Geschäftsführerbezüge: Wie wird eine vGA vermieden?

Wann liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor? Der BFH hat geklärt, wann bei gleichzeitiger Zahlung von Gehalt und Versorgungsleistungen an einen GmbH-Geschäftsführer eine vGA anzunehmen ist. Bei einem reduzierten Gehalt liegt demnach keine gesellschaftliche Veranlassung vor, wenn in Summe mit den Versorgungsleistungen die vorherigen (alleinigen) Aktivbezüge nicht überschritten werden.

Mit Urteil vom 15.03.2023 (I R 41/19) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass nach Maßgabe des hypothetischen Fremdvergleichs keine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vorliegt, wenn bei der gleichzeitigen Gewährung von Versorgungsbezügen und Geschäftsführergehalt diese insgesamt die zuvor gewährten Aktivbezüge nicht übersteigen.

Sachlage im Streitfall

Die Klägerin ist eine GmbH, die Beratungsleistungen im Ingenieurbereich erbringt. Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer war K, der ein laufendes Gehalt sowie Tantiemen bezog. 

Die Klägerin erteilte K eine Versorgungszusage für ein monatliches Ruhegehalt ab der Vollendung des 65. Lebensjahrs. Voraussetzung war weiterhin, dass K aus dem Dienst ausscheidet. 

Der Geschäftsführeranstellungsvertrag wurde im Jahr 2010 beendet. Im Jahr 2011 erfolgte jedoch die Wiederanstellung von K. Für seine Tätigkeit erhielt er ein geringes monatliches Grundgehalt. 

Die Versorgungszahlungen sollten jedoch von dieser Wiederanstellung unberührt bleiben. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung wurden das zusätzliche Geschäftsführergehalt sowie die Versorgungszahlungen als vGA berücksichtigt. 

Gegen die entsprechend geänderten Bescheide wendete sich die Klägerin im Einspruchs- und im Klageverfahren. Die Wiedereinstellung des K sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass die Gefahr des Verlusts von Aufträgen bestand. 

Das Finanzgericht Münster (FG) gab der Klage statt und änderte den Körperschaftsteuerbescheid. Der BFH sah die Revision des Finanzamts als unbegründet an, hob das Urteil des FG jedoch aus verfahrensrechtlichen Gründen auf. 

Voraussetzungen für das Vorliegen einer vGA

Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG liegt eine vGA vor, wenn bei einer Kapitalgesellschaft eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensminderung eintritt, welche sich auf den Unterschiedsbetrag auswirkt und keine offene Gewinnausschüttung darstellt. 

Die gleichzeitige Gewährung eines Geschäftsführergehalts sowie von Versorgungsbezügen ist nach der Rechtsprechung des BFH nur bedingt mit dem Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns vereinbar. 

Vielmehr hätte entweder der Eintritt des Versorgungsfalls aufgeschoben oder das Gehalt auf die Versorgungsleistungen angerechnet werden müssen.

Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall

Nach der Auffassung des BFH schließen sich demnach bei einer Weiterbeschäftigung die uneingeschränkte Gewährung des Versorgungsausgleichs und die Zahlung des laufenden Gehalts aus. 

Im Streitfall wurde jedoch ein reduziertes Gehalt gewährt, weswegen im Rahmen des hypothetischen Fremdvergleichs zu entscheiden ist, ob das gewährte Gehaltspaket auch von fremden Dritten gewährt worden wäre. 

Der BFH geht davon aus, dass ein fremder Dritter neben den Versorgungsbezügen zusätzlich nur ein Gehalt bis zu der Höhe des früheren Gehalts gewährt hätte. Da im Streitfall das Gesamtpaket aus Versorgungsbezügen und Gehalt das frühere Gehalt nicht überstieg, qualifizierte der BFH die Zahlungen nicht als vGA.

Praxishinweis

An Vertragsbeziehungen zwischen Gesellschaft und beherrschendem Gesellschafter werden erhöhte Anforderungen angelegt. Sie müssen klar, eindeutig und zivilrechtlich wirksam im Voraus vereinbart sein sowie tatsächlich durchgeführt werden. 

Steuerpflichtige sollten daher in ähnlich gelagerten Fällen erhöhte Sorgfalt bei entsprechenden Vereinbarungen walten lassen und im Voraus bereits ihren Steuerberater kontaktieren. 

BFH, Urt. v. 15.03.2023 - I R 41/19

Erstellt von Christian Kappelmann, StB, M.A., Dipl.-Finw. (FH)

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