Zinsaufwand und gewerbesteuerliche Hinzurechnung

Wann unterliegen Zinsaufwendungen der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung? Nach dem BFH ist der Aufwand für einen „Zinsswap“ bei isolierter Betrachtung nicht als Entgelt für Schulden nach § 8 GewStG einzuordnen. Allerdings können bei einem Darlehen Swap-Aufwendungen solche Entgelte für Schulden darstellen, wenn der Darlehensvertrag und das Swap-Geschäft eine wirtschaftliche Einheit bilden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Grundsätze für die Hinzurechnung von Zinsen bei der Gewerbesteuer in der Entscheidung vom 16.11.2023 (III R 27/21) weiter konkretisiert.

Sachverhalt im Besprechungsfall

Zur Finanzierung mehrerer Windenergieanlagen wurde von der klagenden Gesellschaft mit den finanzierenden Banken ein variabel verzinster Investitionskredit mit einer mehrjährigen Laufzeit vereinbart. 

Der variable Zinssatz richtete sich nach dem EURIBOR. Gleichzeitig wurde mit den finanzierenden Banken eine Zinsswapvereinbarung zur Absicherung des Darlehens gegen Zinsschwankungen im Umfang von mindestens 50 % des Darlehensbetrags für mehrere Jahre getroffen. 

Mit dem Finanzamt entstand Streit darüber, ob die Swapaufwendungen bei der Gewerbesteuer hinzuzurechnen sind. Das Finanzgericht gab der Klage statt, der BFH folgte dem.

Entscheidung im Besprechungsfall

Als Entgelte für Schulden sind nur die Gegenleistungen für die Zurverfügungstellung von Fremdkapital hinzuzurechnen, also in erster Linie die laufenden Zinsen. 

Der Begriff des Entgelts umfasst aber auch andere Leistungen, die der Kreditnehmer für die Nutzung des Fremdkapitals an den Kreditgeber zu erbringen hat. 

Dabei können auch solche Entgelte in die Hinzurechnung einbezogen werden, die unabhängig von der Bezeichnung wirtschaftlich betrachtet Zinscharakter haben. Dabei muss grundsätzlich jedes Schuldverhältnis isoliert beurteilt werden. 

Nach Ansicht des BFH fehlt bei einem Zinsswapgeschäft die für den Zinsbegriff wesenstypische Voraussetzung der Überlassung von Kapital auf Zeit. Ein Zinsswap dient dazu, die sich aus schwankenden Zinssätzen ergebenden Risiken zu optimieren, und dient damit letztlich der Zinssicherung. 

Nach Ansicht des BFH werden im Unterschied zu einem verzinslichen Darlehensvertrag aufgrund des Zinsswaps daher keine Zinsen im Rechtssinne gezahlt, sondern lediglich Zinssätze ausgetauscht. 

Wird im Zusammenhang mit einem Darlehen ein Zinsswapvertrag abgeschlossen, können die Swapaufwendungen nur dann als Entgelte für Schulden qualifiziert werden, wenn der Darlehensvertrag und der Zinsswapvertrag eine wirtschaftliche Einheit bilden und die Swapaufwendungen deshalb einen zinsähnlichen Charakter haben. 

Dies setzt im Rahmen einer Gesamtwürdigung der vertraglichen Vereinbarungen und der tatsächlichen Durchführung des Darlehens und des Zinsswaps voraus, dass beide Geschäfte in sachlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht eng miteinander verflochten sind, also wenn beide Geschäfte bezüglich der Beträge und der Laufzeiten, der Zeitpunkte des Vertragsschlusses und der vertragschließenden Personen im Wesentlichen kongruent und insbesondere die Fälligkeitstermine der Zins- und Swapverbindlichkeiten aufeinander abgestimmt sind. 

Für den BFH waren diese Voraussetzungen vorliegend jedoch nicht erfüllt.

Praxishinweis: Der BFH hat seine Grundsätze für die Hinzurechnung von Zinsen wie folgt konkretisiert: 

Aufwendungen für einen Zinsswap sind bei isolierter Betrachtung nicht als Entgelte für Schulden zu qualifizieren, da sie nicht unmittelbar für die Überlassung von Kapital erbracht werden. 

Wird im Zusammenhang mit einem Darlehen ein Zinsswapgeschäft abgeschlossen, können die Swapaufwendungen Entgelte für Schulden sein, wenn der Darlehensvertrag und das Swapgeschäft eine wirtschaftliche Einheit bilden. Ein bloßer Kausal- oder Veranlassungszusammenhang zwischen den beiden Geschäften genügt nicht. 

Das Grundgeschäft (Darlehen) und das Absicherungsgeschäft (Zinsswap) können als einheitliche Schuld zusammengefasst werden, wenn beide Geschäfte in sachlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht eng miteinander verflochten sind. 

Hierfür ist Voraussetzung, dass beide Geschäfte hinsichtlich der vertragschließenden Personen, der Zeitpunkte des Vertragsschlusses und der Beträge und Laufzeiten im Wesentlichen kongruent sind und die Fälligkeitstermine der Zins- und Swapverbindlichkeiten aufeinander abgestimmt sind.

BFH, Urt. v. 16.11.2023 - III R 27/21

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