Gewerbesteuerzerlegung: Zerlegung bei abweichender Produktionsstätte/Verkaufsort

§ 28 Abs. 1 GewStG: „Sind im Erhebungszeitraum Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten worden, so ist der Steuermessbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen“.

Voraussetzung für die Zerlegung ist also, dass im Ez Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten worden sind.

Nach der Rechtsprechung begründen fahrbare Verkaufsstätten mit vorübergehend festem Standpunkt eine Betriebsstätte, wenn es sich um eine Einrichtung handelt, die einen dauerhaften - wenn auch mit zeitlichen Unterbrechungen - Bezug zu einem bestimmten Ort aufweist, z.B. bei wöchentlich zweimaligen Besuch eines Wochenmarktes [1] .

Fazit: Wenn man unterstellt, dass es sich nach dem Sachverhalt um einen vergleichbaren Fall handelt (vergleichbar mit den fahrbaren Verkaufsstätten im Urteil) , dann ist der GewSt-Messbetrag zu zerlegen.

[1] Z.B.FG Köln Urteil v. 17.12.2001 - 3 K 2338/01 EFG 2002 S. 485 rechtskräftig und bestätigte mit BFH Beschluss v. 18.12.2002 - I R 12/02 BFH/NV 2003 S. 636

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