Das müssen Sie zum Thema Unternehmensnachfolge bei der Betriebsaufspaltung wissen!

Zunächst einmal liegt nach ständiger Rechtsprechung eine Betriebsaufspaltung vor, wenn mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine Kapitalgesellschaft überlassen wird (sachliche Verflechtung) und zwischen dem Besitzunternehmen und der Betriebs-Kapitalgesellschaft eine personelle Verflechtung besteht. Wird die sachliche und/oder personelle Verflechtung (ungewollt) zerstört, kommt es grundsätzlich zu einer Betriebsaufgabe beim Besitzunternehmen, sofern dieses nicht beispielsweise in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführt wird. Sie wollen mehr zu den Voraussetzungen und dem steuerrechtlichen Umgang mit der Betriebsaufspaltung sowie den Berührungspunkten von Unternehmensnachfolge und Betriebsaufspaltung erfahren? Mit nur einem Klick geht es weiter zu unseren Fachbeiträgen und einer ganzen Reihe von einschlägigen Gerichtsentscheidungen!

 

Unternehmensnachfolge: So ist mit einer ungewollten Beendigung der Betriebsaufspaltung umzugehen!

Etwa durch Vorkommnisse, wie einer Veränderung der Eigentumsverhältnisse an dem Betriebsgrundstück oder der Beteiligungsverhältnisse an der Betriebs-GmbH kann es zur ungewollten Beendigung der Betriebsaufspaltung kommen. Welche Konsequenz eine solche ungewollte Beendigung der Betriebsaufspaltung hat und welche gesellschaftsrechtlichen, wie steuerrechtlichen Besonderheiten hierbei zu beachten sind, erläutern wir in dem folgenden Fachbeitrag mithilfe zweier Beispiele aus der Praxis. Um weiterzulesen, klicken Sie gleich hier weiter!

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Die fehlgeschlagene vorweggenommene Erbfolge bei der Unternehmensnachfolge: Das gilt es zu beachten!

Weil die typische Betriebsaufspaltung eine sachliche oder personelle Verflechtung voraussetzt, wird sie beendet, wenn mindestens eines der beiden Tatbestandsmerkmale wegfällt. Es kommt zu einer Betriebsaufgabe beim Besitzunternehmen mit der Folge, dass sämtliche stillen Reserven aufgelöst und versteuert werden, sofern nicht eine Betriebsunterbrechung oder eine Betriebsverpachtung im Ganzen angenommen werden kann. Alles von Relevanz zum Thema „fehlgeschlagene vorweggenommene Erbfolge bei der Unternehmensnachfolge“ für Ihre Beratungspraxis erläutern wir in dem folgenden Beitrag. Klicken Sie weiter, um mehr zu erfahren!

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Rechtsprechung zu Unternehmensnachfolge bei der Betriebsaufspaltung: Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung und Zurechnung der Stimmen eines minderjährigen an der Betriebskapitalgesellschaft beteiligten Kindes (BFH - Urteil vom 14.04.2021 X R 5/19)

Vom BFH zu entscheiden war hier, ob die personelle Verflechtung—abgesehen vom Sonderfall der faktischen Beherrschung— verlangt, dass der das Besitzunternehmen beherrschende Gesellschafter auch in der Betriebskapitalgesellschaft die Stimmenmehrheit innehat und dort in der Lage ist, seinen Willen durchzusetzen. Wie der BFH sich zu der Problematik verhielt, lesen Sie auf der nächsten Seite!

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Rechtsprechung zu Unternehmensnachfolge bei der Betriebsaufspaltung: Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung und Anforderungen an die personelle Verflechtung von Besitz-GbR und Betriebs-GmbH (BFH - Urteil vom 28.05.2020 (IV R 4/17))

In diesem Urteil des BFH galt es zu klären, inwieweit die personelle Verflechtung als Voraussetzung einer Betriebsaufspaltung vorliegt, wenn die personenidentischen Gesellschafter-Geschäftsführer der Besitz-GbR und der Betriebs-GmbH die laufenden Geschäfte der Besitz-GbR bestimmen können und der Nutzungsüberlassungsvertrag der Besitz-GbR mit der Betriebs-GmbH nicht gegen den Willen dieser Personengruppe geändert oder beendet werden kann. Zur Entscheidung des BFH geht es gleich hier!

