BFH klärt „erweiterte Kürzung“ bei der Gewerbesteuer

Wann nutzen oder verwalten Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz? Hiervon hängt die Möglichkeit einer „erweiterten Kürzung“ bei der Gewerbesteuer ab. Nach dem Großen Senat des BFH gilt: Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft kann die erweiterte Kürzung auch dann beanspruchen, wenn sie an einer grundstücksverwaltenden nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist.

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluss vom 25.09.2018 entschieden, dass einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft die erweiterte Kürzung nach dem Gewerbesteuergesetz nicht deshalb zu verwehren ist, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist.

Denn für die Anwendung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist auf den Gewerbeertrag abzustellen. Dieser ergibt sich aus dem nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnden Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge. Die gewerbesteuerrechtliche Bemessungsgrundlage folgt somit einkommensteuerrechtlichen Prinzipien der Gewinnermittlung.

Sachlage im Streitfall

Eine steuerpflichtige GmbH & Co. KG (KG) hatte die Entwicklung und Verwaltung des eigenen Vermögens, insbesondere des Immobilienvermögens, sowie das Halten von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften zum Unternehmensgegenstand. Im Rahmen ihrer Unternehmenstätigkeit war die KG an einer GbR beteiligt. Die Hausverwaltung wurde von einer GmbH, die hierfür eine übliche Verwaltergebühr erhielt, übernommen.

Die Steuerpflichtige bezog ihre Erträge überwiegend aus der Beteiligung an der GbR und in geringem Umfang aus Zinseinnahmen. Mit Abgabe ihrer Gewerbesteuererklärung machte sie die erweiterte Kürzung geltend. Das zuständige Finanzamt versagte die Anwendung der erweiterten Kürzung jedoch, da diese durch das Halten der Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden Personengesellschaft ausgeschlossen sei.

Vorlage an den Großen Senat

Das angerufene Finanzgericht Berlin-Brandenburg gab der daraufhin eingelegten Klage der Steuerpflichtigen statt. Der in der Revision angerufene IV. Senat des BFH wollte die Vorinstanz bestätigen, da die erweiterte Kürzung gerade Einkünfte entlasten wolle, die allein kraft Rechtsform gewerbliche seien. Dieser sah sich jedoch durch ein vorhergehendes Urteil des I. Senats des BFH daran gehindert und rief zur Klärung dieser Rechtsfrage den Großen Senat des BFH an. Dieser folgte der Ansicht des IV. Senats.

Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

Grundsätzlich wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitzes gekürzt.

An die Stelle dieser Kürzung kann auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Kapitalvermögen verwalten, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags erfolgen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.

Nach Auffassung der BFH liegt die Verwaltung und Nutzung ausschließlich eigenen Grundbesitzes einer gewerblich geprägten Personengesellschaft auch dann vor, wenn diese Einkünfte aus einer Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft erzielt.

Dies folgt u.a. daraus, dass der zivilrechtlich im Eigentum der rein vermögensverwaltenden Personengesellschaft stehende Grundbesitz der gewerblich geprägten Personengesellschaft anteilig als Betriebsvermögen zuzurechnen ist. Insoweit liegt eigener Grundbesitz i.S.d. erweiterten Kürzung der gewerblich geprägten Personengesellschaft vor.

Praxishinweis

Der Große Senat hat mit diesem Beschluss zur erweiterten Kürzung ein wichtiges für die Praxis relevantes Verfahren entschieden. Die Finanzverwaltung war dem Vorlageverfahren beigetreten und hielt die Gewährung einer erweiterten Kürzung für nicht zulässig. Nun bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung reagieren wird. Betroffene Steuerpflichtige sollten auf jeden Fall auf die Entscheidung des Großen Senats verweisen.

BFH, Beschl. v. 25.09.2018 - GrS 2/16

Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper

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