Wenn sich ein als freiberuflich tätiger Selbständiger zur Veräußerung einer Freiberuflerpraxis entscheidet und Sie als Steuerberater um Beratung bittet, stellt sich naturgemäß die Frage, wie eine solche Veräußerung einer Freiberuflerpraxis steuerrechtlich zu bewerten ist beziehungsweise wie die Besteuerung zu erfolgen hat. In diesem Zusammenhang besonders relevante Gesichtspunkte sind die ordnungsgemäße Berechnung von Veräußerungs- beziehungsweise Aufgabegewinn sowie der anzusetzende Steuersatz und etwaig zu beachtende Freibeträge. Sie wollen mehr zur Besteuerung der Veräußerung einer Freiberuflerpraxis erfahren, um auch Ihren Mandanten aus der Sparte der Freiberufler stets die bestmögliche Betreuung zukommen lassen zu können? Klicken Sie gleich hier und lesen Sie, was wichtig ist!
Geht es um die Bestimmung des Veräußerungsgewinns im Bereich der Kaufleute, so denkt ein jeder Steuerberater zunächst an § 16 Abs. 2 EStG. Soll auf der anderen Seite bei der Besteuerung der Veräußerung einer Freiberuflerpraxis der Veräußerungsgewinn ermittelt werden, stellt sich dementsprechend die Frage ein, ob auch hier § 16 Abs. 2 EStG zur Anwendung zu kommen hat oder nicht. Antworten auf diese und weitere Problemstellungen – auch mit Bezug auf die Ermittlung des Aufgabegewinns – halten wir auf der nächsten Seite für Sie bereit und geben Ihnen darüber hinaus veranschaulichende Beispiele und ein Berechnungsschema als Praxishilfe an die Hand. Mehr zur Besteuerung der Veräußerung einer Freiberuflerpraxis und der Berechnung von Veräußerungs- und Aufgabegewinn lesen Sie in diesem Fachbeitrag!
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Da der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG ab 1996 nur noch einmal im Leben Anwendung findet, wird im Folgenden die Entwicklung des Freibetrags dargestellt. Gleichfalls wird auch die Entwicklung des anzuwendenden ermäßigten Steuersatzes nach § 34 EStG aufgezeigt, wobei auf Voraussetzungen, Rechtsfolgen und Berechnungsbeispiele Bezug genommen wird. Gleich hier gelangen Sie zu unseren Übersichten zu Steuersatz und Freibeträge bei der Besteuerung der Veräußerung einer Freiberuflerpraxis! Mit einem Klick geht es weiter!
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Der BFH hatte hier zu klären, ob für den Fall, dass mehrere Personen Grundbesitz teils in der Form von Bruchteilsgemeinschaften, teils in Form vermögensverwaltender Personengesellschaften erwerben und veräußern, in die steuerrechtliche Gesamtbeurteilung der Tätigkeit der einzelnen Gemeinschaften oder Gesellschaften die Aktivitäten der jeweils anderen Gemeinschaften oder Gesellschaften jedenfalls dann miteinbezogen werden kann, wenn alle Gemeinschafter oder Gesellschafter identisch sind. Wie der BFH sich insoweit verhielt, lesen Sie auf dieser Seite aus der Rubrik „Rechtsprechung zu Besteuerung der Veräußerung einer Freiberuflerpraxis“
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Der BFH hatte in diesem Urteil unter anderem zu beurteilen, ob Honorarforderungen eines Steuerberaters als unwesentliche Betriebsgrundlagen bei einer Einbringung nach § 24 UmwStG zurückbehalten werden können und ob, wenn der Steuerpflichtige die zurückbehaltenen Forderungen nicht ausdrücklich in sein Privatvermögen übernimmt, diese in seinem Restbetriebsvermögen verbleiben. Zur BFH-Entscheidung geht es hier!
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In seinem Beschluss nahm der BFH dazu Stellung, ob er sich der Rechtsprechung anschließt, wonach Forderungen, die im Rahmen einer Praxiseinbringung zurückbehalten werden, nicht zwangsläufig in das Privatvermögen des Einbringenden übergehen und der Steuerpflichtige diese auch ohne Betrieb als Restbetriebsvermögen behandeln und schrittweise einziehen kann. Zu welchem Ergebnis der BFH dabei gelangte, lesen Sie auf der nachfolgenden Seite!
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Der BFH hatte zu beantworten, inwieweit eine Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs-KG mit einer GmbH als alleiniger Komplementärin Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt und daran anschließend dazu entschieden, ob ein anderes dann zu gelten hat, wenn die GmbH lediglich eine Haftungsvergütung erhält und am Vermögen und Gewinn der KG nicht teilhat. Die Entscheidung des BFH finden Sie auf der folgenden Seite!
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Das Hauptproblem, das der BFH in seiner Entscheidung zu lösen hatte, war, inwiefern die Tätigkeit des Klägers als Promotionsberater wissenschaftlich und damit freiberuflich im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist und ob der Kläger im Falle der Gewerblichkeit seiner Einkünfte seinen Gewinn um eine Gewerbesteuerrückstellung mindern darf. Das Urteil aus unserer Sparte „Rechtsprechung zu Besteuerung der Veräußerung einer Freiberuflerpraxis“ finden Sie hier!
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Schwerpunkte dieses Falls, den der BFH zu beurteilen hatte, waren einerseits die Voraussetzungen der Anerkennung einer doppelstöckigen Freiberufler-Personengesellschaft und andererseits das Vorliegen einer Freiberuflichkeit bei Inanspruchnahme fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte. Zu welchem Ergebnis der BFH hierbei kam und auf welche Entscheidungsgründe er dieses stützte, erfahren Sie mit nur einem Klick auf die nächste Seite!
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Fraglich war hier, ob für den Fall, dass an einer Personengesellschaft (Untergesellschaft) eine andere Personengesellschaft (Obergesellschaft) beteiligt ist, die Untergesellschaft nur dann eine freiberufliche Tätigkeit entfaltet, wenn neben den unmittelbar beteiligten Gesellschaftern auch sämtliche mittelbar beteiligten Gesellschafter der Obergesellschaft die Merkmale eines freien Berufs erfüllen. Zu diesem Urteil aus dem Bereich „Rechtsprechung zu Besteuerung der Veräußerung einer Freiberuflerpraxis“ gelangen Sie hier mit nur einem Klick!
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