Die stille Beteiligung bei der Familiengesellschaft im Überblick!

Die stille Gesellschaft findet in der Praxis insbesondere für familiäre Zusammenschlüsse – oder auch Familiengesellschaften – gerne Verwendung. Dies ist vor allem deswegen steuerlich gerechtfertigt, da diese Rechtsform unkompliziert für eine gewünschte Einkünfteverlagerung genutzt werden kann. Denn durch die Verlagerung von Gewinnen auf Angehörige mit einem geringen persönlichen Steuersatz lässt sich insgesamt die Einkommensteuerlast mindern. Welche Grundlagen Sie als Steuerberater bei der steuerrechtlichen Kombination von stiller Beteiligung und Familiengesellschaft kennen sollten und auf welche Besonderheiten hierbei im Einzelnen zu achten ist, erläutern wir in unseren Fachbeiträgen auf der nachfolgenden Seite und stellen Ihnen außerdem eine Gerichtsentscheidung des BFH zu dieser Thematik zur Verfügung. Um weiterzulesen, klicken Sie gleich hier!

 

Die typisch stille Beteiligung an der Familiengesellschaft: Das sollten Sie wissen!

Sind Kommanditisten nicht als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG anzuerkennen, dann können sie im Innenverhältnis trotz dessen unter Umständen die Stellung von typisch stillen Gesellschaftern erlangt haben. Ein Gesellschaftsvertrag, der für einen Kommanditisten ungewöhnliche Beschränkungen enthält, von einem typischen stillen Gesellschafter aber hingenommen würde, kann steuerrechtlich als Grundlage einer so zu wertenden Geschäftsbeziehung angesehen werden. In diesem Beitrag beschäftigen wir uns zum einen mit den allgemeinen Merkmalen der stillen Beteiligung und zum anderen mit spezielleren Themen im Zusammenhang mit der stillen Beteiligung an Familiengesellschaften, wie der Verlustbeteiligung, der Auszahlung beziehungsweise Gutschrift von Gewinnanteilen oder auch der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. Um mehr zu erfahren, klicken Sie gleich hier!

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So sieht die Gewinnbeteiligung bei einer typisch stillen Beteiligung an einer Familiengesellschaft aus!

In erster Linie besteht die typisch stillen Beteiligung an einer Familiengesellschaft aus der Gewinnbeteiligung – und naturgemäß entsprechend aus der Verlustbeteiligung. Dem still Beteiligten ist also eine Gewinnbeteiligung einzuräumen. Diese kann dabei aber weder durch eine feste Vergütung noch durch eine Beteiligung am Umsatz des Unternehmens ersetzt werden. Die Ergebnisverteilung ist Gegenstand des Gesellschaftsvertrags. Dieser kann die Beteiligung des stillen Gesellschafters am Verlust ausschließen. Wie genau die Gewinnbeteiligung ermitteln ist und worauf hierbei besonders zu achten ist, erläutern wir in diesem Fachbeitrag.

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Rechtsprechung zu stille Beteiligung bei der Familiengesellschaft: Verdeckte Gewinnausschüttung (BFH - Urteil vom 17.05.1995 I R 147/93)

Der BFH hatte darüber zu entscheiden, ob einerseits dann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen kann, wenn eine Kapitalgesellschaft mit ihrem Gesellschafter eine an sich für sie günstige Vereinbarung trifft, ein gedachter fremder Dritter aber einer solchen Vereinbarung nie zugestimmt hätte und andererseits, inwieweit eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen ist, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer als Gegenleistung für seine Geschäftsführertätigkeit nur die künftige Zahlung einer Pension zusagt. Das Urteil aus der Rubrik „Rechtsprechung zu stille Beteiligung bei der Familiengesellschaft“ finden Sie hier!

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