Der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf einer freiberuflichen Praxis gehört gemäß § 18 Abs. 3 EStG zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit. Er ist dabei allerdings gemäß § 16 Abs. 4 EStG bis zur Höhe von 45.000 Euro steuerfrei. Dies ist nur ein Beispiel für die Besonderheiten, die Ihnen bei der Veräußerung einer Freiberuflerpraxis aus steuerrechtlicher Sicht bekannt sein sollten. Ihnen als Steuerberater, der auch Mandanten aus dem Stand der Freiberufler betreut, legen wir nahe, den Blick ebenso auf sonstige in diesem Zusammenhang zu beachtende Besonderheiten zu erweitern. Um Ihnen dabei hilfreich zur Seite zu stehen, haben wir auf dieser Seite nicht nur passende Fachbeiträge bereitgestellt, sondern gewähren Ihnen darüber hinaus den Zugang zu einer Vielzahl von einschlägigen Gerichtsentscheidungen. Mit einem Klick geht es weiter!
Weil zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 3 Satz 1 EStG auch der Gewinn gehört, der bei der Veräußerung eines selbständigen Teils des Vermögens erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient und nach der Rechtsprechung des BFH für die Begriffsbestimmung "selbständiger Teil des Vermögens, das der selbständigen Arbeit dient" diejenigen Voraussetzungen des (gewerblichen) Teilbetriebs herangezogen werden müssen, spielt der Begriff des Teilbetriebs eine nicht zu unterschätzende Rolle für die richtige steuerrechtliche Behandlung von Veräußerungen von Freiberuflerpraxen. Um mehr über diese Begrifflichkeit des Teilbetriebs und der richtigen Auslegung zu erfahren, klicken Sie gleich hier und lesen Sie weiter!
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Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient. Die Vorschrift über die Veräußerung eines Anteils am Vermögen ist § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG nachgebildet und betrifft Beteiligungen an Personengesellschaften selbständig Tätiger. Die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils ist hiernach gegeben bei entgeltlichem Gesellschafterein- oder -austritt bei einer bestehenden Mitunternehmerschaft. In diesem Fachbeitrag erläutern wir Näheres zur steuerrechtlichen Beurteilung von Anteilen am Vermögen, die der selbständigen Arbeit dienen, wenn es um die Besonderheiten bei der Veräußerung einer Freiberuflerpraxis geht. Klicken Sie hier, um weiterzulesen!
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Fraglich und vom BFH zu entscheiden war hier, ob die (gewerbliche) Vermittlung von Druckaufträgen gegen Provision durch eine Werbeagentur in der Rechtsform einer GbR zur Umqualifizierung ihrer im Übrigen ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit führt, wenn die Nettoumsatzerlöse aus den Provisionen 3 v.H. der Gesamtnettoumsatzerlöse der Gesellschaft oder den Betrag von 24.500 EUR übersteigen. Zum Urteil des BFH geht es hier!
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In dieser Entscheidung des BFH ging es im Besonderen um die Frage, ob eine Rechtsanwalts-GbR gewerblich tätig ist, soweit sie einem angestellten Rechtsanwalt die eigenverantwortliche Durchführung von Insolvenzverfahren überträgt. Welche Auffassung der BFH in dieser Sache vertrat, lesen Sie auf der nächsten Seite unserer Rubrik „Rechtsprechung zu Besonderheiten bei der Veräußerung einer Freiberuflerpraxis“. Klicken Sie weiter!
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Unter anderem hatte der BFH hier Stellung dazu zu nehmen, ob für den Fall, dass ein selbständiger Arzt die jeweils anstehenden Voruntersuchungen bei den Patienten durchführt, er für den Einzelfall die Behandlungsmethode festlegt und er sich die Behandlung "problematischer Fälle" vorbehält, die Erbringung der ärztlichen Leistung durch angestellte Ärzte regelmäßig als Ausübung leitender eigenverantwortlicher freiberuflicher Tätigkeit im Rahmen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG anzusehen ist oder nicht. Zum Urteil des BFH geht es gleich hier!
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Das FG Hamburg verhielt sich in seinem Urteil dazu, inwieweit ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils nach dem sogenannten Zwei-Stufen-Modell in Betracht kommt, wenn die Zeit zwischen dem Abschluss der beiden Verträge zur Erprobung des Eintretenden ausreichend ist, der Eintretende selbst sich zum Erwerb weiterer Anteile nicht verpflichtet hat und ihm ein Optionsrecht, das ihm rechtlich und wirtschaftlich den zeitnahen Erwerb weiterer Anteile gesichert hätte, nicht zusteht. Wie das FG Hamburg entschied, erfahren Sie mit einem Klick auf diese Seite!
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Der BFH hatte hier darüber zu urteilen, inwieweit der Verkauf von Merchandising-Artikeln durch eine in der Rechtsform einer GbR auftretende Gesangsgruppe zur Umqualifizierung der im Übrigen ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit in eine gewerbliche Tätigkeit führt, wenn die Nettoumsatzerlöse aus den Verkäufen 3 v.H. der Gesamtnettoumsatzerlöse der Gesellschaft und den Betrag von 24.500 EUR im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen. Wie der BFH sich hierzu verhielt, erfahren Sie mit einem Klick auf diese Seite!
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In diesem vom FG Hamburg zu entscheidenden Fall ging es insbesondere darum, ob die Tätigkeit von Rechtsanwälten im Bereich der Insolvenzverwaltung eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist oder nicht. Zu welchem Ergebnis das FG Hamburg gelangte und mit welchen Argumenten es sein Ergebnis begründet, lesen Sie auf der nachfolgenden Seite aus dem Bereich „Rechtsprechung zu Besonderheiten bei der Veräußerung einer Freiberuflerpraxis“. Hier geht es zur Entscheidung!
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