Wann sind Miet- und Pachtzahlungen der Gewerbesteuer hinzuzurechnen? Der BFH hat das für die Kosten von Standflächen auf Messen geklärt. Solche Aufwendungen unterliegen demnach nur dann der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung, wenn die Standfläche auch im Fall des Eigentums des Ausstellers zu seinem Anlagevermögen gehören würde. Eine Zuordnung zum Anlagevermögen hängt u.a. vom Geschäftszweck ab.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 23.03.2022 (III R 14/21) seine Grundsätze für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietaufwendungen im Zusammenhang mit den Kosten für Messestände weiter konkretisiert.
Sachverhalt im Besprechungsfall
Die K-GmbH verkauft ihre Produkte über ein Händlernetz. Zudem mietete sie wiederholt auf Messen Ausstellungsflächen und Räumlichkeiten an, um ihre Produkte zu präsentieren.
Den dadurch entstandenen Aufwand behandelte die GmbH als abziehbare Betriebsausgaben, ohne diesen bei der Gewerbesteuer hinzuzurechnen.
Mit dem zuständigen Finanzamt entstand Streit darüber, ob eine Hinzurechnung vorzunehmen sei. Die Klage der K-GmbH vor dem Finanzgericht (FG) war erfolgreich, der BFH folgte dem.
Voraussetzungen einer Hinzurechnung
Gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG wird dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ein Teil der Miet- und Pachtzinsen einschließlich Leasingraten für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen hinzugerechnet.
Der Begriff des Anlagevermögens ist nach allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen zu bestimmen. Anlagevermögen i.S.d. § 247 Abs. 1 HGB sind die Gegenstände, die dazu bestimmt sind, auf Dauer dem Betrieb zu dienen. Das sind die zum Gebrauch im Betrieb bestimmten Wirtschaftsgüter.
Zum Umlaufvermögen gehören demgegenüber die zum Verbrauch oder sofortigen Verkauf bestimmten Wirtschaftsgüter. Insoweit spricht insbesondere die Verwendung des Wirtschaftsguts als Produktionsmittel für die Zuordnung zum Anlagevermögen, während der Einsatz als zu veräußerndes Produkt eine Zuordnung zum Umlaufvermögen nahelegt.
Anlagevermögen setzt voraus, dass der Steuerpflichtige derartige Wirtschaftsgüter ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb benötigt.
Entscheidung im Besprechungsfall
Ausgehend von dem Geschäftszweck der K-GmbH, die ausschließlich ein Produktionsunternehmen ist, verkauft sie nicht unmittelbar an die Endabnehmer, sondern vertreibt ihre Produkte indirekt unternehmensfremd durch ein Händlernetz. Der Unternehmensgegenstand erforderte daher keine zwingende Messeteilnahme.
Vielmehr war es die freie Entscheidung der K-GmbH, ob und an welchen Messen sie teilnehmen wollte oder nicht. Insoweit war die K-GmbH bei bestimmten Messen nicht jedes Jahr anwesend oder sie nahm an bestimmten Messen nur auf einen speziellen Kundenwunsch hin teil.
Dabei entfaltete die K-GmbH selbst auf den Messen keine eigene Geschäftstätigkeit und erbrachte auch keine Leistungen, vielmehr erfolgte diese Tätigkeit durch die ebenfalls auf den Messen anwesenden Händler.
Zudem hat die K-GmbH vielfältige andere Werbemöglichkeiten (z.B. Internetpräsentationen) ergriffen, die die Teilnahme auf Messen ersetzten.
Die GmbH war also nicht auf die ständige Verfügbarkeit von Messestandflächen angewiesen, die Teilnahme an Messen für den Verkauf der Produkte war zwar förderlich, aber nicht betriebsnotwendig. Insbesondere stellte der BFH klar, dass auch kurzfristige Anmietungen zur Annahme von Anlagevermögen führen können.
Das bedeutet jedoch nicht, dass jede kurzfristige Anmietung eines beweglichen oder unbeweglichen Wirtschaftsguts die Annahme von Anlagevermögen nach sich zieht. Daher folgte der BFH dem FG.
Praxishinweis: Der BFH hat seine Grundsätze zur Hinzurechnung von Mietaufwendungen bei der Gewerbesteuer weiter konkretisiert: Die Kosten für die Anmietung einer Messestandfläche können bei einem ausstellenden Unternehmen nur dann zu einer Hinzurechnung führen, wenn die Messestandfläche bei unterstelltem Eigentum des ausstellenden Unternehmens zu dessen Anlagevermögen gehören würde.
Für die Zugehörigkeit von Anlagevermögen kommt es darauf an, ob der Geschäftszweck des betreffenden Unternehmens und auch die speziellen betrieblichen Verhältnisse (z.B. Bedeutung der Messepräsenz innerhalb des von dem Unternehmen praktizierten Vertriebssystems) das dauerhafte Vorhandensein einer entsprechenden Messestandfläche erfordern.
BFH, Beschl. v. 23.03.2022 - III R 14/21
Axel Scholz, RA und StB, FA für Steuerrecht