Der steuerrechtliche von der Rechtsprechung geschaffene Begriff des Gesamtplans ist vielseitig. Insbesondere die Anwendbarkeit und mögliche Fehlerfolgen bei Verstoß können zu Schwierigkeiten führen.
Wir haben für Sie die wichtigsten Informationen rund um die Gesamtplanrechtsprechung zusammengefasst und anschaulich erläutert. Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, den Begriff anhand praxisorientierter Fallbeispiele mit Lösungsvorschlägen optimal nachzuvollziehen.
Die Übertragung von Wirtschaftsgütern zum Buchwert nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG ist nicht nur zwischen bereits bestehenden Gesellschaften zulässig, sondern kann auch im Zusammenhang mit der Gründung einer Schwesterpersonengesellschaft stehen. Ohne Aufdeckung stiller Reserven kann daher durch Gründung einer gewerblich geprägten Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) ein Wirtschaftsgut des Sonderbetriebsvermögens, vor allem in der Form von funktional wesentlichen und/oder wertvollen Betriebsgrundlagen (Grundstücke, Beteiligungen an Kapitalgesellschaft), von einem Mitunternehmeranteil getrennt werden.
Im Folgenden können Sie mehr über die Anteilsübertragung anhand anschaulicher Praxisbeispiele mit Lösungsvorschlag erfahren.
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Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegt eine Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf einen anderen Rechtsträger nur vor, wenn neben dem Anteil am Gesellschaftsvermögen (Gesamthandsvermögen) auch die Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens übertragen werden, die zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören.Offengelassen wurde die Frage, ob eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage auch dann vorliegt, wenn das Wirtschaftsgut nach Abtretung des Gesellschaftsanteils nicht mehr der Personengesellschaft dient. Dabei reicht es im Rahmen des § 6 Abs. 3 EStG aus, wenn es sich um funktional wesentliche Betriebsgrundlagen handelt.
In diesem Beitrag finden Sie unter anderem erläutert, unter welchen Voraussetzungen die Gesamtplanrechtsprechung nach Auffassung der Finanzverwaltung überhaupt Anwendung findet und wie eine in diesem Zusammenhang typische Problemstellung in der Praxis gelöst wird.
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Im Folgenden haben wir die wichtigsten Aspekte bezüglich möglicher negativer Folgen aus dem Sonderbetriebsvermögen sowie bei einem möglichen Verstoß gegen die Gesamtplanrechtsprechung für Sie dargestellt.
Wegen negativer Folgen aus einer evtl. nicht vorhersehbaren Veräußerung oder Aufgabe durch den Übernehmer sollte die Entstehung von Sonderbetriebsvermögen allerdings vermieden werden. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass eine spätere Übertragung des eigenen Mitunternehmeranteils des Übergebers, zu dem das zurückbehaltene Sonderbetriebsvermögen gehören würde, zur ungewollten Aufdeckung stiller Reserven durch Entnahme führen könnte.
Zur Vermeidung dieser möglichen Folgen sollte der Aufnahme des neuen Gesellschafters die Gründung einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG oder UG (haftungsbeschränkt) Co. KG vorgeschaltet werden. Während die GmbH bzw. UG als Komplementärin ohne Vermögenseinlage fungiert, wird der Betriebsinhaber alleiniger Kommanditist.
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