Mehrere Gewerbebetriebe: Was ist bei der Gewerbesteuer zu beachten?

Nach § 2 Abs. 1 GewStG bildet jeder stehende Gewerbebetrieb einen Steuergegenstand der Gewerbesteuer. Unterhält ein Unternehmer gleichzeitig mehrere sachlich selbständige Gewerbebetriebe, unterliegt jeder dieser Gewerbebetriebe für sich der Gewerbesteuer (vgl. BFH-Urteil vom 07.08.2008 – IV R 86/05).

Nicht jede Verselbständigung gewerblicher Betätigungen eines Einzelunternehmers begründet indes einen eigenständigen Gewerbebetrieb. Auch Teilbetriebe sind mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet und dennoch Teile eines Gesamtbetriebs. Für die Entscheidung der Frage, ob mehrere gewerbliche Betätigungen, die ein und derselbe Unternehmer ausübt, zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb zusammenzufassen sind, kommt es stets auf das Gesamtbild der Verhältnisse an. Maßgebend sind die objektiven Merkmale. Dem Willen des Unternehmers kommt insoweit Bedeutung zu, als er in den tatsächlichen Verhältnissen seinen Ausdruck findet (Sarrazin in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 2 Rz 1472).

Nach der Rechtsprechung des BFH kommt dabei den Merkmalen der Gleichartigkeit der Betätigungen bzw. bei ungleichartigen Betätigungen der Möglichkeit, dass sich die verschiedenen Tätigkeiten ergänzen, und der räumlichen Nähe der Betriebe eine besondere Bedeutung zu. So werden räumlich weit voneinander entfernt ausgeübte ungleichartige gewerbliche Betätigungen regelmäßig in eigenständigen Gewerbebetrieben ausgeübt, während für einen einheitlichen Gewerbebetrieb gleichartige, in räumlicher Nähe zueinander ausgeübte gewerbliche Betätigungen sprechen.

Bei ungleichartigen bzw. sich nicht ergänzenden Tätigkeiten ist zumindest in der Regel von der Selbstständigkeit der einzelnen Aktivität auszugehen, und zwar auch dann, wenn eine gemeinsame Buchführung vorhanden und das Betriebsergebnis in einer Bilanz zusammengefasst worden ist.

Im vorliegenden Fall liegen zwei selbständige Gewerbebetriebe, bestehend aus der Versicherungsagentur und dem gewerblichen Grundstückshandel, vor. Es handelt sich dabei um ungleichartige Tätigkeiten, die sich – jeweils bezogen auf die ausgeübte Tätigkeit – weder fördern noch in irgendeiner Art ergänzen.

Im vorliegenden Fall steht jedem Gewerbebetrieb der Freibetrag von EUR 24.500,- nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG zu. Es besteht jedoch keine Möglichkeit die Verluste der einen Tätigkeit/des einen Gewerbebetriebs mit den Gewinnen der anderen Tätigkeit/gew. Grundstückshandel gewerbesteuermessbetragsmindernd auszugleichen.

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