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Rechtsprechung zu Unternehmensnachfolge bei der Betriebsaufspaltung: Steuerliche Folgen der Beendigung einer Betriebsaufspaltung bei anschließender Verpachtung des Betriebes und Voraussetzungen der Einbringung des ganzen Mitunternehmeranteils im Sinnen von § 24 Abs. 1 UmwStG (BFH - Urteil vom 17.04.2019 IV R 12/16)

Der BFH hatte unter anderem dazu Stellung zu nehmen, inwieweit die Grundsätze über das Verpächterwahlrecht nicht nur bei Beendigung einer "echten Betriebsaufspaltung" Geltung finden können, sondern auch dann, wenn eine "unechte Betriebsaufspaltung" beendet wird. Das Urteil des BFH aus der Rubrik „Rechtsprechung zu Unternehmensnachfolge bei der Betriebsaufspaltung“ finden Sie auf der nachfolgenden Seite!

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Rechtsprechung zu Unternehmensnachfolge bei der Betriebsaufspaltung: Ende einer Betriebsaufspaltung und Aufdeckung stiller Reserven (BFH - Beschluss vom 22.09.1999 X B 47/99)

Gegenstand dieses Beschlusses des BFH war die Frage, ob das Ende der sachlichen Verflechtung auch das Entfallen der personellen Verflechtung zur Beendigung einer Bertiebsaufspaltung und damit zu einer Betriebsaufgabe bei der Besitzgesellschaft, verbunden mit der Realisierung der stillen Reserven führt. Wie die Beurteilung des BFH ausfiel, lesen Sie auf der folgenden Seite!

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Rechtsprechung zu Unternehmensnachfolge bei der Betriebsaufspaltung: Betriebsaufspaltung, personelle Verflechtung und zwischengeschaltete GmbH (BFH - Urteil vom 28.11.2001 X R 49/97)

Fraglich und durch den BFH zu entscheiden war hier, inwieweit die für die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung voraussetzt, dass eine Person oder mehrere Personen zusammen als Personengruppe sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen in der Weise beherrschen, dass sie in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchzusetzen. Zu welchem Ergebnis der BFH dabei gelangte, erfahren Sie mit nur einem Klick auf diese Seite!

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Rechtsprechung zu Unternehmensnachfolge bei der Betriebsaufspaltung: Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung durch Überlassung immaterieller Wirtschaftsgüter (BFH - Urteil vom 29.11.2017 X R 34/15)

Schwerpunkt des Sachverhalts, den der BFH zu beurteilen hatte, war, ob eine zu einer Betriebsaufspaltung führende sachliche Verflechtung auch dann anzunehmen ist, wenn die wesentliche Betriebsgrundlage, die ein Gesellschafter einer Betriebs-Kapitalgesellschaft überlässt, zwar nicht im Eigentum des Gesellschafters steht, er sie aber aus eigenem Recht nutzen kann und zur Nutzungsüberlassung berechtigt ist. Zur BFH-Entscheidung geht es gleich hier!

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Rechtsprechung zu Unternehmensnachfolge bei der Betriebsaufspaltung: Betriebsaufspaltung zwischen einer AG und ihrem Mehrheitsaktionär (FG Hamburg - Urteil vom 11.09.2009 3 K 124/08)

Das FG Hamburg hatte insbesondere darüber zu befinden, ob die für eine Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung regelmäßig vorliegt, wenn die Person oder Personengruppe, die das Besitzunternehmen beherrscht, über die Stimmenmehrheit bei der Betriebsgesellschaft verfügt. Um die Ausführungen des FG Hamburg zu lesen, klicken Sie hier!

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