Nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ist die erweiterte Grundstückskürzung anzuwenden, wenn Unternehmen, die „ausschließlich eigenen Grundbesitz (…) verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen (…) errichten und veräußern.
Begünstigungsfähig durch § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ist damit lediglich die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes. Der Begriff „Verwaltung und Nutzung“ entspricht dem ertragsteuerlichen Begriff der Vermögensverwaltung. Denn die erweiterte Kürzung kann dann nicht gewährt werden, wenn die Grundstücksverwaltung des Unternehmens den Bereich der reinen Vermögensverwaltung verlässt und als solche gewerblichen Charakter annimmt, s. BFH, BStBl II 1973, 688; BFH, BStBl II 1987, 603; § 9 Nr. 1 S. 5 GewStG.
Wann eine Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes als private Vermögensverwaltung und keine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, richtet sich nach den gleichen Grundsätzen wie bei der Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und Gewerbebetrieb, s. R 2.1 Abs. 1 S. 3 GewStR.
Wichtig ist, dass im Zusammenhang mit der Vermietung der Immobilie keine zusätzliche (gewerbliche) Tätigkeit/Gegenstände vermietet werden. Zum Nutzen und Verwalten gehört auch der gelegentliche Verkauf eines bebauten Grundstücks zur Beschaffung liquider Mittel, zur Vermeidung einer sonst drohenden Enteignung oder aus anderen Gründen. Erst wenn eine solche Veräußerung über die zur Verwaltung und Nutzung vorhandenen vermögensüblichen Tätigkeiten einschließlich gelegentlicher sinnvoller Vermögensumschichtungen hinausgeht und damit nicht mehr die Nutzung von Grundbesitz i. S. einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten darstellt, wird der Rahmen der reinen Vermögensverwaltung verlassen, s. BFH, BStBl II 1990, 1075.
Die Voraussetzungen der gewerbesteuerlichen Kürzung müssen den gesamte Erhebungszeitraum – also für 2024 – eingehalten werden. Sofern den obigen Grundsätzen in 2024 Rechnung getragen wird, sollte die erweiterte Kürzung für 2024 möglich sein. Hierzu sollte auch die Satzung der GmbH angepasst werden
Hinsichtlich der PV-Anlage sollten die Ausnahmen des § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1 GewStG im anzuwendenden Einzelfall geprüft werden.