Grunderwerbsteuer für Campingwagen oder Mobilheime?

Wann greift die Grunderwerbsteuerpflicht für Gebäude? Wann gelten Mobilheime oder andere Campingmobile steuerlich als Gebäude? Das FG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass bei einer festen Verankerung auf dem Grundstück und einer Nutzung als Feriendomizil die Voraussetzungen des steuerlichen Gebäudebegriffs erfüllt sein können. Dem steht auch ein vorhandenes Fahrgestell nicht entgegen.

Mit Urteil vom 12.08.2019 hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) entschieden, dass ein auf einer Mietparzelle auf einem Campingplatz stehendes Mobilheim bei einer festen Verankerung auf dem Grundstück und einer beabsichtigten Dauernutzung zu Ferienzwecken steuerlich als Gebäude zu qualifizieren sein kann.

Dies gilt selbst dann, wenn das Mobilheim nach wie vor auf einem Fahrgestell ohne Straßenzulassung steht, die Nutzungsfunktion des Fahrgestells wegen der Verankerung des Mobilheims auf dem Grundstück jedoch faktisch aufgehoben ist.

Im betreffenden Fall erwarb eine Familie ein gebrauchtes Mobilheim. Das Mobilheim ist mit einem Fahrgestell ohne Straßenzulassung ausgestattet und kann über die angebrachten Räder und eine Deichsel im Nahbereich örtlich versetzt werden. Der Überlandtransport des Mobilheims erfolgte durch einen Tieflader.

Im Zeitpunkt des Erwerbs befand sich das Mobilheim auf einem Mietstellplatz auf einem Campingplatz. Diesen Stellplatz übernahm die Familie ebenfalls vom Voreigentümer. Die Mietdauer wurde auf fünf Jahre festgelegt und der Mieter musste Erschließungskosten an die Vermieterin entrichten.

Benötigte Ver- und Entsorgungseinrichtungen waren auf der Parzelle vorhanden. Aufgrund des Bebauungsplans der Gemeinde konnte der erste Wohnsitz nicht auf der angemieteten Parzelle begründet werden. Das Mobilheim stand mit seinen Rädern auf einer ebenen, betonierten Fläche ohne gemauertes Fundament und war über ausgedrehte Stützen, Holzblöcke, einzelne lose aufgeschichtete Steine und eine in die Betonfläche eingeschraubte Kette mit dem Boden verankert. Das Fahrwerk war bis zum Boden des Stellplatzes verkleidet und von außen nicht erkennbar.

Das zuständige Finanzamt (FA) setzte aufgrund des Erwerbs des Mobilheims Grunderwerbsteuer gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG fest. Den gegen die Festsetzung von Grunderwerbsteuer erhobenen Einspruch lehnte das FA ab. Das daraufhin angerufene FG bestätigte die Sichtweise des FA und wies die Klage als unbegründet zurück.

Grunderwerbsteuerpflicht von Mobilheimen

Grundsätzlich ist gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG auch der Erwerb eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden von der Grunderwerbsteuer erfasst. Ein Gebäude i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG muss jedoch den Anforderungen des steuerlichen Gebäudebegriffs genügen. Nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG gehören zum Grundvermögen neben dem Grund und Boden auch die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör.

Im Sinne des Bewertungsgesetzes gilt auch ein Gebäude als Grundstück, das auf fremdem Grund und Boden errichtet oder in sonstigen Fällen einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen ist, selbst dann, wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist.

Bewertungsrechtlich ist ein Gebäude ein Bauwerk, das durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden sowie von einiger Beständigkeit und Standfestigkeit ist.

Die feste Verbindung mit dem Boden ist zunächst dann gegeben, wenn einzelne oder durchgehende Fundamente vorhanden sind, das Bauwerk auf diese gegründet und dadurch mit dem Boden verankert ist. Dabei reicht beispielsweise die feste Verbindung mit dem Grund und Boden durch eingerammte Holzpfähle aus.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegt eine feste Verbindung jedoch auch dann vor, wenn das Bauwerk lediglich durch sein Eigengewicht auf dem Grundstück festgehalten wird und dieses Eigengewicht gleichwertig zu einer Verankerung ist. Gemessen an diesen Grundsätzen erfüllt das hier zur Beurteilung stehende Mobilheim somit die Merkmale eines Gebäudes.

Nach den Feststellungen des FG ist das Mobilheim als Kaufobjekt sowohl nach seiner individuellen Zweckbestimmung als auch nach seinem äußeren Erscheinungsbild für eine dauerhafte ortsfeste Nutzung aufgestellt und es sind auch keine Indizien für eine geplante Umsetzung erkennbar.

Praxishinweis: Das FG hat mit diesem Urteil eine für viele Camper interessante Entscheidung getroffen. Ein Mobilheim ist nach den Ausführungen des FG mit einer Ferienimmobilie vergleichbar, wenn es ortsfest aufgestellt wurde und keine Absicht für eine Umsetzung erkennbar ist. Dem steht auch das vorhandene Fahrgestell nicht entgegen. Betroffene Steuerpflichtige sollten jedoch beachten, dass die Revision vom FG zugelassen wurde, da zu dieser Frage noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung ergangen ist.

FG Schleswig-Holstein, Urt. v. 12.08.2019 - 3 K 55/18

Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper

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