Stolperfallen bei der Gewinnermittlung von Personengesellschaften

„ Unterscheiden Sie Vorweggewinn und Sondervergütung “ - Bei der Ergebnisermittlung und -verteilung von Personengesellschaften ist es wichtig, dass Sie die Vorweggewinne (oftmals auch als „Gewinnvorab“ bezeichnet) von den Sondervergütungen der Gesellschafter unterscheiden.

Hier sind vor allem der Gesellschaftsvertrag und mögliche schuldrechtliche Verträge zu beachten, um die Zahlungen an Gesellschafter korrekt einzuordnen.

Das ist der Vorweggewinn

Als Vorweggewinn kommen nur Leistungen an die Gesellschafter in Betracht, die auf gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen beruhen. Beispiele hierfür sind die Verzinsung der Kapitalkonten nach dem HGB oder Gewinnanteile, die den Gesellschaftern für besondere Leistungen oder Beiträge (auch Tätigkeiten) im Rahmen einer Gewinnverteilungsabrede zusätzlich zugewiesen werden.

Beispiel

Der Gesellschaftsvertrag der Clever & Smart GmbH & Co. KG sieht vor, dass der Kommanditist Clever für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft vom handelsrechtlichen Gewinn eines Wirtschaftsjahres vorweg einen Betrag von 120.000 € erhält.

Unterschreitet der Gewinn die genannte Höhe, ist Clever der niedrigere Betrag zuzurechnen. Der Verlust eines Geschäftsjahres wird entsprechend den Beteiligungsverhältnissen verteilt, ebenso der Teil des Gewinns, der den Betrag von 120.000 € überschreitet.

Wie sind die Ergebnisse auf die Gesellschafter Clever und Smart zu verteilen, die jeweils zur Hälfte am Unternehmen beteiligt sind?

Fall 1:

Der handelsrechtliche Gewinn beträgt 180.000 €. In diesem Fall stehen Clever vom handelsrechtlichen Gewinn zunächst 120.000 € zu. Es handelt sich hierbei um einen gesellschaftsvertraglich vereinbarten Vorweggewinn, für den in der Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft keine Aufwandsbuchung vorgenommen werden darf.

Handels- und steuerrechtlich bleibt also der verteilungsfähige Gewinn der Gesellschaft unberührt. Die restlichen 60.000 € werden jeweils zur Hälfte den beiden Gesellschaftern zugerechnet.

Fall 2:

Die GmbH & Co. KG erzielt einen Verlust von 50.000 €. Laut Gesellschaftsvertrag kann Clever nur dann einen Vorweggewinn beanspruchen, wenn ein entsprechender Gewinn erwirtschaftet wurde. Der Verlust ist daher beiden Gesellschaftern jeweils zur Hälfte zuzurechnen.

Das ist eine Sondervergütung Vergütungen an Gesellschafter, die in einem Gesellschaftsvertrag für einen Leistungsaustausch vereinbart sind, stellen immer dann Sondervergütungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG dar, wenn sie handelsrechtlich nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags als Aufwand zu behandeln und im Gegensatz zu einem Vorweggewinn auch dann zu zahlen sind, wenn kein Gewinn erwirtschaftet wurde.

Unter Vergütungen für Tätigkeiten im Dienst der Gesellschaft fallen sowohl gesellschaftsrechtliche Dienstleistungen als auch solche aufgrund eines Dienstvertrags, eines Werkvertrags oder eines Geschäftsbesorgungsvertrags. Die Aufwendungen sind dann i.d.R. Gehälter, Mieten oder Zinsen.

Beachte!

Im Rahmen schuldrechtlicher Vereinbarungen mit der Gesellschaft besteht die Gefahr des Wiederauflebens der persönlichen Haftung für den Kommanditisten nicht, wenn und soweit die Vergütungen angemessen waren.

Ein typisches Beispiel von Sondervergütungen sind die Zahlungen an einen Gesellschafter für seine Geschäftsführungstätigkeit. Wichtig ist dabei, dass eine neben dem Gesellschaftsvertrag getroffene schuldrechtliche Vereinbarung vorliegt.

Haben also die Gesellschafter einer Personengesellschaft im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass die Tätigkeitsvergütung als Aufwand behandelt und auch dann gezahlt werden soll, wenn ein Verlust erwirtschaftet wird, so ist dies bei tatsächlicher Durchführung kein Vorweggewinn, sondern eine Sondervergütung.

Beispiel

Laut Gesellschaftsvertrag der Clever & Smart GmbH & Co. KG erhält der Kommanditist Smart für seine Tätigkeit als Leiter des Rechnungswesens monatlich eine Tätigkeitsvergütung von 10.000 €.

Die Vergütung ist auch in Verlustjahren zu zahlen. Der nach Abzug der Vergütung verbleibende Gewinn ist jeweils zur Hälfte auf Clever und Smart zu verteilen.

Fall 1:

Im Wirtschaftsjahr 2012 erzielte die Gesellschaft einen handelsrechtlichen Gewinn von 120.000 €. So wird der Gewinn verteilt: Clever Smart handeslrechtlicher Gewinn (50:50) = 120.000 60.000 60.000 Sondervergütung Smart = 120.000 0 120.000 steuerlicher Gewinn(anteil) = 240.000 60.000 180.000

Fall 2:

Die GmbH & Co. KG erzielt einen handelsrechtlichen Verlust von 50.000 €. So wird der Verlust verteilt: Clever Smart handelsrechtlicher Verlust (50:50) = –50.000 –25.000 –25.000 Sondervergütung Smart = 120.000 0 120.000 steuerlicher Gewinn = 70.000 –25.000 95.000

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