(Nicht) abziehbare Aufwendungen: Erfahren Sie hier das Wichtigste für Ihre Beratungspraxis!

Zunächst gilt: Aufwendungen zugunsten einer Körperschaft (oder auch Kapitalgesellschaft), die zum Empfang steuerlich abziehbarer Zuwendungen berechtigt ist, sind nur dann abziehbar, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der betreffenden Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt ist und im Anschluss auf die Erstattung verzichtet worden ist. Nicht abzugsfähige Ausgaben sind hingegen im Einkommensteuerrecht Deutschlands in § 12 EStG definiert. Danach dürfen bestimmte Ausgaben weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Nähere Informationen rund um das Thema (nicht) abziehbare Aufwendungen halten wir in unseren Fachbeiträgen auf der Folgeseite für Sie bereit. Außerdem finden Sie dort einschlägige Rechtsprechung zur Vertiefung. Klicken Sie gleich hier weiter!

 

Die abziehbaren Aufwendungen: So ermitteln Sie, was abziehbar ist!

§ 9 KStG ergänzt die Regelungen des § 8 KStG zur Einkommensermittlung. Dabei normiert § 9 KStG für Kapitalgesellschaften insbesondere den Spendenabzug und für Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) die Abzugsfähigkeit bestimmter Gewinnanteile, die dem persönlich haftenden Gesellschafter (phG) einer KGaA zuzurechnen sind. In diesem Fachbeitrag gehen wir genauer auf die einzelnen Fallgruppen abziehbarer Aufwendungen ein. Um mehr über Zuwendungen und Spenden, den Gewinnanteil des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG sowie Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG zu erfahren, klicken Sie hier!

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Übersicht: Nicht abziehbare Aufwendungen gemäß § 10 KStG

Zu den nicht abziehbaren Aufwendungen im Hinblick auf Kapitalgesellschaften lässt sich sagen, dass § 10 KStG für Körperschaftsteuersubjekte normiert, dass bestimmte Aufwendungen das zu versteuernde Einkommen nicht mindern dürfen, obwohl diese regelmäßig vom Charakter her als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen sind. Durch § 10 KStG kommt es zu einer außerbilanziellen Hinzurechnung entsprechender Aufwendungen. § 10 KStG ergänzt sodann die einkommensteuerlichen Vorschriften zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben – wie beispielsweise § 4 Abs. 5 -7 EStG – die über § 8 Abs. 1 KStG auch bei der Körperschaftsteuer Anwendung finden. Genaueres erläutern wir auf dieser Seite und geben hierzu hilfreiche Hinweise und Praxistipps, die Sie sofort anwenden können! Hier geht es weiter!

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Rechtsprechung zu (nicht) abziehbaren Aufwendungen: Werbungskosten und (nicht) abziehbare Aufwendungen (FG Münster - Urteil vom 14.07.2017 6 K 3009/15 E)

In diesem vom FG Münster zu beurteilenden Fall ging es unter anderem um die steuerrechtliche Bewertung von getätigten Werbungskosten im Zusammenhang mit der Frage nach der Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen. Wie das FG Münster entschied und wie es sein Ergebnis argumentativ begründete, erfahren Sie auf der nachfolgenden Seite! Klicken Sie gleich hier!

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Rechtsprechung zu (nicht) abziehbaren Aufwendungen: Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der sogenannten Zinsschranke gemäß §§ 4h EStG, 8 Abs. 1, 8a KStG (BFH - Beschluss vom 14.10.2015 I R 20/15)

Mit diesem Beschluss entschied der BFH, dass eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt wird, ob § 4h des Einkommensteuergesetzes 2002 i.d.F. des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und § 8a des Körperschaftsteuergesetzes 2002 i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstößt oder nicht. Den Beschluss zum Thema „Rechtsprechung zu (nicht) abziehbaren Aufwendungen“ finden Sie auf der nächsten Seite!

