 500.000 € eingeladen. Nach Ansicht des Gerichts hat die Lebensgefährtin aber allein durch die Mitnahme kein frei verfügbares Forderungsrecht erhalten.
Mit Urteil vom 12.06.2018 hat das Finanzgericht Hamburg (FG) entschieden, dass die Kostenübernahme für eine gemeinsame Luxusreise zwar eine Verschaffung eines eigenen Forderungsrechts darstellt. Es handle sich jedoch nur dann um eine freigebige Zuwendung, wenn das Forderungsrecht für den Beschenkten rechtlich und tatsächlich frei verfügbar sei.
Das Forderungsrecht ist regelmäßig nicht rechtlich und tatsächlich frei verfügbar, wenn die Reise gemeinsam durchgeführt werden soll. Eine Schenkung kann nur dann vorliegen, wenn der Schenkende auf einen Wertersatzanspruch verzichtet, soweit dem Beschenkten eigene Aufwendungen erspart bleiben. Dies ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn der Beschenkte die Reise mit eigenen Mitteln gar nicht erst hätte antreten können.
Im aktuellen Fall hatte ein Steuerpflichtiger seine Lebensgefährtin auf eine fünfmonatige Weltreise in einer Luxuskabine mitgenommen. Die Gesamtkosten für diese Reise beliefen sich auf ca. 500.000 €, die nur von einem Partner, nämlich dem Lebensgefährten, getragen wurden. Zudem entstanden während der Reise für beide Personen zusätzliche Kosten durch einen Flug sowie aufgrund von Ausflügen und Verpflegung an Bord i.H.v. insgesamt 45.000 €. Auch diese Kosten wurden vom Steuerpflichtigen übernommen.
Die eingeladene Lebensgefährtin wäre aus eigenen Mitteln zur Unternehmung einer solchen Reise finanziell nicht in der Lage gewesen. Während der Reise informierte der Steuerpflichtige nunmehr das zuständige Finanzamt und erbat eine schenkungsteuerrechtliche Einschätzung des Sachverhalts, worauf ihn das Finanzamt zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung aufforderte.
Daraufhin erklärte der Lebenspartner einen Betrag von rund 25.000 €, der auf die Anreisekosten der Lebensgefährtin und ihren Kostenanteil für Ausflüge und Verpflegung entfiel. Das Finanzamt setzte jedoch einen steuerpflichtigen Erwerb der Lebensgefährtin in Höhe der hälftigen Gesamtkosten zzgl. der vom Lebensgefährten übernommenen Steuer fest.
Dagegen wandte sich der Steuerpflichtige im Rahmen eines Einspruchs, den das Finanzamt ablehnte. Das daraufhin angerufene FG hingegen hob die Entscheidung des Finanzamts auf und gab dem Antrag des Steuerpflichtigen Recht. Die Mitnahme auf die Kreuzfahrt stelle ebenso wenig wie die Kostenübernahmen für Anreise, Flüge oder Verpflegung eine Schenkung dar.
Grundsätze einer Schenkung
Eine Schenkung ist jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch diese auf Kosten des Zuwendenden eine Bereicherung erfährt. Objektiv betrachtet muss die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führen und unentgeltlich sein. Subjektiv muss die Schenkung den Willen der Freigebigkeit haben.
Dabei ist es erforderlich, dass eine Vermögensverschiebung, d.h. eine Vermögensminderung auf der Seite des Zuwendenden und eine Vermögensmehrung auf Seiten des Beschenkten, stattfindet. Ob eine Bereicherung des Empfängers vorliegt und welche Personen als Zuwendender und als Bedachter an einer freigebigen Zuwendung beteiligt sind, bestimmt sich ausschließlich nach der Zivilrechtslage.
Keine Bereicherung durch Luxusreise
Nach Auffassung des FG ist die kostenfreie Mitnahme des Partners auf eine Kreuzfahrt keine Vermögensverschiebung, da der Steuerpflichtige seiner Lebensgefährtin hierdurch zwar ein eigenes, aber kein frei verfügbares Forderungsrecht auf Durchführung der Reise verschafft habe. Die Bedachte habe nämlich nicht frei über die Zuwendung verfügen können, da diese daran geknüpft gewesen sei, den Kläger auf die Reise zu begleiten.
Ebenfalls sei keine Vermögensverschiebung eingetreten, so dass sich die Lebensgefährtin bei Durchführung der Reise eigene Aufwendungen erspart und der Steuerpflichtige insoweit auf einen bereicherungsrechtlichen Wertersatz verzichtet hätte. Die Mitnahme auf eine Kreuzfahrt sei im Ergebnis somit lediglich als Gefälligkeit zu beurteilen.
Praxishinweis: Das FG hat mit diesem Urteil über eine in der Praxis häufig anzutreffende Konstellation bei Lebensgefährten entschieden. Dabei ist sogar nach Auffassung des FG für die Fälle des gemeinsamen Konsums nicht ausgeschlossen, dass die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung bzw. tatsächliche Durchführung des Erhebungsverfahrens gewährleistet ist. Dies betrifft insbesondere den gemeinsamen Konsum von Luxusgütern.
Das bedeutet, wer den Sachverhalt anzeigt, stellt sich u.U. schlechter. Da noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, ob die Verschaffung von Reiseleistungen im Fall des gemeinsamen Konsums eine Schenkung darstellt, ist die Revision zugelassen. Betroffene Steuerpflichtige sollten unter Hinweis auf dieses Verfahren insoweit das Ruhen des eigenen Verfahrens gem. § 363 Abs. 2 AO beantragen.
FG Hamburg, Urt. v. 12.06.2018 - 3 K 77/17