Bei dem sogenannten Sonderbetriebsvermögen handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die nicht der Personengesellschaft, sondern einem, mehreren oder allen Mitunternehmern gehören. Sie dienen dabei dem Betrieb der Personengesellschaft, sodass diese Wirtschaftsgüter in die steuerliche Gewinnermittlung einbezogen werden. Inwieweit das Sonderbetriebsvermögen im Rahmen der Planung und Umsetzung einer Unternehmensnachfolge von Relevanz ist, erläutern wir in unseren Fachbeiträgen und stellen Ihnen einschlägige Rechtsprechung zur Verfügung. Sie wollen mehr zu Sonderbetriebsvermögen und Unternehmensnachfolge erfahren? Klicken Sie gleich hier!
Das Vorliegen von Sonderbetriebsvermögen ist immer dann von besonderer Bedeutung, wenn Dispositionen über einen Mitunternehmeranteil getroffen werden sollen. Obwohl der Begriff des Sonderbetriebsvermögens gesetzlich nicht definiert ist, wird nach der Rechtsprechung des BFH zwischen dem sogenannten Sonderbetriebsvermögen I und dem Sonderbetriebsvermögen II differenziert. Was es mit diesen unterschiedlichen Begriffen des Sonderbetriebsvermögens auf sich hat und wie sie sich auf die Unternehmensnachfolge auswirken, lesen Sie in unserem Beitrag. Mit einem Klick geht es weiter!
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Soweit ein Wirtschaftsgut des Sonderbetriebsvermögens zugleich auch zum Betriebsvermögen des Überlassenden gehört, stellt sich die Frage der sogenannten Bilanzierungskonkurrenz. Dabei ist zu prüfen, ob das Sonderbetriebsvermögen vorrangig oder lediglich subsidiär ist. In diesem Zusammenhang wird auch die richtige Anwendung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG relevant. Wie dieser anzuwenden ist und was Sie als Steuerberater darüber hinaus im besten Interesse Ihres Mandats beachten sollten, erfahren Sie in dem folgenden Fachbeitrag zu Bilanzierungskonkurrenz und Sonderbetriebsvermögen bei der Unternehmensnachfolge. Klicken Sie hier!
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Fraglich und durch das FG Münster zu klären war hier, inwiefern Grundbesitz, der im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an eine Betriebs-GmbH vermietet wird, zum Betriebsvermögen des Besitzeinzelunternehmens und nicht zum Sonderbetriebsvermögen einer daneben bestehenden (Besitz-) Mitunternehmerschaft rechnet, wenn der Einsatz des Grundbesitzes durch die Tätigkeit des Besitzeinzelunternehmens veranlasst ist. Wie sich das FG Münster hierzu verhielt, lesen Sie auf der nächsten Seite!
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Der BFH nahm dazu Stellung, inwieweit für den Fall, dass aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen ist, der aufgrund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheides die richtigen steuerlichen Folgen gezogen werden können (§ 174 Abs. 4 S. 1 AO). Das BFH-Urteil zum Thema „Rechtsprechung zu Sonderbetriebsvermögen und Unternehmensnachfolge“ gibt es hier!
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Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Grundsätze zur Bewertung der Einlage wertgeminderter Beteiligungen im Sinne des § 17 EStG in ein Betriebsvermögen entsprechend auf die Bewertung der Einlage solcher wertgeminderter Forderungen aus Gesellschafterdarlehen anzuwenden sind, deren Ausfall sich im Falle der weiteren Zugehörigkeit der Forderung und der korrespondierenden Beteiligung zum Privatvermögen bei der Verwirklichung eines Realisationstatbestands nach § 17 EStG einkommensteuerrechtlich ausgewirkt hätte. Wie der BFH befand, lesen Sie auf dieser Seite unserer Rubrik „Rechtsprechung zu Sonderbetriebsvermögen und Unternehmensnachfolge“. Klicken Sie weiter!
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Gegenstand dieses Urteils des BFH war, ob eine nach § 20 UmwStG 2002 begünstigte Buchwerteinbringung voraussetzt, dass auf den übernehmenden Rechtsträger alle Wirtschaftsgüter übertragen werden, die im Einbringungszeitpunkt zu den funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen des betreffenden Betriebs gehören. Zu welchem Ergebnis der BFH dabei gelangte und wie er dies argumentativ stützte, lesen Sie auf der nachfolgenden Seite!
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Das FG Baden-Württemberg hatte hier Beschluss zu Themen wie der Anerkennung einer Personengesellschaft im Erb- und Schenkungsteuerrecht als Empfänger der Bereicherung, der rechtmäßigen Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung bezüglich eines Schenkungsteuerbescheids und im weiteren Zusammenhang mit Sonderbetriebsvermögen und Unternehmensnachfolge zu fassen. Wie die Entscheidung des FG Baden-Württemberg ausfiel, erfahren Sie mit einem Klick auf die Folgeseite!
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Der BFH hatte sich dazu zu verhalten, inwiefern bei der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens die Begünstigungen nach §§ 13a, 13b ErbStG a.F. nur gewährt werden können, wenn die Wirtschaftsgüter gleichzeitig mit dem Anteil an der Personengesellschaft übertragen werden. Zum Urteil des BFH aus dem Bereich „Rechtsprechung zu Sonderbetriebsvermögen und Unternehmensnachfolge“ geht es hier mit nur einem Klick!
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Unter anderem war hier durch den BFH zu entscheiden, ob eine noch nicht vollbeendete Personengesellschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO selbst dann für einen ausgeschiedenen Gesellschafter klagebefugt ist, wenn der Rechtsstreit Feststellungen betrifft, die allein den ausgeschiedenen Gesellschafter persönlich angehen. Wie der BFH hier zur Problematik der Klagebefugnis und Sonderbetriebsvermögen bei der Unternehmensnachfolge befand, lesen Sie auf dieser Seite!
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Das FG Schleswig-Holstein hatte dazu Stellung zu nehmen, inwieweit eine Buchwertübertragung bei unentgeltlicher Übertragung eines Anteils an einer Personengesellschaft bei Zurückbehaltung wesentlicher Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens und damit eine Ausdehnung der Rechtsprechung zur parallelen Anwendung von § 6 Abs. 3 und § 6 Abs. 5 EStG in Betracht kommt. Zu welchem Ergebnis das FG Schleswig-Holstein bei diesem Sachverhalt kam und welche Begründung es dafür anführte erfahren Sie auf der folgenden Seite!
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