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Rechtsprechung zu (nicht) abziehbaren Aufwendungen: Verzicht auf nicht mehr werthaltige Darlehensforderung (BFH - Urteil vom 15.10.1997 I R 23/93)

Unter anderem vom BFH zu beurteilen war hier, ob der durch die Ausbuchung der Darlehensverbindlichkeit entstehende Gewinn von der Kapitalgesellschaft zu versteuern ist, sofern der Verzicht nicht die Voraussetzungen eines steuerfreien Sanierungsgewinns (§ 3 Nr. 66 EStG) erfüllt. Wie der BFH entschied und welche Begründung er zur Untermauerung seines Ergebnisses anbrachte, erfahren Sie auf der folgenden Seite aus dem Bereich „Rechtsprechung zu (nicht) abziehbaren Aufwendungen“. Mit einem Klick geht es weiter!

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Rechtsprechung zu (nicht) abziehbaren Aufwendungen: Verzicht eines Gesellschafters und abziehbare Aufwendungen (BFH - Beschluß vom 09.06.1997 GrS 1/94)

Der BFH hatte darüber Beschluss zu fassen, inwieweit ein auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhender Verzicht eines Gesellschafters auf seine nicht mehr vollwertige Forderung gegenüber seiner Kapitalgesellschaft bei dieser zu einer Einlage in Höhe des Teilwerts der Forderung führt und inwiefern dies auch dann gelten muss, wenn die entsprechende Verbindlichkeit auf abziehbare Aufwendungen zurückgeht. Zur Entscheidung des BFH geht es mit einem Klick!

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Rechtsprechung zu (nicht) abziehbaren Aufwendungen: Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen und Aussetzungszinsen im Rahmen der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer und Erhöhung des Einkommens der Kapitalgesellschaften durch sogenannter Erstattungszinsen (BFH - Beschluss vom 15.02.2012 I B 97/11)

Der BFH hatte in seiner Entscheidung unter anderem dazu Stellung zu nehmen, inwiefern Nachzahlungs- und Aussetzungszinsen nach § 10 Nr. 2 KStG 2002 zu den nicht abziehbaren Aufwendungen gehören und deshalb auch nicht die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer mindern. Den Beschluss des BFH aus unserem Themenbereich „Rechtsprechung zu (nicht) abziehbaren Aufwendungen“ stellen wir Ihnen gleich auf der nächsten Seite zur Verfügung. Klicken Sie weiter!

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Rechtsprechung zu (nicht) abziehbaren Aufwendungen: Kein Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO bei zivilrechtlich zulässigen Kapitalzuführungen (FG München - Urteil vom 27.10.2009 6 K 3941/06)

Im Zusammenhang mit der Frage nach der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen hatte das FG München darüber zu befinden, ob für den Fall, dass ein Gesellschafter einer in die Krise geratenen GmbH die weitere Finanzierung durch Gesellschafterdarlehen wählt, dies lediglich die Folge hat, dass nach der im Streitjahr 2000 geltenden Zivilrechtslage die Darlehen gegebenenfalls eigenkapitalersetzend im Sinne des § 32a GmbHG werden. Zum Urteil des FG München geht es hier!

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Rechtsprechung zu (nicht) abziehbaren Aufwendungen: Häusliches Arbeitszimmer und Kosten der Gartenerneuerung (BFH - Urteil vom 06.10.2004 VI R 27/01)

Gegenstand dieses vom BFH zu entscheidenden Sachverhalts war, ob die Kosten einer Gartenerneuerung anteilig den Kosten des häuslichen Arbeitszimmers zuzurechnen sein können, wenn bei einer Reparatur des Gebäudes, zu dem das Arbeitszimmer gehört, Schäden am Garten verursacht worden sind und inwieweit dann allerdings nur diejenigen Aufwendungen zu berücksichtigen sind, die der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands dienen. Wie der BFH sich hierbei verhielt, erfahren Sie mit einem Klick auf die nächste Seite!

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Vereinbarkeit der Pauschalierung eines Betriebsausgabenabzugsverbots mit dem Gleichheitsgrundsatz; Verfassungsmäßigkeit der Pauschalierung eines Betriebsausgabenabzugsverbots durch die Hinzurechnung von 5% des Veräußerungsgewinns und der Bezüge aus Unternehmensbeteiligungen zu den Einkünften einer Körperschaft

§ 8b Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum [...]
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