Die Steuerbilanz wird von der sogenannten Handelsbilanz abgeleitet und richtet sich nach einkommenststeuerechtlichen Vorschriften. Sie bestimmt insbesondere den steuerlichen Gewinn des bilanzierenden Unternehmens und dient somit den Gewerbetreibern zur Ermittlung der objektiven und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Wir informieren Sie in diesen Fachbeiträgen über die wichtigsten Fakten rund um das Thema Steuerbilanz und bieten in Form von Fallstudien zusätzlich einen anschaulichen und lösungsorientierten Einblick in den Praxisalltag.
Dem Bilanzausweis in der Handelsbilanz kommt für Zwecke der Steuerbilanz keine Bedeutung zu, weil die Beteiligung an einer Personengesellschaft kein Wirtschaftsgut ist.
Unabhängig davon, dass demzufolge der Grundsatz der Maßgeblichkeit bei der Bilanzierung von Beteiligungen an Personengesellschaft nicht zu beachten ist, ist der Anteil an einer Personengesellschaft dennoch in der Steuerbilanz des Anteilseigners auszuweisen, und zwar als Anteil des Gesellschafters am Betriebsvermögen der Personengesellschaft in der Form einer quotalen Berechtigung an den zum Gesamthandsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.
Dieser Fachbeitrag gibt neben einigen Grundinformationen zum Bilanzausweis einen Einblick in die Bilanzierung im Rahmen der sogenannte Spiegelbildmethode und veranschaulicht diese im Anschluss anhand von Praxisbeispielen mit Lösungen.
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Seit Inkrafttreten des § 5 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG kann die Begünstigung der durch Veräußerung aufgedeckten stillen Reserven nach den Regeln des § 6b EStG1 nur noch unabhängig von der Bilanzierung und Bewertung in der Handelsbilanz in Anspruch genommen werden.
Die Rechtslage zwingt seit 2010 dazu, die von der Handelsbilanz abweichende Ausübung des Wahlrechts im Wege einer Überleitungsrechnung oder durch Aufstellung einer selbstständigen - von der Handelsbilanz abweichenden - Steuerbilanz auszuüben.
Die Voraussetzungen, die die Aufstellung einer Handels- oder ggf. Steuerbilanz erforderlich machen, haben wir hier für Sie zusammengefasst.
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Derzeit ist die Rechtsfrage ungeklärt, ob Wirtschaftsgüter in der Form wesentlicher Betriebsgrundlagen nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG erfolgsneutral in eine andere - ggf. auch erst zu diesem Zweck gegründete - Personengesellschaft mit gleichen Beteiligungsverhältnissen unentgeltlich oder gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebracht werden können.
§ 6 Abs. 5 Satz 3 EStG regelt diesen Fall nicht. Deshalb verlangt das BMF auch bei vollständiger Beteiligungsidentität die Aufdeckung der stillen Reserven, wenn die Übertragung des Wirtschaftsguts gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten oder unentgeltlich erfolgt.
Wir haben für Sie in einigen Fallstudien zusammengestellt, inwiefern sich die Steuerbilanz in der Praxis bezüglich der Übertragung stiller Reserven auswirkt und auf welche Punkte Sie konkret zu achten haben.
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