So läuft die Veräußerung einer Freiberuflerpraxis ab!

Wenn es um die steuerrechtliche Behandlung von Freiberuflern geht, ist die Besteuerung der Veräußerung einer Freiberuflerpraxis von besonderer Bedeutung. Wie genau ist die Veräußerung einer Freiberuflerpraxis rechtlich einzuordnen und was ist Gegenstand der Veräußerung? Auf dieser Seite stellen wir Ihnen informative Fachbeiträge zum Thema sowie einen Mustervertrag als Hilfe für Ihre Steuerpraxis zur Verfügung und geben Ihnen Zugang zu einer ganzen Reihe von Gerichtsentscheidungen. Um mehr hierzu zu erfahren und um auch auf diesem Gebiet die bestmögliche Betreuung Ihrer Mandanten gewährleisten zu können, klicken Sie gleich hier und lesen Sie weiter!

 

Veräußerung einer Freiberuflerpraxis: Rechtseinordnung

Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient (§ 18 Abs. 3 Satz 1 EStG). § 18 Abs. 3 Satz 2 EStG erklärt § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 und Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2-4 EStG als entsprechend anwendbar. Die Grundsätze bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebs können daher auf Veräußerungsgewinne im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit übertragen werden. Näheres zur rechtlichen Einordnung der Veräußerung einer Freiberuflerpraxis erläutern wir in diesem Beitrag. Mit einem Klick geht es weiter!

Mehr erfahren

Der Veräußerungsgegenstand bei der Veräußerung einer Freiberuflerpraxis: Das sollten Sie wissen!

Der Anwendungsbereich des § 18 Abs. 3 EStG umfasst mehrere Arten von Vermögen, das der Erzielung von Einkünften aus selbständiger Arbeit dient. Dazu gehört zunächst einmal das Betriebsvermögen im Ganzen, das der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit dient – zum Beispiel das Vermögen einer Einzelpraxis oder Sozietät (sowohl alle materiellen Wirtschaftsgüter wie Praxiseinrichtung, Gebäude, Hilfsmittel als auch die immateriellen Wirtschaftsgüter wie Mandanten- oder Kundenstamm beziehungsweise Praxiswert) – daneben aber auch selbständige Teile des Betriebsvermögens (räumlich und sachlich ausgegliederter Teilbetrieb), Anteile am Betriebsvermögen (Anteil an einer freiberuflichen Mitunternehmerschaft) sowie die hundertprozentige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (nach § 18 Abs. 3, § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, Teilbetrieb). Auf dieser Seite erfahren Sie mehr zum Veräußerungsgegenstand bei der Veräußerung einer Freiberuflerpraxis. Zusätzlich geben wir mehrere Beispiele zur Veranschaulichung der Materie und einen Praxishinweis! Klicken Sie hier!

Mehr erfahren

Mustervertrag zur Veräußerung einer Freiberuflerpraxis

Von der Veräußerung einer Freiberuflerpraxis wird im Allgemeinen dann gesprochen, wenn ein Angehöriger der freien Berufe (beispielswiese Arzt, Rechtsanwalt, Steuerberater oder Architekt) sein gesamtes Vermögen, soweit es der selbständigen Arbeit dient, an einen Käufer verkauft und ihm damit auch die Möglichkeit einräumt, den Mandanten-, Klienten- oder Patientenstamm weiter mitzunutzen. Denn diese Beziehungen zu den Kunden stellen regelmäßig den größten Wert der Praxis dar. Gleichzeitig stellt sich aber auch das Problem, dass die wirtschaftliche Nutzung dieser Kundenbindung sehr stark von der Person des Inhabers abhängt. In diesem Beitrag gehen wir auf diejenigen Punkte ein, die in einem Kaufvertrag zur Veräußerung einer Freiberuflerpraxis nicht fehlen sollten. Was es insofern zu beachten gilt, erläutern wir auf dieser Seite. Klicken Sie gleich hier!

Mehr erfahren

Rechtsprechung zur Veräußerung einer Freiberuflerpraxis: Tarifbegünstigte Teilbetriebsveräußerung (FG München - Urteil vom 29.11.2017 1 K 311/16)

Das FG München hatte darüber zu befinden, wonach es zu bestimmen ist, ob die wesensmäßig verschiedenen ärztlichen Tätigkeitsbereiche "Praxis für Allgemeinmedizin" und "Prüfarzttätigkeit für Medikamentenstudien" eine hinreichende organisatorische Selbständigkeit aufweisen, sodass die Veräußerung der Praxis für Allgemeinmedizin eine tarifbegünstigte Teilbetriebsveräußerung darstellt. Zum Urteil des FG München aus unserem Bereich „Rechtsprechung zur Veräußerung einer Freiberuflerpraxis“ geht es hier!

