Die Auswirkungen der Gesellschafterfremdfinanzierung lassen sich einerseits in diejenigen Auswirkungen auf die Gesellschaft und andererseits diejenigen Auswirkungen auf die Gesellschafter trennen. Für Ihre Steuerpraxis relevante Informationen zum Anwendungsbereich der Zinsschranke, dem Abzugsverbot oder auch etwaiger Ausnahmetatbestände erhalten Sie in unseren Fachbeiträgen. Darüber hinaus geben wir Ihnen Zugang zu einer Auswahl die Auswirkungen der Gesellschafterfremdfinanzierung betreffender Entscheidungen aus der Rechtsprechung zur Vertiefung der Materie. Klicken Sie weiter, um mehr zu lesen!
Die Auswirkungen der Gesellschafterfremdfinanzierung auf die Gesellschaft sind mannigfaltig. Nicht ohne Grund hat der Gesetzgeber mithilfe mehrerer gesetzlicher Steuerregelungen auf das Instrument der Gesellschafterfremdfinanzierung reagiert. In diesem Fachbeitrag setzen wir uns genauer mit den Auswirkungen der Gesellschafterfremdfinanzierung auf die Gesellschaft auseinander, wobei wir auf Themen, wie dem Abzugsverbot, dem Anwendungsbereich der Zinsschranke oder auch Ausnahmetatbestände wie der Konzernklausel oder dem Eigenkapitalvergleich zu sprechen kommen. Klicken Sie gleich weiter, um zu diesem Fachbeitrag zu gelangen!
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Gegenüber dem Umfang, den die Auswirkungen der Gesellschafterfremdfinanzierung auf die Gesellschaft haben, sind diejenigen Auswirkungen der Gesellschafterfremdfinanzierung auf den Gesellschafter nicht derart umfangreich und trotzdem für die steuerliche Praxis wichtig zu kennen. Näheres lesen Sie mit nur einem Klick auf den nachfolgenden Fachbeitrag!
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Der BFH hatte in diesem Urteil unter anderem dazu Stellung zu nehmen, inwieweit auf solche Kapitalerträge aus Kapitalforderungen, die zum Zeitpunkt des vor dem 01.01.2009 erfolgten Erwerbs zwar Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 in der am 31.12.2008 anzuwendenden Fassung (EStG a.F.), aber nicht Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. (sog. Finanzinnovationen) sind, der § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912) anzuwenden ist. Zur Entscheidung des BFH zum Thema „Rechtsprechung zu Auswirkungen der Gesellschafterfremdfinanzierung“ geht es hier!
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Gegenstand dieses vom FG Düsseldorf zu entscheidenden Fall war das Darstellen der gewählten Vorgehensweise einer Einlage in die Kapitalrücklage mit anschließender Tilgung von Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft gegenüber dem Alleingesellschafter als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Welche Ausführungen das FG Düsseldorf hierzu machte, lesen Sie auf der nachfolgenden Seite unseres Bereichs „Rechtsprechung zu Auswirkungen der Gesellschafterfremdfinanzierung“. Klicken Sie weiter!
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Das BVerfG hatte hier unter anderem über die Erhebung von Nachzahlungszinsen nach § 233a Abgabenordnung (AO) auf die Gewerbesteuer nach einer Außenprüfung Beschluss zu fassen. Wie er sich dabei positionierte, erfahren Sie auf der nächsten Seite zum Thema „Rechtsprechung zu Auswirkungen der Gesellschafterfremdfinanzierung“. Mit einem Klick geht es weiter!
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Das FG Berlin-Brandenburg verhielt sich hier zu der Anerkennung eines Verlustes aus der Aufgabe von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Gesellschafterfremdfinanzierung. Zu welchem Ergebnis das FG Berlin-Brandenburg im Rahmen seiner Entscheidung gelangte, erfahren Sie auf der Folgeseite!
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Das FG Niedersachsen befasste sich in diesem Fall insbesondere mit der Frage, inwieweit nachträgliche Anschaffungskosten im Sinne des § 17 EStG auch an die Gesellschaft gewährte Finanzierungshilfen sein können, soweit diese bis zur Veräußerung der Beteiligung oder der Auflösung der Gesellschaft nicht zurückgewährt werden. Wie das FG Niedersachsen entschied, lesen Sie auf der nachfolgenden Seite unserer Sparte „Rechtsprechung zu Auswirkungen der Gesellschafterfremdfinanzierung“. Klicken Sie weiter!
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Der BFH hatte darüber zu urteilen, inwieweit eine Rückstellung für die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen Finanzierungskosten (Zinsen) für die zur Aufbewahrung genutzten Räume auch dann enthalten kann, wenn die Anschaffung/Herstellung der Räume nicht unmittelbar (einzel-)finanziert worden ist, sondern der Aufbewahrungspflichtige (hier: eine Sparkasse) seine gesamten liquiden Eigen- und Fremdmittel in einen "Pool" gegeben und hieraus sämtliche Aufwendungen seines Geschäftsbetriebs finanziert hat (sogenannte Poolfinanzierung). Zur Entscheidung des BFH geht es gleich mit einem Klick!
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Das FG Düsseldorf hatte darüber zu befinden, wie die Anerkennung von Verlusten im Zusammenhang mit der Auflösung einer Kapitalgesellschaft steuerrecvhtlich zu behaqndeln ist. Welche Ausführungen das FG Düsseldorf in diesem Zusammenhang machte, erfahren Sie auf der folgenden Seite aus unserer Rubrik „Rechtsprechung zu Auswirkungen der Gesellschafterfremdfinanzierung“. Klicken Sie weiter, um zur Entscheidung zu gelangen!
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Das FG München hatte sich im Rahmen seines Urteils vom 15.06.2016 mit der richtigen Anwendung des Teileinkünfteverfahrens im Rahmen des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer eines Rechtsanwalts auseinanderzusetzen. Zu welchem Ergebnis das FG München hierbei kam, erfahren Sie auf der nächsten Seite rundum die Thematik „Rechtsprechung zu Auswirkungen der Gesellschafterfremdfinanzierung“. Hier geht es weiter!
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Das FG Rheinland-Pfalz hatte sich in dieser Entscheidung dazu zu verhalten, ob die Optionsmöglichkeit nach § 32 d Abs. 2 Nr. 3 b) EStG (Nichtanwendung des gesonderten Steuertarifs nach Abs. 1) auch dann besteht, wenn der Steuerpflichtige an der Kapitalgesellschaft, für die er beruflich tätig ist, nur mittelbar (über eine weitere Kapitalgesellschaft) beteiligt ist. Zum Urteil des FG Rheinland-Pfalz geht es mit einem Klick auf diese Seite aus dem Themenbereich „Rechtsprechung zu Auswirkungen der Gesellschafterfremdfinanzierung“.
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