Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG). "Stehend" im Sinne der Norm ist ein Gewerbebetrieb ab der Aufnahme seiner werbenden Tätigkeit. Dabei kommt es auf die Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG an ( BFH I R 85/83 v. 9.7.86), sodass allgemeine Vorbereitungs- und Abwicklungshandlungen i.d.R. nicht (mehr) Bestandteil der Tätigkeit eines stehenden Gewerbebetriebs sind.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze endet die Gewerbesteuerpflicht mit der dauerhaften Einstellung der werbenden Tätigkeit (BFH IV R 100/84 v. 17.4.86, BStBl II 86, 527 m. w. N.; VIII R 47/86 v. 20.3.90, BFH/NV 90, 799; GewStR 2.6 Abs. 1; s. i. E. Rz. 231). Eine Betriebszerstörung mit anschließender Nicht-Wiedereröffnung fällt wohl unstrittig in den Bereich der nach außen erkennbaren, fehlenden Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.
Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Gewerbesteuerpflicht im Zeitpunkt der Zerstörung durch das Hochwasser - mithin am 15.07.2021 - endete.
Der Erhebungszeitraum endet nach § 14 Satz 3 GewStG mit Ablauf dieses Tages.
Vorübergehende Betriebsunterbrechungen, die durch die Art des Betriebs veranlasst sind, heben die StPfl. für die Zeit bis zur Wiederaufnahme des Betriebs nicht auf ( § 2 Abs. 4 ; Deloitte § 2 Rz. 439; Lenski/Steinberg § 2 Rz. 5000; Wendt FR 98, 264 ). Unter diese Regelung fallen insbes. die sog. Saisonbetriebe, z. B. das Bauhandwerk, Bauindustrien, Eisdielen, Kurortbetriebe aller Art und Zuckerfabriken ( GewStR 2.6 Abs. 1 Satz 4 ; BFH V 77/61 U v. 13.12.63 , BStBl III 64, 90 ). Zudem ist von einer Betriebsunterbrechung auszugehen, wenn der vorübergehende Mai 2021 EL 157 42 EL 157 Mai 2021 43 Stillstand der gewerbl. Tätigkeit durch nicht beeinflussbare Ereignisse ausgelöst wurde ( BFH IV R 97/89 v. 17.10.91 , BStBl II 92, 392 ).
(Brandis/Heuermann/Drüen, 167. EL Mai 2023, GewStG § 2 Rn. 263)
Wäre keine Vertragskündigung erfolgt und käme es nach der Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft zu einer Wiederaufnahme der werbenden Tätigkeit, so wäre die Betriebsunterbrechung (zum Vorteil des Stpfl., da die BA sonst den Gewerbeertrag nicht mindern könnten) nach § 2 Abs. 4 GewStG nicht zu berücksichtigen. Da hier jedoch kein "Wiederaufleben" erfolgt, markiert die Zerstörung des Gebäudes die Einstellung der werbenden Tätigkeit.
Da § 7 GewStG auf den Gewinn i.S.d. § 15 EStG verweist, kommt es für die Beurteilung der einzelnen Zahlungen auf deren einkommensteuerrechtliche Einordnung an. Da sie alle nach dem Betriebsende am 13.7.21 geleistet wurden, ist eine Gewerbesteuerpflicht auszuschließen.
Nachrichtlich dennoch:
- Unwetter Soforthilfe 5.000 Euro: Nicht umsatzsteuerbare, aber im Rahmen der BE est-pflichtige Zuwendung
- Entschädigung vom Vermieter 21.000,00 Euro: est-pflichtig, da unmittelbar veranlasst durch betriebliche Tätigkeit des Stpfl. respektive das Unterlassen/den Verzicht auf ein Recht
- Überbrückungshilfe und Corona Hilfen 65.000,00 Euro: Ersatz von BE, § 24 Nr. 1 EStG und damit i.d.R. stpfl. Entschädigung
- Versicherung nach Hochwasser 45.000,00 Euro: Grundsätzlich keine Steuerpflicht, wenn sie nicht unmittelbar dem Ersatz entgangener Einnahmen dient (etwa der Fall bei einer BU-Versicherung). Hier daher keine Steuerpflicht.