Gewinnzurechnung nach Korrektur von Betriebsausgaben

Der BFH hat geklärt, wie der Mehrgewinn aus der Korrektur eines unrechtmäßigen Betriebsausgabenabzugs unter Gesellschaftern zu verteilen ist. Im Streitfall ging es um Privatzahlungen aus Mitteln einer GbR. Nach dem BFH gilt: Bei Einnahmenüberschussrechnung ist der Mehrgewinn, soweit die Aufwendungen lediglich einem Gesellschafter zugeflossen sind, auch nur diesem Gesellschafter zuzurechnen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 28.09.2022 (VIII R 6/19) entschieden, dass der aus der Korrektur von Betriebsausgaben entstehende Mehrgewinn lediglich einem Mitunternehmer zuzurechnen ist, wenn die korrigierten Aufwendungen ausschließlich diesem Mitunternehmer zugutegekommen sind.

Es ist unerheblich, ob die Mitunternehmerschaft einen Ersatzanspruch gegenüber diesem Mitunternehmer hat.

Sachlage im Streitfall

Der Kläger war Gesellschafter einer GbR, innerhalb derer er mit einem weiteren Gesellschafter ein Ingenieurbüro betrieb. Die Gesellschafter waren jeweils hälftig an der Gesellschaft beteiligt.

Der Gewinn der Gesellschaft wurde im Wege der Einnahmenüberschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Auf seinen eigenen Wunsch schied der Kläger aus der GbR aus, da der andere Mitgesellschafter diverse privat veranlasste Aufwendungen aus Gesellschaftsmitteln gezahlt hatte.

Der Anteil wuchs dem anderen Gesellschafter an. Im Weiteren wurde ein Rechtsstreit zwischen den Gesellschaftern über die Höhe der Abfindung geführt. Im Rahmen des Gewinnfeststellungsbescheids wurden die privat veranlassten Aufwendungen zunächst als Betriebsausgaben berücksichtigt.

Im Rahmen eines Einspruchsverfahrens erhöhte das Finanzamt den Gewinn um die privat veranlassten Aufwendungen und rechnete den daraus resultierenden Gewinn beiden Gesellschaften jeweils hälftig zu.

Die vom Kläger erhobene Klage richtete sich nicht gegen die Feststellung des erhöhten laufenden Gesamthandgewinns, sondern ausschließlich gegen die hälftige Zuteilung des nachträglich festgestellten Mehrgewinns.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Der BFH sah die gegen das Urteil des FG eingelegte Revision dagegen als begründet an.

Verteilung des Gesamthandgewinns

Wenn zu Unrecht als Betriebsausgaben abgezogene Ausgaben nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zunächst sämtliche Gesellschafter entlastet haben, muss ein Mehrgewinn aus der späteren Nichtanerkennung und Korrektur des Betriebsausgabenabzugs grundsätzlich nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel auf alle Gesellschafter verteilt werden. 

Insgesamt dürfen sich die privat veranlassten Aufwendungen bei keinem Gesellschafter als Betriebsausgaben steuermindernd auswirken.

Abweichend davon kann der Mehrgewinn aus der Korrektur von privat veranlassten Aufwendungen bei der Gewinnermittlung im Rahmen einer Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG abweichend zugerechnet werden, wenn die zu Unrecht geltend gemachten Betriebsausgaben ausschließlich einem Mitunternehmer zugutegekommen sind.

Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall

Nach der Rechtsprechung des BFH sind die von einem Gesellschafter „an der Gesellschaft vorbei“ erfassten Betriebseinnahmen diesem als Sonderbetriebseinnahmen zuzurechnen, so dass der Gesellschafter, dem die Einnahmen zugeflossen sind, auch die Steuerlast für diese Einnahmen trägt.

Analog zu dieser Würdigung sind auch nur die Mehrgewinne aus Betriebsausgaben dem Mitunternehmer zuzurechnen, dem diese ursprünglich zugutegekommen sind. Die entsprechende Erhöhung des Gesamthandgewinns ist somit nur diesem Gesellschafter zuzurechnen.

Der BFH folgt damit dem Grundsatz, dass kein Steuerpflichtiger ein Einkommen zu versteuern hat, das einem anderen zugeflossen ist. Ob ein Ersatzanspruch gegen die Gesellschaft besteht, ist nach dem BFH bei der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG nicht maßgeblich.

Praxishinweis: Das Urteil des BFH ist in einer Linie mit den bereits getroffenen Entscheidungen zu der Zurechnung von an der Gesellschaft vorbei vereinnahmten Sonderbetriebseinnahmen.

Ein Mehrgewinn aufgrund der Korrektur von Aufwendungen, die lediglich einem Gesellschafter zugeflossen sind, ist somit lediglich diesem zuzurechnen.

Dass ein Ersatzanspruch des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG im Gegensatz zu der Gewinnermittlung im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs nicht maßgeblich ist, begründet der BFH damit, dass dieser Ersatzanspruch erst im Zeitpunkt seiner tatsächlichen Auszahlung steuerwirksam wird.

 

BFH, Urt. v. 28.09.2022 - VIII R 6/19

Erstellt von Christian Kappelmann, StB, M.A., Dipl.-Finw. (FH)

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