Ferienimmobilien: Hinzurechnung von Entgelten für die Überlassung

Wann greift die gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 GewStG? Der BFH hat dies im Fall eines Reiseveranstalters geklärt, der Eigentümern von Ferienimmobilien Entgelte dafür zahlt, dass diese ihm die Objekte zur weiteren eigenständigen Vermietung an Urlauber überlassen. Der BFH qualifizierte diese Aufwendungen des Anbieters als Mieten, die gewerbesteuerrechtlich zum Gewinn hinzuzurechnen sind.

Mit Urteil vom 17.08.2023 (III R 59/20) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der Aufwand für die Anmietung von Ferienimmobilien und Vermittlung von Ferienaufenthalten über eine Internetplattform ebenfalls nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen ist. 

Die Steuerpflichtige hatte im Streitfall die Ferienimmobilien an Dritte weitervermietet und von dem erzielten Gesamtpreis einen Teil an den Eigentümer der Ferienimmobilie weitergeleitet. 

Dieser weitergeleitete Anteil ist nach der Entscheidung des BFH ein Aufwand für die Überlassung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern i.S.d. § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG.

Sachlage im Streitfall

Die Klägerin ist die Muttergesellschaft der Firma X und zu 100 % an ihr beteiligt. Sie fungierte im Streitjahr als Organträgerin der Gesellschaft. Das Ergebnis der X wurde ihr daher steuerlich zugerechnet. 

Die Tochtergesellschaft vermittelte Ferienimmobilien an Reisende, ohne selbst Eigentümerin oder Besitzerin zu sein. Die Vermittlung erfolgte über Kataloge, Internetplattformen und Drittanbieter wie Reisebüros.

X schloss mit den Kunden der Ferienimmobilien selbständig die Mietverträge ab und vereinnahmte den Mietpreis für die Ferienimmobilien in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Der von den Kunden vereinnahmte Preis wurde nach dem Abzug eines Aufschlags und einer Vermittlungsgebühr anteilig an die Eigentümer der Immobilien weitergeleitet. 

Im Rahmen einer Betriebsprüfung gelangte das Finanzamt zu der Auffassung, dass es sich bei den an die Eigentümer weitergeleiteten Entgelten um Miete handelte, die als Entgelt für die Überlassung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern zu werten sei und daher nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG dem Gewinn hinzuzurechnen ist. 

Sowohl der Einspruch als auch die anschließende Klage vor dem Finanzgericht blieben ohne Erfolg. Auch der BFH sah die Revision des Klägers als unbegründet an und wies diese daher zurück.

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 GewStG

In § 8 GewStG werden gewerbesteuerliche Hinzurechnungen von Aufwendungen aufgeführt, die abweichend von der einkommensteuerlichen oder körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage nicht in die Ermittlung des Gewerbeertrags mit aufgenommen werden sollen. 

Gemäß § 8 Nr. 1 GewStG sind dabei diverse Aufwendungen zu 25 % hinzuzurechnen, soweit sie in Summe den Betrag von 200.000 € (bis zum Erhebungszeitraum 2019 noch 100.000 €) pro Veranlagungszeitraum übersteigen. 

Hinzugerechnet wird dabei auch ein Viertel aus der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen inkl. Leasingraten für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen (§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG). 

Miet- und Pachtzinsen müssen dabei aus einem zivilrechtlich anzuerkennenden Miet- oder Pachtverhältnis stammen. Ein Vertrag kann danach als Mietvertrag qualifiziert werden, auch wenn er untergeordnete Nebenleistungen enthält, die dem Vertragstyp „Miete“ nicht entsprechen. 

Enthält der Vertrag wesentliche mietfremde Elemente, ist eine Qualifikation als Mietvertrag dagegen ausgeschlossen.

Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall

Nach Auffassung des BFH sind nach diesen Grundsätzen die im Streitfall mit den Eigentümern der Immobilien abgeschlossenen Verträge als Mietverträge zu qualifizieren. 

Dem würde auch nicht entgegenstehen, dass die Gegenleistungen an die Eigentümer nur zu erbringen waren, wenn eine Weitervermittlung erfolgreich war. Entscheidend sei die Entgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung. 

X sei auch nicht als Vermittlerin zu qualifizieren, da sie eine Vielzahl der Ferienimmobilien in eigenem Namen anbot, ohne den Eigentümer der einzelnen Immobilien konkret zu benennen. X wurde für die Vermittlung auch keine Provision von den jeweiligen Eigentümern gezahlt. 

Sie war vielmehr selbst dazu verpflichtet, den Eigentümern ein Entgelt für die Überlassung zu zahlen. Insgesamt sind nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die gezahlten Entgelte als Mietentgelte i.S.d. § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG zu qualifizieren.

Praxishinweis: Das Vorliegen von Miet- und Pachtzinsen ist in der Praxis ein viel diskutiertes Thema. Im Streitfall dürfte die Einordnung als Mietverhältnis zu einer hohen gewerbesteuerlichen Mehrbelastung geführt haben. 

 

Eine Abgrenzung zwischen einem Miet- oder Pachtverhältnis und einem gewerbesteuerlich unschädlichen Provisionsanspruch o.Ä. ist anhand der zivilrechtlichen Einordnung sowie der tatsächlichen Umsetzung vorzunehmen. 

BFH, Urt. v. 17.08.2023 - III R 59/20

Christian Kappelmann, StB, M.A., Dipl.-Finw. (FH)

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