Verhindern mitunternehmerische Beteiligungen die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer? Nach dem BFH gilt: Wenn eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, die eigenen Grundbesitz verwaltet, an einer anderen gewerblich geprägten Personengesellschaft, die ihrerseits ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet, beteiligt ist, besteht kein Anspruch auf die erweiterte „Grundstückskürzung“.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer aktuellen Entscheidung dazu Stellung genommen, inwiefern die Beteiligung einer Personengesellschaft an einer anderen Personengesellschaft zur erweiterten Grundstückskürzung von grundstücksverwaltenden Personengesellschaften berechtigt.
Sachverhalt im Besprechungsfall
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG (KG), welche Grundstücksgeschäfte aller Art vornimmt und insbesondere die Verwaltung eigenen Grundbesitzes sowie aller damit in Zusammenhang stehender Tätigkeiten ausführt. Gesellschafter der KG waren zunächst die X-GmbH als Komplementärin ohne eigene Kapitaleinlage sowie B und C als Kommanditisten.
Die Kommanditisten C und B legten als Kommanditeinlagen sämtliche Anteile an mehreren Grundstücks-GbRs ein, an denen ausschließlich sie beteiligt sind. Kommanditist C war darüber hinaus zu 50 % an weiteren Grundstücks-GbR beteiligt, deren Anteile er ebenfalls als weitere Kommanditeinlage einbrachte.
Später trat die J-GmbH & Co. KG (J-KG) der Klägerin als weitere persönlich haftende Gesellschafterin und fortan alleinige Geschäftsführerin bei. Einzige persönlich haftende Gesellschafterin und Geschäftsführerin der J-KG war die I-GmbH. Außerdem trat die J-KG auch den GbR bei, an denen die KG zu 50 % beteiligt war (GbR N und GbR M).
Dabei leistete sie keine Einlage, sondern erbrachte ihren Gesellschafterbeitrag durch die Übernahme der alleinigen Geschäftsführung. Mit dem Finanzamt (FA) entstand Streit darüber, ob bei der Ermittlung des Gewerbeertrags die erweiterte Kürzung für die Verwaltung eigenen Grundbesitzes nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Anspruch genommen werden kann. Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht (FG) blieben erfolglos, der BFH folgte dem.
Voraussetzungen der erweiterten Grundstückskürzung bei Beteiligung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft
Die Beteiligung eines grundstücksverwaltenden, dem Grunde nach gewerbesteuerpflichtigen Unternehmens an einer ebenfalls grundstücksverwaltenden und gewerblich geprägten Personengesellschaft schließt die erweiterte Grundstückskürzung grundsätzlich aus.
Denn für die Zurechnung von Wirtschaftsgütern einer rein vermögensverwaltenden Personengesellschaft gilt die Bruchteilsbetrachtung. Grund dafür ist, dass Wirtschaftsgüter, welche mehreren zur gesamten Hand zustehen, den Beteiligten anteilig zuzurechnen sind, die Gesellschaft selbst aber keine gewerbliche Tätigkeit ausübt.
Für den BFH äußert sich eine rein vermögensverwaltende Personengesellschaft allein dadurch, dass an ihr eine gewerblich geprägte Personengesellschaft beteiligt ist und sie auch noch keine Tätigkeit hat, die über dieses ausschließliche „Verwalten und Nutzen“ eigenen Grundbesitzes hinausgeht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verwaltung und Mitwirkungsrechte der Gesellschafterin ihren Miteigentumsanteilen entsprechen.
Voraussetzungen der erweiterten Grundstückskürzung bei Beteiligung einer gewerblich tätigen Personengesellschaft
Anders ist dies bei der Beteiligung einer grundstücksverwaltenden und gewerblich geprägten Personengesellschaft. Einkommensteuerrechtlich gehören Wirtschaftsgüter, welche ein bürgerlich-rechtliches oder wirtschaftliches Gesamthandsvermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft sind, grundsätzlich zu deren Betriebsvermögen und nicht (anteilig) zum Betriebsvermögen eines Gesellschafters, welcher an einer solchen Gesellschaft betrieblich beteiligt ist.
Dies gilt auch für gewerblich geprägte Personengesellschaften, da sie, obwohl sie nicht gewerblich tätig sind, als Gewerbebetrieb gelten. Bezogen auf den Grundbesitz im Gesamthandsvermögen einer solchen Gesellschaft verwalten und nutzen deren Gesellschafter auch nicht anteilig eigenen Grundbesitz.
Dementsprechend kann das „Halten einer Beteiligung“ in einem solchen Fall nicht im „Verwalten und Nutzen eigenen Grundbesitzes i.S.d. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG“ bestehen. Vielmehr übt der Gesellschafter insoweit eine Tätigkeit aus, die, da sie nicht im Katalog der prinzipiell unschädlichen Tätigkeiten enthalten ist, zur Versagung der erweiterten Kürzung führt.
Das Halten einer Beteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft ist auch keine Verwaltung und Nutzung von Kapitalvermögen. Kapitalvermögen i.S.d. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sind Wirtschaftsgüter, deren Nutzung zu Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 EStG führt, sofern nicht § 20 Abs. 8 EStG eingreift.
Eine Beteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft führt zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Eine derartige Beteiligung ist auch keine Betreuung von Wohnungsbauten oder Errichtung und Veräußerung von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen.
Handelt es sich bei dem Beteiligungsunternehmen um eine gewerblich geprägte und grundstücksverwaltende Personengesellschaft, die nur vermögensverwaltend tätig ist und deshalb allein wegen ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt, kann sie die erweiterte Kürzung in Anspruch nehmen.
Eine Beschränkung des Beteiligungsunternehmens (Untergesellschaft) auf eine grundstücksverwaltende Tätigkeit wirkt sich allerdings nicht auf ein Unternehmen aus, welches an ihr beteiligt ist (Obergesellschaft).
Ob gesellschaftsrechtlich verbundene und gewerbesteuerpflichtige Unternehmen die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung erfüllen, ist für jedes der Unternehmen einzeln zu prüfen und zu entscheiden. Das Innehaben der Beteiligung ist auch nicht dem begünstigten Tätigkeitsbereich der Grundstücksverwaltung zuzuordnen.
Weil an der KG zwar grundstücksverwaltende, aber jeweils gewerblich geprägte Personengesellschaften beteiligt waren, hat der BFH die Ansicht des FA und das FG bestätigt. Bei der KG ist nicht die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu gewähren.
Praxishinweis
Der BFH hat mit dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Die erweiterte Grundstückskürzung des § 9 Nr. 1 GewStG kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn an einer grundstücksverwaltenden Gesellschaft, welche nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt, neben natürlichen Personen, die keinen eigenen Gewerbebetrieb unterhalten, lediglich eine grundstücksverwaltende und gewerblich geprägte Personengesellschaft beteiligt ist.
Erforderlich ist vielmehr, dass die beteiligte Personengesellschaft ebenfalls eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Neue und durchgreifende Gegenargumente, die seine bisherige Ansicht ändern würden, sieht der BFH nicht. Für die Praxis dürfte damit diese Frage als geklärt gelten, die erweiterte Grundstückskürzung erfordert also eine gewerblich tätige Personengesellschaft, wenn sonst nur vermögensverwaltende Gesellschafter beteiligt sind.
BFH, Urt. v. 27.06.2019 - IV R 44/16
RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht