Der Gewinnverteilungsschlüssel legt das Verhältnis fest, in welchem das Ergebnis einer Gesellschaft ihren Teilhabern zugeordnet wird. Dieser bei Mitunternehmerschaften zu bestimmende Gewerbesteuermessbetrag bestimmt sich grundsätzlich nach § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG.
Um Schwierigkeiten bei Anrechnung und Rückstellung zu umgehen, haben wir die relevantesten Informationen rund um den Gewinnverteilungsschlüssel in den folgenden Fachbeiträgen für Sie zusammengefasst. Praxisnahe Fallbeispiele mit Beratungshinweisen bereiten SIe optimal auf Ihr nächstes Mandantengespräch vor.
Personen, die als Mitunternehmer zu beurteilen sind, erzielen gewerbliche Einkünfte. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gehören dazu im Wege additiver Ermittlung der Anteil am Gewinn der Gesellschaft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit einer Personengesellschaft im vollen Umfang nur zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt (Infektions- oder Abfärbetheorie, § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG.
Im folgenden Fachbeitrag haben wir für Sie die wichtigsten Grundlagen zur Einkommens- und Gewerbesteuer zusammengefasst und anhand anschaulicher Praxishinweise veranschaulicht. Zusätzlich stellen wir die Anrechnung der Gewerbesteuer mithilfe des Gewinnverteilungsschlüssels dar.
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Aufgrund der Tatsache, dass Ergänzungsbilanzen sowie Sonderbilanzen für die Oberpersonengesellschaft und ggf. auch Sonderbilanzen für die Obergesellschafter von der Unterpersonengesellschaft aufzustellen sind, werden die Gewinne im Rahmen der additiven Gewinnermittlung in den steuerlichen Gesamtgewinn und damit in den Gewerbeertrag der Unterpersonengesellschaft einbezogen.
Der danach höhere Gewerbesteueraufwand belastet den Gesamthandsbereich der Unterpersonengesellschaft und damit alle Gesellschafter der Unterpersonengesellschaft nach Maßgabe der Gewinnverteilungsabrede, denn Schuldner der Gewerbesteuer ist die Unter-KG (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG). Damit sind unmittelbar auch diejenigen Gesellschafter belastet, die nicht an der Oberpersonengesellschaft beteiligt sind. Alles Wissenswerte über die Rückstellung sowie Anrechnung der Gewerbesteuer ist hier zu finden.
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Lesen Sie hier das ausschlaggebende Urteil des BFH zur Zurechnung von Gewinnen eines Neugesellschafters trotz Verzicht auf Teile des ihm nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zustehenden Gewinns.
Auf die Revision der Klägerinnen werden der Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11. Oktober 2012 (11 K 4736/07 F) und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 30. November 2007 aufgehoben.
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