Teilentgeltliche Übertragungen vorweggenommener Erbfolge bei GmbH-Anteilen: Das Wichtigste im Überblick!

Geht es um die Vornahme einer vorweggenommenen Erbfolge hinsichtlich GmbH-Anteilen sind nicht nur die unentgeltlichen Übertragungen von großer Bedeutung, auch die sogenannten teilentgeltlichen Übertragungen von GmbH-Anteilen sind für die Praxis als betreuender Steuerberater wichtig. Was Sie hierzu im Interesse Ihres Mandanten wissen sollten und auf welche Weise Sie am besten vorgehen sollten, erläutern wir für Sie in unseren kompakt zusammengefassten Fachbeiträgen. Darüber hinaus erhalten Sie Zugriff auf eine Auswahl insoweit relevanter Gerichtsentscheidungen. Klicken Sie weiter, um mehr zu lesen!

 

Der Begriff der teilentgeltlichen Übertragung bei der vorweggenommenen Erbfolge hinsichtlich GmbH-Anteilen

Bei einer teilentgeltlichen Veräußerung erfolgt im Rahmen des § 17 EStG nach der sogenannten Trennungstheorie eine Aufteilung nach dem Verhältnis des Verkehrswerts der übertragenen Anteile zur Gegenleistung in eine voll entgeltliche und in eine voll unentgeltliche Übertragung. Werden Anteile im Rahmen einer Erbauseinandersetzung (Realteilung ohne Abfindung) erworben, liegt grundsätzlich ein unentgeltlicher Erwerb vor. Etwas anderes gilt dagegen dann, wenn eine Realteilung mit Abfindung vorliegt. Sie wollen Näheres zu dem Instrument der teilentgeltlichen Übertragung und seiner Bewandtnis für die Steuerpraxis lesen? Auf Einzelheiten gehen wir in diesem Beitrag ein und geben Beispiele zur Veranschaulichung. Klicken Sie hier!

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Übertragung gegen Versorgungsleistungen: Das gilt es für Sie als Steuerberater zu beachten!

Werden GmbH-Anteile gegen lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen übertragen, liegt eine unentgeltliche Übertragung nur dann vor, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1a Nr. 2 Buchst. c EStG erfüllt sind. Hiervon erfasst werden allerdings nicht alle Versorgungsleistungen. Vielmehr müssen die betreffenden Versorgungsleistungen darüber hinaus verschiedene Voraussetzungen erfüllen. Welche dies sind, erläutern wir in dem folgenden Beitrag und geben dazu ein anschauliches Beispiel. Mit einem Klick lesen Sie mehr!

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Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchs nach Anteilsübertragung: Erfahren Sie hier, was wichtig ist!

Auch, wenn man bei der „Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchs nach Anteilsübertragung“ den Schluss ziehen könnte, eine teilentgeltliche Übertragung anzunehmen, liegt im Gegenteil auch eine unentgeltliche Übertragung von Anteilen vor, wenn das wirtschaftliche Eigentum an Anteilen im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs übertragen wird. Die Rechte als Eigentümer sind allerdings durch das Nießbrauchsrecht begrenzt. Wie genau sich die Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchs nach Anteilsübertragung vollzieht und was Sie als Steuerberater dabei beachten sollten zeigen wir in diesem Beitrag anhand eines praxisnahen Beispiels. Hier klicken!

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Rechtsprechung zu Teilentgeltliche Übertragungen vorweggenommener Erbfolge bei GmbH-Anteilen: Vermögensübergabe im Rahmen vorweggenommener Erbfolge und Ablösung eines Nießbrauchs gegen wiederkehrende Leistungen (BFH - Urteil vom 16.06.2004 X R 50/01)

Der BFH hatte darüber zu befinden, ob für den Fall, dass ein anlässlich der Übergabe von Vermögen zur Vorwegnahme der Erbfolge zugunsten des Übergebers und/oder dessen Ehegatten vorbehaltener Nießbrauch später abgelöst wird und dabei zugunsten des bisherigen Nießbrauchers auf dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen vereinbart werden, die aus den Erträgen des übergebenen Vermögens gezahlt werden können, im Zweifel davon auszugehen ist, dass sich der bisherige Ertragsvorbehalt fortsetzt und an die Stelle des vorbehaltenen Nießbrauchs tritt die Versorgungsrente. Zum BFH-Urteil geht es hier!

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Rechtsprechung zu Teilentgeltliche Übertragungen vorweggenommener Erbfolge bei GmbH-Anteilen: Vorliegen eines Erwerbs von Gesellschaftsanteilen i.S.v. § 17 Abs. 2 S. 5 EStG bei Übertragung dieser Gesellschaftsanteile i.R.e. vorweggenommenen Erbfolge unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs (BFH - Urteil vom 24.01.2012 IX R 51/10)

Der BFH hatte zu klären, inwieweit derjenige, dem Gesellschaftsanteile im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs übertragen werden, diese im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 5 EStG erwirbt, wenn sie weiterhin dem Nießbraucher nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO zuzurechnen sind, weil dieser nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann. Wie der BFH diesen Sachverhalt beurteilte, lesen Sie auf dieser Seite!

