Leasing: Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Wartungskosten

Für welche Kosten, die bei Leasingverträgen anfallen, greift die gewerbesteuerliche Hinzurechnung? Der BFH hat klargestellt, dass der Begriff „Leasingrate“ ähnlich wie Miet- und Pachtzahlungen wirtschaftlich zu verstehen ist. Daher werden Wartungskosten, die auf den Leasingnehmer vertraglich abgewälzt werden, als Bestandteil der Leasingrate nach § 8 GewStG gewerbesteuerlich hinzugerechnet. 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20.10.2022 (III R 33/21) entschieden, dass der Begriff der Leasingrate ebenso wie der der Miet- und Pachtzinsen wirtschaftlich zu verstehen ist. 

Daher unterliegen auch Wartungskosten, die als Teil der Leasingvereinbarung entgegen den üblichen Absprachen vom Leasingnehmer zu tragen sind, der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG.

 

Sachlage im Streitfall

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH ein Unternehmen, dessen Gegenstand das Leasing, die Vermietung und der Handel von Nutzfahrzeugen und Lkw-Aufliegern sowohl in Deutschland als auch im europäischen Ausland ist. 

Die Klägerin schloss daher als Leasingnehmerin Leasingverträge mit verschiedenen Unternehmen ab und übernahm vereinbarungsgemäß auch die anfallenden Wartungsgebühren.

Das Finanzamt erließ die Gewerbesteuermessbescheide zunächst erklärungsgemäß, allerdings unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AO. 

Im Rahmen einer Außenprüfung qualifizierte der Prüfer die Wartungskosten ebenfalls als Teil der Leasingraten und rechnete diese gem. § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG mit einem Fünftel der Summe zu den Hinzurechnungsbeträgen. 

Gegen die nach der Außenprüfung geänderten Bescheide erhob die Klägerin Einspruch, welcher jedoch ebenso wie die anschließende Klage vor dem Finanzgericht (FG) ohne Erfolg blieb. Der BFH sah die gegen das Urteil des FG eingelegte Revision als unbegründet an und wies die Revision daher zurück.

 

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Leasingkosten

Nach § 8 Nr. 1 GewStG werden diverse Aufwendungen u.a. für Zinsen, Miet- und Pachtkosten, Ausschüttungen an einen stillen Gesellschafter und auch Leasingkosten zu einem Viertel bei der Ermittlung des Gewinns hinzugerechnet, wenn diese den Betrag von 100.000 € übersteigen. 

Leasingraten sind bei der Ermittlung der Hinzurechnungsbeträge gem. § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG zu einem Fünftel hinzuzurechnen, wenn für ein Wirtschaftsgut im Eigentum eines Dritten Leasingraten gezahlt werden, da in diesen Fällen das Leasing mit Pacht oder Miete vergleichbar ist.

Der BFH versteht den Begriff der Miet- und Pachtzinsen wirtschaftlich. Daher sind nach der bisherigen Rechtsprechung auch die vom Mieter oder Pächter übernommenen Kosten für Instandhaltung und Versicherung als Bestandteil der Miet- und Pachtzinsen anzusehen, soweit diese Kosten nach den für den jeweiligen Vertragstyp gültigen zivilrechtlichen Vorschriften nicht ohnehin der Mieter oder Pächter zu tragen hätte. 

Diese vom Regelfall abweichende Vereinbarung dürfte grundsätzlich auch mindernde Auswirkungen auf die Miet- und Pachthöhe haben, weshalb diese Kosten ebenfalls hinzuzurechnen sind.

 

Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall

Nach Auffassung des BFH ist der Begriff der Leasingrate nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG ebenso wie die Miet- und Pachtzinsen wirtschaftlich zu verstehen. Diesen Schluss zieht der BFH aus der Rechtsnatur des Leasingvertrags. 

Der Leasinggeber hat ebenso wie bei einem Mietvertrag die Verpflichtung, die Leasingsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu halten. 

Die gesetzliche Erhaltungspflicht verpflichtet ihn dazu, alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um dem Mieter/Leasingnehmer während der Dauer des Vertrags den bestimmungsgemäßen Gebrauch zu ermöglichen. 

Damit gehören auch die Wartungsgebühren zu den vom Leasinggeber zu tragenden Kosten und sind damit grundsätzlich vom Leasingnehmer nicht separat zu vergüten, da diese der Erfüllung der Pflichten des Leasinggebers dienen.

Wird somit zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer die Vereinbarung getroffen, dass die Wartungskosten vom Leasingnehmer zu übernehmen sind, so ist davon auszugehen, dass sich die Leasingraten entsprechend mindern. 

Daher sind die Wartungskosten wirtschaftlich als Bestandteil der Leasingraten anzusehen und ebenfalls nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG hinzuzurechnen.

 

Praxishinweis: Neben den Wartungskosten sind wohl auch separat an den Leasingnehmer berechnete Kosten für Instandhaltung, Instandsetzung, Verwaltung sowie umlagefähige Betriebskosten gem. § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG hinzuzurechnen. Dies besagt eine Entscheidung des FG München vom 22.10.2018 (7 K 2239/16). Auch diese Kosten sind nach der gesetzlichen Grundregelung vom Leasinggeber zu tragen und bilden daher wirtschaftlich gesehen einen Teil der Leasingrate. 

 

BFH, Urt. v. 20.10.2022 - III R 33/21

Christian Kappelmann, StB, M.A., Dipl.-Finw. (FH)

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