Als Steuerberater müssen Sie sich unbedingt über die steuerlichen Konsequenzen bei der Gründung einer GmbH auskennen. Die steuerlichen Auswirkungen richten sich nach den verschiedenen Gründungsphasen. Vor Unterzeichnung des notariellen Vertrages besteht die sog. Vorgründungsgesellschaft. Mit der Vorgründungsgesellschaft besteht noch eine Personengesellschaft oder auch ein Einzelunternehmen. Ist die Vorgründungsgesellschaft mit der späteren GmbH identisch? Wie verhält es sich mit der Besteuerung nach notariellem Vertragsabschluss? Erhalten Sie in unseren Fachbeiträgen die Antworten dazu und zudem wertvolle Praxistipps.
Die Vorgründungsgesellschaft kann als Personengesellschaft (oder Einzelunternehmen) auch Unternehmerin i.S.d. Umsatzsteuerrechts sein. Dies wäre z.B. der Fall, wenn sie selbst bereits als OHG tätig wäre. Lesen Sie weiter und erfahren Sie unter welchen Voraussetzungen für die Vorgründungsgesellschaft ein Vorsteuerabzug möglich ist. Klicken Sie hier!
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Nach Abschluss des notariellen Vertrags entsteht eine Vorgesellschaft (Vor-GmbH). Sie ist von der Vorgründungsgesellschaft zu unterscheiden, und es findet von dieser kein automatischer Vermögensübergang statt. Ist die Vor-GmbH eine endgültige GmbH? Wird Sie aus steuerlicher Sicht genau wie die Vorgründungsgesellschaft behandelt? Erfahren Sie bei uns alles über die steuerlichen Konsequenzen der verschiedenen Gründungsphasen. Lesen Sie weiter!
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Mit der Eintragung gehen die Forderungen und Schulden der Vorgesellschaft (nicht mehr nur Vorgründungsgesellschaft) automatisch auf die GmbH über. Was ist mit der Bar- oder Sacheinlage? Wie wirken sich die Gründungskosten auf die Steuern aus? Lesen Sie weiter und erhalten einen unterstützenden Hinweis und einen relevanten Praxistipp hinsichltich dieser Fragen.
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Der Fall betrifft eine zur Gründung einer Kapitalgesellschaft errichtete Personengesellschaft (sog. Vorgründungsgesellschaft), welche nach der Gründung der Kapitalgesellschaft die bezogenen Leistungen in einem Akt gegen Entgelt an diese veräußerte. Andere Ausgangsumsätze waren von vornherein nicht beabsichtigt. Ist diese Vorgründungsgesellschaft zum Abzug der Vorsteuer für den Bezug von Dienstleistungen und Gegenständen berechtigt? Lesen Sie hier das Urteil in voller Länge. Klicken Sie hier!
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