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Rechtsprechung zu Teilentgeltliche Übertragungen vorweggenommener Erbfolge bei GmbH-Anteilen: Folgen der Ablösung einer im Wege der vorweggenommenen Erbfolge begründeten und als Versorgungsleistung zu qualifizierenden Rentenverpflichtung (FG Münster - Urteil vom 07.11.1996 14 K 3699/94 E)

Fraglich und vom FG Münster zu entscheiden war, ob die Zahlung für die Ablösung einer Rentenverpflichtung aus Anlass einer Betriebsveräußerung den Veräußerungsgewinn mindert, wenn die Rentenverpflichtung im Zuge einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen begründet und durch ein übergebenes und später mitveräußertes Grundstück gesichert wurde. Die Entscheidung des FG Münster finden Sie auf der nächsten Seite!

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Rechtsprechung zu Teilentgeltliche Übertragungen vorweggenommener Erbfolge bei GmbH-Anteilen: Teilentgeltliche Übertragung und Bindungswirkung der Kaufpreisaufteilung für FA (BFH - Urteil vom 18.01.2006 IX R 34/05)

Der BFH hatte dazu Stellung zu nehmen, inwiefern eine von den Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises auf einzelne WG grundsätzlich der Besteuerung zu Grunde zu legen ist sowie, ob dies auch für die gemischte Schenkung zu gelten hat. Wie der BFH entschied, erfahren Sie auf der nachfolgenden Seite aus unserem Bereich „Rechtsprechung zu Teilentgeltliche Übertragungen vorweggenommener Erbfolge bei GmbH-Anteilen“. Klicken Sie weiter!

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Rechtsprechung zu Teilentgeltliche Übertragungen vorweggenommener Erbfolge bei GmbH-Anteilen: Versorgungsleistungen an Großeltern im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung von Eltern auf Kinder (BFH - Urteil vom 23.01.1997 IV R 45/96)

Der BFH hatte darüber zu befinden, inwieweit für den Fall, dass Versorgungsleistungen an Großeltern im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung von Eltern auf Kinder übernommen werden, diese von den Kindern erbrachten Leistungen dann als dauernde Last abzugsfähig sind, wenn zuvor die Eltern aufgrund einer Vermögensübertragung durch die Großeltern zu diesen Leistungen verpflichtet waren. Zum BFH-Urteil aus der Rubrik „Rechtsprechung zu Teilentgeltliche Übertragungen vorweggenommener Erbfolge bei GmbH-Anteilen“ geht es hier!

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Rechtsprechung zu Teilentgeltliche Übertragungen vorweggenommener Erbfolge bei GmbH-Anteilen: Landwirtschaftlicher Betrieb unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs des bisherigen Eigentümers im Rahmen der vorweggenommener Erbfolge (BFH - Urteil vom 26.02.1987 IV R 325/84)

Fraglich und vom BFH zu beurteilen war hier, ob dann, wenn jemand im Wege vorweggenommener Erbfolge einen landwirtschaftlichen Betrieb unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs des bisherigen Eigentümers erwirbt und er während der Dauer des Nießbrauchs den landwirtschaftlichen Betrieb weiterveräußert, der bei der Veräußerung erzielte Veräußerungsgewinn ihm zuzurechnen ist. Die Entscheidung des BFH haben wir auf dieser Seite bereitgestellt!

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Rechtsprechung zu Teilentgeltliche Übertragungen vorweggenommener Erbfolge bei GmbH-Anteilen: Zahlungen des Vorerben zur Ablösung des Nacherbenrechts (BFH - Urteil vom 23.08.1995 II R 88/92)

Hauptgegenstand dieser BFH-Entscheidung war, inwieweit Zahlungen des Vorerben zur Ablösung des Nacherbenrechts als Nachlaßverbindlichkeiten bei dem Erwerb des Vorerben von Todes wegen abzugsfähig sind. Wie der BFH sich hier positionierte, lesen Sie auf der folgenden Seite zum Thema „Rechtsprechung zu Teilentgeltliche Übertragungen vorweggenommener Erbfolge bei GmbH-Anteilen“. Klicken Sie hier!

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Rechtsprechung zu Teilentgeltliche Übertragungen vorweggenommener Erbfolge bei GmbH-Anteilen: Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit von Versorgungsrenten nach Übertragung der Anteile an einer GmbH (BFH - Urteil vom 20.03.2017 X R 35/16)

Der BFH hatte sich hier mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen, bei dem problematisch war, ob Versorgungsrenten nur dann als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 Buchst. c EStG 2013 (jetzt: § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 Buchst. c EStG) abziehbar sind, wenn der Übergeber nach der Übertragung der Anteile an einer GmbH nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft ist. Zu welchem Ergebnis der BFH dabei gelangte und auf welche Argumente er dieses stützte, lesen Sie auf der nächsten Seite!

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