Eine GmbH muss nicht zwangsläufig vollständig neu gegründet werden. Zu einer "wirtschaftlichen Neugründung" zählen auch der Kauf einer Vorratsgesellschaft oder eines Altmantels, d.h. der Kauf eines bereits wirtschaftlich, aber nicht rechtlich abgewickelten Unternehmens (sog. Mantelgründung). Sowohl die Vorratsgesellschaft als auch der "Altmantel" sind bereits bestehende GmbHs, die bislang noch nicht unternehmerisch tätig geworden sind. Die folgende Seite bietet Ihnen unter anderem einen Überblick darüber, was Sie bei einer Anteilsveräußerung einer selbstgegründeten Vorratsgesellschaft beachten müssen. Lesen Sie weiter und erfahren Sie alle Details!
Im vorliegenden Fall klärt, ob und in welcher Höhe laufende Aufwendungen als Veräußerungskosten i.S.d. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung des Gesetzes zu behandeln sind. Dabei ist unteranderem fraglich gewesen, ob die Gemeinkosten einer Kapitalgesellschaft, deren ausschließlicher Geschäftszweck in der Gründung und Veräußerung von Vorratsgesellschaften liegt, Veräußerungskosten gem. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG darstellen. Lesen Sie das volle Urteil. Klicken Sie hier!
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Ist alleiniger Gesellschaftszweck einer Kapitalgesellschaft die Veräußerung von Anteilen an selbst gegründeten Vorratsgesellschaften, stellen sämtliche laufenden Aufwendungen des Geschäftsbetriebs Veräußerungskosten im Sinne des § 8b Abs. 2 S. 2 KStG dar. Lesen Sie folgend das gesamte Urteil und erfahren Sie alle Details über den Fall!
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Die Verwendung des Mantels einer "auf Vorrat" gegründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung stellt wirtschaftlich eine Neugründung dar. Auf diese wirtschaftliche Neugründung durch Ausstattung der Vorratsgesellschaft mit einem Unternehmen und erstmalige Aufnahme ihres Geschäftsbetriebes sind die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbHG einschließlich der registergerichtlichen Kontrolle entsprechend anzuwenden. Erfahren Sie mehr über die Resultate dieses Urteils. Klicken Sie hier!
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