Mehr erfahren

Rechtsprechung zur Veräußerung einer Freiberuflerpraxis: In der Zeit vom 1.1. bis 26.7.2002 erzielter Gewinn aus der Veräußerung von Teilen von freiberuflichen Mitunternehmeranteilen unabhängig von der Änderung des § 18 Abs. 3 Satz 2 EStG durch das StBAusbG kein tarifbegünstigter Veräußerungsgewinn (FG München - Urteil vom 12.08.2008 13 K 540/05)

In dem vom FG München zu beurteilenden Fall ging es um die Frage, ob § 18 Abs. 3 EStG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der Fassung des Unternehmensteuerfortentwicklungsgesetzes vom 20.12.2001 bereits vor der Änderung des § 18 Abs. 3 Satz 2 EStG a. F. durch das fünfte Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen vom 23. 7.2002 dahingehend auszulegen war, dass auch in der Zeit vom 1.1.2002 bis zum 26.7.2002 erzielte Gewinne aus der Veräußerung von Bruchteilen eines Anteils am Vermögen, das der selbstständigen Arbeit dient, als laufende Gewinne und nicht als Veräußerungsgewinne im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 1 EStG nach § 34 EStG ermäßigt zu versteuern waren. Wie das Urteil ausfiel, lesen Sie auf dieser Seite!

Mehr erfahren

Rechtsprechung zur Veräußerung einer Freiberuflerpraxis: Voraussetzungen der Tarifbegünstigung wegen Veräußerung einer freiberuflichen Praxis und Zulässigkeit einer Tätigkeit des Veräußerers für den Erwerber (BFH - Beschluss vom 11.02.2020 VIII B 131/19)

Fraglich war hier unter anderem, ob die tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Praxis (§ 18 Abs. 3 in Verbindung mit § 34 EStG) voraussetzt, dass der Steuerpflichtige die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen seiner bisherigen Tätigkeit entgeltlich und definitiv auf einen anderen überträgt. Zu welchem Ergebnis der BFH in seinem Beschluss vom 11.02.2020 gelangte und wie er dieses begründete, lesen Sie auf der nächsten Seite!

Mehr erfahren

Rechtsprechung zur Veräußerung einer Freiberuflerpraxis: Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anwendung der Tarifermäßigung gem. § 32 Abs. 4 EStG auf eine Pauschgebühr gem. § 51 RVG mangels grundsätzlicher Bedeutung (BFH - Beschluss vom 20.01.2020 VIII B 121/19)

Schwerpunkt des Beschlusses, den der BFH hier zu fassen hatte, war, inwieweit die Frage, ob es sich bei der Pauschgebühr nach § 51 RVG um außerordentliche Einkünfte gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG handelt, von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist. Wie der BFH sich hierzu verhielt, erfahren Sie mit nur einem Klick auf die folgende Seite!

Mehr erfahren

Rechtsprechung zur Veräußerung einer Freiberuflerpraxis: Steuerliche Behandlung der Zurückbehaltung von Honorarforderungen eines Steuerberaters (BFH - Urteil vom 04.12.2012 VIII R 41/09)

Zu beantworten war hier, inwiefern Honorarforderungen eines Steuerberaters als unwesentliche Betriebsgrundlagen bei einer Einbringung nach § 24 UmwStG zurückbehalten werden können sowie, ob für den Fall, dass der Steuerpflichtige die zurückbehaltenen Forderungen nicht ausdrücklich in sein Privatvermögen entnimmt, sie in seinem Restbetriebsvermögen verbleiben. Wie der BFH entschied und auf welche Gründe er sein Ergebnis stützte, lesen Sie auf dieser Seite!

Mehr erfahren

Rechtsprechung zur Veräußerung einer Freiberuflerpraxis: Besteuerung der bei der Einbringung einer freiberuflichen Praxis in eine Sozietät zurückbehaltenen Honorarforderungen (BFH - Beschluss vom 26.06.2012 VIII R 41/09)

Streitig in diesem Sachverhalt, über den der BFH zu entscheiden hatte, war, ob die bei der Einbringung einer freiberuflichen Praxis in eine Sozietät zurückbehaltenen Honorarforderungen erfolgswirksam im Rahmen der Übergangsbesteuerung oder als (fingierte) Privatentnahme oder erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses zu erfassen sind. Auf der nachfolgenden Seite lesen Sie diesen Beschluss des BFH. Klicken Sie hier!

Mehr erfahren

Laufende Buchhaltung effizient gestalten

Sie erledigen die Buchhaltung für Ihre bilanzierenden Mandanten? Mit dieser Checkliste steigern Sie die Effizienz!

» Hier kostenlos downloaden!

Empfehlungen der Redaktion

Topleistung – Topqualität – Tophonorar – 25 % weniger Arbeit. Bewältigen Sie Anforderungen wie gestiegene Mandanten­anforderungen, verstärkter Wettbewerbs- und Honorardruck jetzt leichter!

198,00 € pro Stk. zzgl. Versand und USt
 

Integrierbare Excel-Lösung mit berechnungsgestützten Arbeitblättern zu allen Bereichen der Jahresabschlusserstellung - von Korrekturbuchungen nach Betriebsprüfung bis zur Ermittlung des steuerlichen Gewinns.

298,00 € zzgl. Versand und USt